경찰책임의 승계
Die Nachfolge in polizei- und ordnungsrechtliche Pflichten
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Die vorliegende Darstellung beschäftigt sich mit der Frage der Nachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten seitens des Bürgers. Nicht behandelt werden sollen die Nachfolge in Rechte sowie die Nachfolge in verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten seitens der Verwaltung. Sobald man sich der Problematik der Pflichtennachfolge im öffentlichen Recht, also des Übergangs von Pflichten von einer Person auf eine andere, zu nähern versucht, trifft man auf eine abschreckende Meinungsvielfalt. Die Problematik der Pflichtennachfolge im öffentlichen Recht ist von erheblicher Relevanz für die Verwaltungspraxis. Parallel zum Privatrecht müssen nach heutiger Erkenntnis zwei Bedingungen erfüllt sein, um eine Pflichtennachfolge annehmen zu können: Die öffentlichrechtliche Position muß (1.) übergangsfähig/ nachfolgefähig sein, ein Übergangstatbestand/Nachfolgetatbestand muß (2.) ihren Übergang anordnen. Ausdrückliche Nachfolgeregelungen fehlen im allgemeinen Polizeiund Ordnungsrecht, so dass regelmäßig auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen wäre, was angesichts der Meinungsvielfalt Schwierigkeiten bereiten kann. Zusammenfassend lässt sich zunächst sagen, dass höchstpersönliche Pflichten für die Nachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten außer Betracht bleiben, da es ihnen bestimmungsgemäß an einer Übergangsfähigkeit fehlt. Ein Bedürfnis für die Nachfolge in die abstrakte Zustandsverantwortlichkeit besteht angesichts der originären Verantwortlichkeit des zivilrechtlichen Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgers nicht. Bei der Verhaltenshaftung kommt die Einzelrechtsnachfolge in eine öffentlich-rechtliche Pflicht grundsätzlich nicht in Betracht, gleich ob eine abstrakte oder eine konkretisierte Verantwortlichkeit gegeben ist(es sei denn, sie ist gesetzlich angeordnet). Ausnahmsweise ist allerdings eine Pflichtübernahme mit Einverständnis des zuständigen Verwaltungsträgers zulässig. Liegt eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge für einen konkretisierten Verhaltensverantwortlichen vor, so wird der Gesamtrechtsnachfolger nach Maßgabe der zivilrechtlichen Übergangstatbestände in dessen Pflichtenstellung eintreten. Dasselbe gilt für die Gesamtrechtsnachfolge in die konkretisierte Zustandsverantwortlichkeit. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit ist die Übergangsfähigkeit der Pflicht strittig, im Ergebnis aber zu bejahen. Hinsichtlich der Einzelrechtsnachfolge in die konkretisierte Zustandsverantwortlichkeit fehlt es in der Regel an einem Übergangsgrund. In diesem Fall muss die Behörde eine neue Verfügung erlassen.
Abstract
Die vorliegende Darstellung beschäftigt sich mit der Frage der Nachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten seitens des Bürgers. Nicht behandelt werden sollen die Nachfolge in Rechte sowie die Nachfolge in verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten seitens der Verwaltung. Sobald man sich der Problematik der Pflichtennachfolge im öffentlichen Recht, also des Übergangs von Pflichten von einer Person auf eine andere, zu nähern versucht, trifft man auf eine abschreckende Meinungsvielfalt. Die Problematik der Pflichtennachfolge im öffentlichen Recht ist von erheblicher Relevanz für die Verwaltungspraxis. Parallel zum Privatrecht müssen nach heutiger Erkenntnis zwei Bedingungen erfüllt sein, um eine Pflichtennachfolge annehmen zu können: Die öffentlichrechtliche Position muß (1.) übergangsfähig/ nachfolgefähig sein, ein Übergangstatbestand/Nachfolgetatbestand muß (2.) ihren Übergang anordnen. Ausdrückliche Nachfolgeregelungen fehlen im allgemeinen Polizeiund Ordnungsrecht, so dass regelmäßig auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen wäre, was angesichts der Meinungsvielfalt Schwierigkeiten bereiten kann. Zusammenfassend lässt sich zunächst sagen, dass höchstpersönliche Pflichten für die Nachfolge in öffentlich-rechtliche Pflichten außer Betracht bleiben, da es ihnen bestimmungsgemäß an einer Übergangsfähigkeit fehlt. Ein Bedürfnis für die Nachfolge in die abstrakte Zustandsverantwortlichkeit besteht angesichts der originären Verantwortlichkeit des zivilrechtlichen Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolgers nicht. Bei der Verhaltenshaftung kommt die Einzelrechtsnachfolge in eine öffentlich-rechtliche Pflicht grundsätzlich nicht in Betracht, gleich ob eine abstrakte oder eine konkretisierte Verantwortlichkeit gegeben ist(es sei denn, sie ist gesetzlich angeordnet). Ausnahmsweise ist allerdings eine Pflichtübernahme mit Einverständnis des zuständigen Verwaltungsträgers zulässig. Liegt eine zivilrechtliche Gesamtrechtsnachfolge für einen konkretisierten Verhaltensverantwortlichen vor, so wird der Gesamtrechtsnachfolger nach Maßgabe der zivilrechtlichen Übergangstatbestände in dessen Pflichtenstellung eintreten. Dasselbe gilt für die Gesamtrechtsnachfolge in die konkretisierte Zustandsverantwortlichkeit. Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge in die abstrakte Verhaltensverantwortlichkeit ist die Übergangsfähigkeit der Pflicht strittig, im Ergebnis aber zu bejahen. Hinsichtlich der Einzelrechtsnachfolge in die konkretisierte Zustandsverantwortlichkeit fehlt es in der Regel an einem Übergangsgrund. In diesem Fall muss die Behörde eine neue Verfügung erlassen.
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