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간통죄와 여성의 섹슈얼리티 - 18, 19세기 독일의 계몽주의 담론을 중심으로

Das Ehebruchsdelikt und die Sexualität der Frauen - Am Beispiel des deutschen aufklärerischen Diskurs im 18. und 19. Jahrhundert -

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주제분류독일어와문학

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Momentan fordern sowohl die Frauen als auch die Männer in unserem Land, dass das Delikt des Ehebruchs aus dem koreanischen Strafgesetzbuch gestrichen wird. Dies wird damit begründet, dass dieses Delikt in seiner historischen Bedeutung nur dazu dient, das institutionalisierte Patriarchat zu fördern und die Sexualität der Frauen zu beschränken. Dies kann heute nicht mehr gelten. In Anbetracht dessen ist es jedoch interessant zu untersuchen, wie früher das Thema “Ehebruch”in Deutschland rechtlich behandelt wurde und welches geschichtlichen Wandel es erlebte. So wollen wir uns die Handhabung des Ehebruchs in Deutschland im 18. und 19. Jahrhundert und den daraus resultierenden soziophilosophisch-juristischen Diskurs näher betrachten. Nach dem rechtsphilosophischen Diskurs von Kant ist die Ehe als ein lebenslanger wechselseitiger Besitz der Geschlechtereigenschaften des anderen zu verstehen, da die Frau aufgrund ihrer biologischen Schwäche einen männlichen Beschützer benötigt. Nach Fichte soll die Ehe nicht allein durch ihre juristisch fest verankerte Form aufrechterhalten werden, sondern aus einer Verbindung des individuellen Herzens und Willens. Dennoch plädiert Fichte für die Unterordnung der Frau ihrem Ehemann gegenüber, da die Frau als biologisch schwächeres Geschlecht ohnehin dem Mann unterlegen sei. Wenn sie vorbehaltlos die Leitung des Mannes anerkenne, erkenne sie damit auch ihren Naturzweck. Diese Sicht Fichtes entspricht ganz der allgemeinen Auffassung seiner Zeit von Frauen. Die Objekthaftigkeit des weiblichen Körpers und des tabuisierten Geschlechtstriebs der Frau lassen sich z. B. durch Campes “Väterlicher Rath für meine Tochter” belegen, ein Buch, das zwischen 1789 und 1832 insgesamt zehnmal aufgelegt wurde. Laut Campe sollte der Geschlechtstrieb der Tochter nicht erwachen, bevor sie an Leib und Seele eine vollständige Reife erreicht habe. Der weibliche Geschlechtstrieb solle erst in einem ordentlichen und rechtmäßigen Eheleben durch die richtige Handhabung des Ehemannes erweckt und befriedigt werden. Die Furcht vor der Entfaltung der weiblichen Sexualität wird in den Kommentaren zur preußischen Strafgesetzgebung von 1848 deutlich. Die Kommentare rechtfertigen die Ungleichbehandlung eines Ehebruchs. Es wurde unterschiedlich ausgelegt, ob der Ehebruch durch den Ehemann oder durch die Ehefrau begangen wurde. Der Fall eines begangenen Ehebruchs durch die Frau wurde als Pflichtverletzung gegenüber dem Ehemann und der Kinder interpretiert. Zudem verstoße die Frau gegen die von Natur aus gegebene Pflicht ihrem Ehemann gegenüber. Das Hauptargument der patriarchaisch gesinnten Rechtsvertreter liegt insbesondere darin, dass die Frau durch ihre moralische Verfehlung die Familie in Verruf bringe und auch ihre Kinder dadurch negativ beeinflusse. Aus der Beobachtung der geschichtlichen Entwicklung des Ehebruchsdelikts speziell im 19. Jahrhundert ergibt sich folgendes: 1. DieVerdammung des weiblichen Geschlechtstriebs 2. Die Aufwertung der Mutterschaft 3. Die Ungleichbehandlung beim Ehebruch zu ungunsten der Frau 4. Die gesetzliche Verankerung derMonogamie 5. Die Sicherung der Erbberechtigung für die leiblichen Kinder des Ehemannes. Das Ehebruchsdelikt mag seit seiner gesetzlichen Verankerung als ein Mittel der Unterdrückung des weiblichen Geschlechts missbraucht worden sein,allerdings wurde der Tatbestand des Ehebruchs am 1.9.1969 in Deutschland ersatzlos aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Seit 1990 wird auch in Korea die Abschaffung des Ehebruchsparagraphen nachdrücklich gefordert. Die Befürworter der Abschaffung dieses Delikts weisen jedoch insbesondere darauf hin, dass das Delikt auch dem Schutz der Ehe gedient hat, welcher auch in der heutigen Zeit zu verfolgen ist: jetzt jedoch in Sinne einer Gleichbehandlung von Mann und Frau.

Abstract

Momentan fordern sowohl die Frauen als auch die Männer in unserem Land, dass das Delikt des Ehebruchs aus dem koreanischen Strafgesetzbuch gestrichen wird. Dies wird damit begründet, dass dieses Delikt in seiner historischen Bedeutung nur dazu dient, das institutionalisierte Patriarchat zu fördern und die Sexualität der Frauen zu beschränken. Dies kann heute nicht mehr gelten. In Anbetracht dessen ist es jedoch interessant zu untersuchen, wie früher das Thema “Ehebruch”in Deutschland rechtlich behandelt wurde und welches geschichtlichen Wandel es erlebte. So wollen wir uns die Handhabung des Ehebruchs in Deutschland im 18. und 19. Jahrhundert und den daraus resultierenden soziophilosophisch-juristischen Diskurs näher betrachten. Nach dem rechtsphilosophischen Diskurs von Kant ist die Ehe als ein lebenslanger wechselseitiger Besitz der Geschlechtereigenschaften des anderen zu verstehen, da die Frau aufgrund ihrer biologischen Schwäche einen männlichen Beschützer benötigt. Nach Fichte soll die Ehe nicht allein durch ihre juristisch fest verankerte Form aufrechterhalten werden, sondern aus einer Verbindung des individuellen Herzens und Willens. Dennoch plädiert Fichte für die Unterordnung der Frau ihrem Ehemann gegenüber, da die Frau als biologisch schwächeres Geschlecht ohnehin dem Mann unterlegen sei. Wenn sie vorbehaltlos die Leitung des Mannes anerkenne, erkenne sie damit auch ihren Naturzweck. Diese Sicht Fichtes entspricht ganz der allgemeinen Auffassung seiner Zeit von Frauen. Die Objekthaftigkeit des weiblichen Körpers und des tabuisierten Geschlechtstriebs der Frau lassen sich z. B. durch Campes “Väterlicher Rath für meine Tochter” belegen, ein Buch, das zwischen 1789 und 1832 insgesamt zehnmal aufgelegt wurde. Laut Campe sollte der Geschlechtstrieb der Tochter nicht erwachen, bevor sie an Leib und Seele eine vollständige Reife erreicht habe. Der weibliche Geschlechtstrieb solle erst in einem ordentlichen und rechtmäßigen Eheleben durch die richtige Handhabung des Ehemannes erweckt und befriedigt werden. Die Furcht vor der Entfaltung der weiblichen Sexualität wird in den Kommentaren zur preußischen Strafgesetzgebung von 1848 deutlich. Die Kommentare rechtfertigen die Ungleichbehandlung eines Ehebruchs. Es wurde unterschiedlich ausgelegt, ob der Ehebruch durch den Ehemann oder durch die Ehefrau begangen wurde. Der Fall eines begangenen Ehebruchs durch die Frau wurde als Pflichtverletzung gegenüber dem Ehemann und der Kinder interpretiert. Zudem verstoße die Frau gegen die von Natur aus gegebene Pflicht ihrem Ehemann gegenüber. Das Hauptargument der patriarchaisch gesinnten Rechtsvertreter liegt insbesondere darin, dass die Frau durch ihre moralische Verfehlung die Familie in Verruf bringe und auch ihre Kinder dadurch negativ beeinflusse. Aus der Beobachtung der geschichtlichen Entwicklung des Ehebruchsdelikts speziell im 19. Jahrhundert ergibt sich folgendes: 1. DieVerdammung des weiblichen Geschlechtstriebs 2. Die Aufwertung der Mutterschaft 3. Die Ungleichbehandlung beim Ehebruch zu ungunsten der Frau 4. Die gesetzliche Verankerung derMonogamie 5. Die Sicherung der Erbberechtigung für die leiblichen Kinder des Ehemannes. Das Ehebruchsdelikt mag seit seiner gesetzlichen Verankerung als ein Mittel der Unterdrückung des weiblichen Geschlechts missbraucht worden sein,allerdings wurde der Tatbestand des Ehebruchs am 1.9.1969 in Deutschland ersatzlos aus dem Strafgesetzbuch gestrichen. Seit 1990 wird auch in Korea die Abschaffung des Ehebruchsparagraphen nachdrücklich gefordert. Die Befürworter der Abschaffung dieses Delikts weisen jedoch insbesondere darauf hin, dass das Delikt auch dem Schutz der Ehe gedient hat, welcher auch in der heutigen Zeit zu verfolgen ist: jetzt jedoch in Sinne einer Gleichbehandlung von Mann und Frau.

참고문헌 (22)

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  14. Heidenreich, Klaus, "Der Weg der Strafvorschrift über den Ehebruch" (1971)
  15. Kant, Immanuel, "Die Metaphysik der Sitten. Der Rechtslehre In: Kant´s Gesammelte Schriften. Bd. 6. § 24" (1917), Königlich Preußische Akademie der Wissenschaft
  16. Kant, Immanuel, "Der Streit der Fakultäten. Anthropologie in pragmatischer Einsicht In: Kant´s Gesammelte Schriften. Bd. 7. § 24" (1917), Königlich Preußische Akademie der Wissenschaft
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  21. Weber-Kellermann, Ingeborg, "Frauenleben im 19. Jahrhundert" (1998)
  22. Wunde, Heid, "Er ist die Sonne, sie ist der Mond. Frauen in der Frühen Neuzeit" (1992)

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