간통의 형사처벌과 그 헌법적 정당성
Der Straftatbestand „Ehebruch„ und dessen verfassungsrechtliche Legitimation
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Dieser Beitrag befasst sich mit „Ehebruch„, der gemäss § 241 Koreanisches Strafgesetzbuch unter Strafe zu stellen ist. Der Anlass dafür findet sich in mehren Entscheidungen des koreanischem Verfassungsgerichts, in denen der Straftatbestand gegen Ehebruch für verfassungsmässig gehalten wurde. Aber die Frage nach der Verfassungsmässigkeit einer Strafgesetzgebung ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu beantworten, das als einen von wichtigen Grundsätzen für den staatlichen Eingriff in Grundrechte zur Anwendung kommt. Zu prüfen ist demnach, dass der Einsatz der Strafe gegen Ehebruch einersiets zur Erfüllung vom durch den „Ehebruch„ Straftatbestand verfolgtem Zweck geeignet sowie erforderlich ist und andererseits der Rechtseingriff zu diesem Zweck nicht ausser Verhältnis steht. Daraus ergibt sich, dass sich die Gesetzgebung, die den „Ehebruch„ mit dem Mittel „Strafe„ umgeht, nicht verfassungsrechtlich legitimieren lässt, weil sie dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht entspricht: Zwar kann der Einsatz der Strafe als mittel gegen Ehebruch insoweit als geeignet angesehen werden, als der Schutz der auf die Berechtigung von Mann and Frau beruhenden Ehe in der Gesellschaft bei der Gesetzgebung des modernen Strafgesetzbuchs in 1953 die der wichtigsten Aufgebe des Staats sein könnte. Aber ob diejenigen anderen beiden Erfordernisse des Verhältnismässigkeitsprinzips vorliegen, die für die verfassungrechte Legitimation des Straftatbestand „Ehebruch„ unerlässglich sind, sind fraglich. Indem dem Ehebruch heute die Bedeutng von Pflichtverletzung aus zivilrechtlichem Ehevertrag beigemessen wird, kann man sagen, dass die zivilrechtlichen Sanktionen, z. B. Schadensersatz der Pflichtverletzung, das mildere Mittel sein könnte als die Strafe. Also die Erforderlichkeit des Einsatz der Strafe gegen Ehebruch stösst auf Zweifel. Ausserdem ist die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne in Frage zu stellen, weil man sich nie darüber im klaren ist, ob der Eingriff vom sexuellen Selbstbestimmungsrecht als Ergebnis der Strafbarkeit von Ehebruch zum Zweck des Straftatbestandes „Ehebruch„, nämlich der Schutz der auf die Berechtigung von Mann and Frau beruhenden Ehe in der Gesellschaft, im angemessenen Verhältnis steht. Daher soll der Straftatbestand „Ehebruch„ in Zukunft abgeschafft werden, was aber die Verschärfung derzivilrechtlichen Saktionen gegen Ehebruch voraussetzt.
Abstract
Dieser Beitrag befasst sich mit „Ehebruch„, der gemäss § 241 Koreanisches Strafgesetzbuch unter Strafe zu stellen ist. Der Anlass dafür findet sich in mehren Entscheidungen des koreanischem Verfassungsgerichts, in denen der Straftatbestand gegen Ehebruch für verfassungsmässig gehalten wurde. Aber die Frage nach der Verfassungsmässigkeit einer Strafgesetzgebung ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu beantworten, das als einen von wichtigen Grundsätzen für den staatlichen Eingriff in Grundrechte zur Anwendung kommt. Zu prüfen ist demnach, dass der Einsatz der Strafe gegen Ehebruch einersiets zur Erfüllung vom durch den „Ehebruch„ Straftatbestand verfolgtem Zweck geeignet sowie erforderlich ist und andererseits der Rechtseingriff zu diesem Zweck nicht ausser Verhältnis steht. Daraus ergibt sich, dass sich die Gesetzgebung, die den „Ehebruch„ mit dem Mittel „Strafe„ umgeht, nicht verfassungsrechtlich legitimieren lässt, weil sie dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht entspricht: Zwar kann der Einsatz der Strafe als mittel gegen Ehebruch insoweit als geeignet angesehen werden, als der Schutz der auf die Berechtigung von Mann and Frau beruhenden Ehe in der Gesellschaft bei der Gesetzgebung des modernen Strafgesetzbuchs in 1953 die der wichtigsten Aufgebe des Staats sein könnte. Aber ob diejenigen anderen beiden Erfordernisse des Verhältnismässigkeitsprinzips vorliegen, die für die verfassungrechte Legitimation des Straftatbestand „Ehebruch„ unerlässglich sind, sind fraglich. Indem dem Ehebruch heute die Bedeutng von Pflichtverletzung aus zivilrechtlichem Ehevertrag beigemessen wird, kann man sagen, dass die zivilrechtlichen Sanktionen, z. B. Schadensersatz der Pflichtverletzung, das mildere Mittel sein könnte als die Strafe. Also die Erforderlichkeit des Einsatz der Strafe gegen Ehebruch stösst auf Zweifel. Ausserdem ist die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne in Frage zu stellen, weil man sich nie darüber im klaren ist, ob der Eingriff vom sexuellen Selbstbestimmungsrecht als Ergebnis der Strafbarkeit von Ehebruch zum Zweck des Straftatbestandes „Ehebruch„, nämlich der Schutz der auf die Berechtigung von Mann and Frau beruhenden Ehe in der Gesellschaft, im angemessenen Verhältnis steht. Daher soll der Straftatbestand „Ehebruch„ in Zukunft abgeschafft werden, was aber die Verschärfung derzivilrechtlichen Saktionen gegen Ehebruch voraussetzt.
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