불능미수범의 실행행위성과 「형법」 제27조의 해석론
Vorhandensein des tatbestandsmäßigen Verhaltens für den untauglichen Versuch und dessen Figur im Rahmen des § 27 des koreanischen Strafgesetzbuches
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§27 des koreanischen Strafgesetzbuches, der die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs regelt, fordert als deren Voraussetzung „unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung“ nicht ausdrücklich, während das unmittelbare Ansetzen eine der Strafbarkeitsvorausetzungen des Versuchs darstellt (vgl. § 25 und § 26 des koreanischen Strafgesetzbuches). Solche Abweichung des untauglichen Versuchs von dem Aufbau des Versuchsdelikts könnte damit zusammenhängen, dass beim untauglichen Versuch das tatbestandsmäßige Verhalten,welches künftig eine Rechtsgutverletzung oder Rechtsgutgefährdung überhaupt ermöglicht, von vornherein nicht feststellbar ist, weshalb beim untauglichen Versuch das unmittelbare Ansetzen kaum zur Sprache kommt. Solange der untaugliche Versuch immerhin zu den Versuchsformen gehört, deren Strafbarkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls in der Bestimmung des § 27 des koreanischen Strafgesetzbuches zu finden, wobei sich herausfinden lässt, dass die „Gefährlichkeit“ für die Strafbarkeit des (untauglichen) Versuchs sowhol wesentlich wie auch sinnvoll mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung gleichzustellen ist.
Abstract
§27 des koreanischen Strafgesetzbuches, der die Strafbarkeit des untauglichen Versuchs regelt, fordert als deren Voraussetzung „unmittelbares Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung“ nicht ausdrücklich, während das unmittelbare Ansetzen eine der Strafbarkeitsvorausetzungen des Versuchs darstellt (vgl. § 25 und § 26 des koreanischen Strafgesetzbuches). Solche Abweichung des untauglichen Versuchs von dem Aufbau des Versuchsdelikts könnte damit zusammenhängen, dass beim untauglichen Versuch das tatbestandsmäßige Verhalten,welches künftig eine Rechtsgutverletzung oder Rechtsgutgefährdung überhaupt ermöglicht, von vornherein nicht feststellbar ist, weshalb beim untauglichen Versuch das unmittelbare Ansetzen kaum zur Sprache kommt. Solange der untaugliche Versuch immerhin zu den Versuchsformen gehört, deren Strafbarkeitsvoraussetzungen sind ebenfalls in der Bestimmung des § 27 des koreanischen Strafgesetzbuches zu finden, wobei sich herausfinden lässt, dass die „Gefährlichkeit“ für die Strafbarkeit des (untauglichen) Versuchs sowhol wesentlich wie auch sinnvoll mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung gleichzustellen ist.
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