동북아시아 법문화의 관점에서 본 불능미수규정
Untauglicher Versuch im Gesichtspunkt der Nordeastasiatischen Rechtskultur
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Fraglich ist, ob es richtig ist, dass das Strafrecht zwischen dem tauglichen und dem gefährlichen untauglichen Versuch unterecheidet. Die Gründe sind wie folgt: 1. Da Art. 27 StGB schon nach der Gefährlichkeit den untauglichen Versuch, der strafbar sein kann, vom untauglichen Versuch, der straflos ist, unterscheidet, muss der gefährliche, aber untaugliche Versuch ein fakultativer Strafmilderungsgrund sein und gleicht darin dem tauglichen Versuch, bei dem nach Art. 25 StGB die Strafe gemildert werden kann. Ist die Handlung des Täters für die geschützte Rechtsgüter gefährlich, so spricht man von einem gefährlichen Versuch. 2. Ex post gesehen haben sich alle Versuche, die nicht zur Vollendung geführt haben, als untauglich angesehen, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Ex ante betrachtet sind hingegegen die Fälle des untauglichen gefährlichen Versuchs nicht von denen des tauglichen Versuch zu unterscheiden, weil auch der gefährliche untaugliche Versuch angemessen ist wie der taugliche Versuch, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. 3. Nach der subjektiv- objektive Theorie besteht der Strafgrund des Versuchs in der Gefährlichkeit des Handelns für die geschützten Rechtsgüter. Es geht also um die Gefährlichkeit des Versuchs. Die Gefährlichkeit des Versuchs kann nur ex ante beurteilt werden, weil sich jeder Versuch ex post als ungefährlich erweist. Der untaugliche Versuch ist auch gefährlich, solange ein einsichtiger Drittbeurteiler, der sich im Zeitpunkt des Anfangs der Entschlußbetätigung an der Stelle des Handelnden befindet und von dessen Tatplan ausgeht, die Erfolgsherbeiführung für möglich halten muss. Der gefährliche untaugliche Vetsuch unterscheidet sich nicht von dem tauglichen Versuch, da sie denselben Strafgund haben. 4. Nach dem Gedanke des Rechtsgüterschutzes, dass die Aufagbe des Strafrechts im Schutz der Rechtsgüter besteht, wird das Rechtsgut verletzt oder gefährdet, wenn der Erfolg herbeigeführt, der Tatbestand verwirklicht oder das Delikt vollendet wird. Die Gefährlichkeit Erfolg herbeigeführt, der Tatbestand verwirklicht oder das Delikt vollendet wird. Die Gefährlichkeit ist identisch mit der Möglichkeit der Erfolgsherbeiführung, der Verwirklichung des Tatbestandes oder der Vollendung des Deliktes. Deshalf kann der gefährliche untaugliche Versuch vom tauglichen Versuch nicht unterschieden werden.
Abstract
Fraglich ist, ob es richtig ist, dass das Strafrecht zwischen dem tauglichen und dem gefährlichen untauglichen Versuch unterecheidet. Die Gründe sind wie folgt: 1. Da Art. 27 StGB schon nach der Gefährlichkeit den untauglichen Versuch, der strafbar sein kann, vom untauglichen Versuch, der straflos ist, unterscheidet, muss der gefährliche, aber untaugliche Versuch ein fakultativer Strafmilderungsgrund sein und gleicht darin dem tauglichen Versuch, bei dem nach Art. 25 StGB die Strafe gemildert werden kann. Ist die Handlung des Täters für die geschützte Rechtsgüter gefährlich, so spricht man von einem gefährlichen Versuch. 2. Ex post gesehen haben sich alle Versuche, die nicht zur Vollendung geführt haben, als untauglich angesehen, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. Ex ante betrachtet sind hingegegen die Fälle des untauglichen gefährlichen Versuchs nicht von denen des tauglichen Versuch zu unterscheiden, weil auch der gefährliche untaugliche Versuch angemessen ist wie der taugliche Versuch, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen. 3. Nach der subjektiv- objektive Theorie besteht der Strafgrund des Versuchs in der Gefährlichkeit des Handelns für die geschützten Rechtsgüter. Es geht also um die Gefährlichkeit des Versuchs. Die Gefährlichkeit des Versuchs kann nur ex ante beurteilt werden, weil sich jeder Versuch ex post als ungefährlich erweist. Der untaugliche Versuch ist auch gefährlich, solange ein einsichtiger Drittbeurteiler, der sich im Zeitpunkt des Anfangs der Entschlußbetätigung an der Stelle des Handelnden befindet und von dessen Tatplan ausgeht, die Erfolgsherbeiführung für möglich halten muss. Der gefährliche untaugliche Vetsuch unterscheidet sich nicht von dem tauglichen Versuch, da sie denselben Strafgund haben. 4. Nach dem Gedanke des Rechtsgüterschutzes, dass die Aufagbe des Strafrechts im Schutz der Rechtsgüter besteht, wird das Rechtsgut verletzt oder gefährdet, wenn der Erfolg herbeigeführt, der Tatbestand verwirklicht oder das Delikt vollendet wird. Die Gefährlichkeit Erfolg herbeigeführt, der Tatbestand verwirklicht oder das Delikt vollendet wird. Die Gefährlichkeit ist identisch mit der Möglichkeit der Erfolgsherbeiführung, der Verwirklichung des Tatbestandes oder der Vollendung des Deliktes. Deshalf kann der gefährliche untaugliche Versuch vom tauglichen Versuch nicht unterschieden werden.
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