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불능미수의 가능성 표지 - 장애미수와 불능미수의 구별 요건 -

Das Merkmal ,,Mglichkeit“ beim sog. untauglichen Versuch

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주제분류법학

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Die Strafbarkeit, der Strafgrund und das Merkmal „Gefährlichkeit„ des untauglichen Versuchs sind in vielen Literaturen dagelegt. Nötig ist es nun, das rechtliche Wesen des Merkmals „Möglichkeit (od. Unmöglichkeit)„ zu erläutern und die Grenze mit dem tauglichen Versuch zu bestimmen. Nach der herrschenden Meinung rechtfertigt sich eine Strafbarkeit des Versuchs bereits aus dem in der Verwirklichung nicht nur des subjektiven, sondern auch des objektiven Tatbestandes liegenden Unrecht der Tat. Der Unterschied zwischen diesen beiden Grundpositionen zeigt sich bei der Bewertung des sogenannten untauglichen Versuchs. Der untaugliche Versuch zeichnet sich somit dadurch, dass die Unmöglichkeit der vollständigen Erfüllung des Tatbestandes objektiv bereits zum Zeitpunkt des Versuchsbeginns feststeht, der Täter dies jedoch nicht erkennt. Nach dieser Formulierung muss ausgeschlossen, dass der Versuch zur Vollendung führen konnte. Der Unterschied zwischen dem tauglichen und untauglichen Versuch zeigt sich also die Möglichkeit der tatbestandlichen Vollendung. Aber das Merkmal bedeutet keine rein-tatsächliche, empirische Möglichkeit. Es zeigt sich eine normative Bedeutung. Unter dem untauglichen Versuch sollte man also einen Versuch verstehen, der unter den gegebenen Umständen entgegen den Vorstellungen des Täters nicht aus tatsächlichen, sondern aus kontra-tatsächlichen Gründen nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes führen konnte. Man wird das Merkmal „Möglichkeit„ auf nomologische Zustände beschränken müssen, und nicht auf faktische ausdehnen dürfen. Und es darf dabei höchstens eine abstrakte Gefährlichkeit für das geschützte Rechtsgut eingetreten sein. Nach dem Urteil eines einsichtigen Menschen, der sich in die Position des Täters vor der Tat versetzt, besteht diese normative Möglichkeit des tatbestandlichen Erfolgseintritts. Die Grenze zwischen dem tauglichen und untauglichen Versuch ist aber nicht eindeutig. Das hier angebotene Unterscheidungskriterium ist also eine Präzisierung und Verdeutlichung vom Gesetzestext durch die Mitwirkung von einzelnen Tatsachen.

Abstract

Die Strafbarkeit, der Strafgrund und das Merkmal „Gefährlichkeit„ des untauglichen Versuchs sind in vielen Literaturen dagelegt. Nötig ist es nun, das rechtliche Wesen des Merkmals „Möglichkeit (od. Unmöglichkeit)„ zu erläutern und die Grenze mit dem tauglichen Versuch zu bestimmen. Nach der herrschenden Meinung rechtfertigt sich eine Strafbarkeit des Versuchs bereits aus dem in der Verwirklichung nicht nur des subjektiven, sondern auch des objektiven Tatbestandes liegenden Unrecht der Tat. Der Unterschied zwischen diesen beiden Grundpositionen zeigt sich bei der Bewertung des sogenannten untauglichen Versuchs. Der untaugliche Versuch zeichnet sich somit dadurch, dass die Unmöglichkeit der vollständigen Erfüllung des Tatbestandes objektiv bereits zum Zeitpunkt des Versuchsbeginns feststeht, der Täter dies jedoch nicht erkennt. Nach dieser Formulierung muss ausgeschlossen, dass der Versuch zur Vollendung führen konnte. Der Unterschied zwischen dem tauglichen und untauglichen Versuch zeigt sich also die Möglichkeit der tatbestandlichen Vollendung. Aber das Merkmal bedeutet keine rein-tatsächliche, empirische Möglichkeit. Es zeigt sich eine normative Bedeutung. Unter dem untauglichen Versuch sollte man also einen Versuch verstehen, der unter den gegebenen Umständen entgegen den Vorstellungen des Täters nicht aus tatsächlichen, sondern aus kontra-tatsächlichen Gründen nicht zur Verwirklichung des Tatbestandes führen konnte. Man wird das Merkmal „Möglichkeit„ auf nomologische Zustände beschränken müssen, und nicht auf faktische ausdehnen dürfen. Und es darf dabei höchstens eine abstrakte Gefährlichkeit für das geschützte Rechtsgut eingetreten sein. Nach dem Urteil eines einsichtigen Menschen, der sich in die Position des Täters vor der Tat versetzt, besteht diese normative Möglichkeit des tatbestandlichen Erfolgseintritts. Die Grenze zwischen dem tauglichen und untauglichen Versuch ist aber nicht eindeutig. Das hier angebotene Unterscheidungskriterium ist also eine Präzisierung und Verdeutlichung vom Gesetzestext durch die Mitwirkung von einzelnen Tatsachen.

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