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고권주체의 경찰책임

Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern

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주제분류법학

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Insgesamt lässt sich festhalten, dass materielle und formelle Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern kongruent sind. 1. Auch Hoheitsträger sind grundsätzlich an das Gefahrenabwehrrecht gebunden. Sie dürfen ebensowenig wie sonstige Rechtssubjekte die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden. Das ergibt sich zwingend aus dem Vorrang des Gesetzes, den Hoheitsträgern u.a. dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit und den Zustand ihrer Einrichtungen in Einklang mit den Geboten des Gefahrenabwehrrechts zu halten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn rechtssatzmäßig ausdrücklich eine Freistellung geregelt ist (vgl. z. B. § 29 StVO, wonach u.a. die Polizei von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit ist, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist). 2. Die h. M. hält nach wie vor an dem Dogma fest, dass zwar grundsätzlich eine materielle Polizeipflicht bestehe, nicht aber eine formelle Polizeipflicht. Nicht überzeugend ist jedoch die These von der Inkongruenz zwischen materieller und formeller Polizeipflicht. Die Unzulässigkeit polizeilichen Vorgehens gegen andere Hoheitsträger ist nicht aus einem abstrakten “Rechtsbegriffe der Polizei” herzuleiten, denn inwiefern staatliche Behörden selbst Objkete staatlicher Anordnungen sein können, ergibt sich aus den einzelnen Bestimmungen des positiven Rechts. Der von der h. M. behaupteten Kompetenzkonflikt zwischen Gefahrenabwehrbehörden und anderen Hoheitsträgern besteht in Wahrheit nicht, da ein Kompetenzkonflikt mit der Kosequenz einer Einschränkung der gefahrenabwehrbehördlichen Befugnisse allenfalls in Extremsituationen entstehen kann, wenn dem anderen Hoheitsträger durch eine Gefahrenabwehrmaßnahme die Erfüllung seiner öffentlichrechtlichen Aufgaben fast unmöglich gemacht würde. Der Hinweis auf Aufsichtsmaßnahmen hilft nicht weiter, weil den Gefahrenabwehrbehörden durch das Kommunalaufsichtsrecht nur die Anwendung des speziellen kommunalrechtlichen Aufssichtsinstrumentariums verwehrt ist. Dagegen vermag das Kommunalrecht selbstverständlich nicht das gefahrenabwehrrechtliche Instrumentarium der Gefahrenabwehrbehörden zu verdrängen. Es gibt insoweit keinen tragfähigen rechtlichen Grund, den Gefahrenabwehrbehörden die Anordnungsbefugnis gegenüber anderen Hoheitsträgern zur Durchsetzung des Gefahrenabwehrrechts vorzuenthalten. Aufzugeben ist also der Grundsatz vom Fehlen der sog. formellen Polizeipflicht von Hoheitsträgern. Materielle und formelle Polizeipflicht sind vielmehr kongruent.

Abstract

Insgesamt lässt sich festhalten, dass materielle und formelle Polizeipflichtigkeit von Hoheitsträgern kongruent sind. 1. Auch Hoheitsträger sind grundsätzlich an das Gefahrenabwehrrecht gebunden. Sie dürfen ebensowenig wie sonstige Rechtssubjekte die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden. Das ergibt sich zwingend aus dem Vorrang des Gesetzes, den Hoheitsträgern u.a. dazu verpflichtet, ihre Tätigkeit und den Zustand ihrer Einrichtungen in Einklang mit den Geboten des Gefahrenabwehrrechts zu halten. Etwas anderes gilt nur dann, wenn rechtssatzmäßig ausdrücklich eine Freistellung geregelt ist (vgl. z. B. § 29 StVO, wonach u.a. die Polizei von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit ist, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist). 2. Die h. M. hält nach wie vor an dem Dogma fest, dass zwar grundsätzlich eine materielle Polizeipflicht bestehe, nicht aber eine formelle Polizeipflicht. Nicht überzeugend ist jedoch die These von der Inkongruenz zwischen materieller und formeller Polizeipflicht. Die Unzulässigkeit polizeilichen Vorgehens gegen andere Hoheitsträger ist nicht aus einem abstrakten “Rechtsbegriffe der Polizei” herzuleiten, denn inwiefern staatliche Behörden selbst Objkete staatlicher Anordnungen sein können, ergibt sich aus den einzelnen Bestimmungen des positiven Rechts. Der von der h. M. behaupteten Kompetenzkonflikt zwischen Gefahrenabwehrbehörden und anderen Hoheitsträgern besteht in Wahrheit nicht, da ein Kompetenzkonflikt mit der Kosequenz einer Einschränkung der gefahrenabwehrbehördlichen Befugnisse allenfalls in Extremsituationen entstehen kann, wenn dem anderen Hoheitsträger durch eine Gefahrenabwehrmaßnahme die Erfüllung seiner öffentlichrechtlichen Aufgaben fast unmöglich gemacht würde. Der Hinweis auf Aufsichtsmaßnahmen hilft nicht weiter, weil den Gefahrenabwehrbehörden durch das Kommunalaufsichtsrecht nur die Anwendung des speziellen kommunalrechtlichen Aufssichtsinstrumentariums verwehrt ist. Dagegen vermag das Kommunalrecht selbstverständlich nicht das gefahrenabwehrrechtliche Instrumentarium der Gefahrenabwehrbehörden zu verdrängen. Es gibt insoweit keinen tragfähigen rechtlichen Grund, den Gefahrenabwehrbehörden die Anordnungsbefugnis gegenüber anderen Hoheitsträgern zur Durchsetzung des Gefahrenabwehrrechts vorzuenthalten. Aufzugeben ist also der Grundsatz vom Fehlen der sog. formellen Polizeipflicht von Hoheitsträgern. Materielle und formelle Polizeipflicht sind vielmehr kongruent.

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