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경찰책임자의 비용상환에 관한 연구

Erstattung der Polizeikosten durch den Polizeipflichtigen

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주제분류법학

초록

Das Problem, “Wer soll die Kosten für die staatliche Aufgabe tragen?” wird im modernen Verwaltungsstaat immer Gewicht bekommen. Für die Polizei stellt sich die Kostenfrage dann, wenn sie an Stelle des Pflichtigen eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr trifft oder einen Dritten damit beauftragt. In der Regel werden Polizeikosten als unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen und sächlichen Ausgaben oder als Personal- und Sachausgaben für die Gefahrenabwehr definiert. Da gibt es zwei gedankliche Stränge. Ein Strang gründet sich auf die Pflicht zur Gefahrenabwehr, die im Wege der Ersatzvornahme, des unmittelbaren Zwangs oder der unmittelbaren Ausführung realisiert wird. Im zweiten Strang der Kostentragung wird der Veranlasser oder Begünstigte einer polizeirechtlichen Maßnahme zu deren in einem spezialgesetzlichen Gebührentatbestand festgesetzten Kosten herangezogen, weil ihm der Anlaß oder der Vorteil der Amtshandlung individuell zugerechnet werden kann. Obwohl die polizeiliche Aufgabe engen Zusammenhang mit dem öffentlichenInteresse hat, kann das nicht die Kostentragung der Pflichten beeinträchtigen. Die Überschneidung der strafrechtlichen- und der polizeirechtlichen Wirkung bei der polizeilichen Maßnahme ist auch kein Hindernis dabei. Die Kosten der Gefahrenabwehr durch die Beauftragung privater Dritter sind vom Störer zu tragen, weil dieser anderenfalls keine Veranlassung haben würde, die Gefahr durch eigene Beauftragung eines Unternehmens oder durch eigene Leistung zu beseitigen. Im Gegenteil, ist die eigene Maßnahme der Polizei für die Gefahrenabwehr im Prinzip kostenfrei. Aber wer, der die polizeiliche Maßnahme verursacht oder dadurch begünstigt hat, und wenn die Maßnahme dem zurechenbar ist, soll die Polizeikosten tragen. Es ist bedauerlich, dass im Gegensatz zu Deutschland, in Korea keine Regelung über die Überwälzung der Polizeikosten auf die Polizeipflichtigen ausdrücklich vorhanden ist, außerhalb der Ersatzvornahme. Es kann deshalb gerechtfertigt werden, weil die Rechtfertigungsgründe gleich für die Ersatzvornahme für den unmittelbaren Zwang und die unmittelbare Ausführung gelten. Die Dogmatik der Verantwortlichkeit der Polizeipflichtigen ist auch anwendbar bei der Kostentragung im Rahmen der Sekundärebene.

Abstract

Das Problem, “Wer soll die Kosten für die staatliche Aufgabe tragen?” wird im modernen Verwaltungsstaat immer Gewicht bekommen. Für die Polizei stellt sich die Kostenfrage dann, wenn sie an Stelle des Pflichtigen eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr trifft oder einen Dritten damit beauftragt. In der Regel werden Polizeikosten als unmittelbaren oder mittelbaren persönlichen und sächlichen Ausgaben oder als Personal- und Sachausgaben für die Gefahrenabwehr definiert. Da gibt es zwei gedankliche Stränge. Ein Strang gründet sich auf die Pflicht zur Gefahrenabwehr, die im Wege der Ersatzvornahme, des unmittelbaren Zwangs oder der unmittelbaren Ausführung realisiert wird. Im zweiten Strang der Kostentragung wird der Veranlasser oder Begünstigte einer polizeirechtlichen Maßnahme zu deren in einem spezialgesetzlichen Gebührentatbestand festgesetzten Kosten herangezogen, weil ihm der Anlaß oder der Vorteil der Amtshandlung individuell zugerechnet werden kann. Obwohl die polizeiliche Aufgabe engen Zusammenhang mit dem öffentlichenInteresse hat, kann das nicht die Kostentragung der Pflichten beeinträchtigen. Die Überschneidung der strafrechtlichen- und der polizeirechtlichen Wirkung bei der polizeilichen Maßnahme ist auch kein Hindernis dabei. Die Kosten der Gefahrenabwehr durch die Beauftragung privater Dritter sind vom Störer zu tragen, weil dieser anderenfalls keine Veranlassung haben würde, die Gefahr durch eigene Beauftragung eines Unternehmens oder durch eigene Leistung zu beseitigen. Im Gegenteil, ist die eigene Maßnahme der Polizei für die Gefahrenabwehr im Prinzip kostenfrei. Aber wer, der die polizeiliche Maßnahme verursacht oder dadurch begünstigt hat, und wenn die Maßnahme dem zurechenbar ist, soll die Polizeikosten tragen. Es ist bedauerlich, dass im Gegensatz zu Deutschland, in Korea keine Regelung über die Überwälzung der Polizeikosten auf die Polizeipflichtigen ausdrücklich vorhanden ist, außerhalb der Ersatzvornahme. Es kann deshalb gerechtfertigt werden, weil die Rechtfertigungsgründe gleich für die Ersatzvornahme für den unmittelbaren Zwang und die unmittelbare Ausführung gelten. Die Dogmatik der Verantwortlichkeit der Polizeipflichtigen ist auch anwendbar bei der Kostentragung im Rahmen der Sekundärebene.

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