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한국, 일본 및 독일의 법문화에서 미수범의 처벌근거

Der Strafgrund des Versuchs in der Koreanischen, Japanischen und Deutschen Rechtskultur

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In Korea, Japan und Deutschland ist streitig, worin der Strafgrund des Versuchs besteht. Die Meinungen darüber sind geteilt. In diesen Staaten ist die Eindruckstheorie überwiegend. Aber in Korea ist diese Theorie nicht durchführbar. Denn anders als de. StGB stellt kor. StGB ungefährliche untaugliche Versuch nicht unter Strafe und unterscheidet im Art. 27 nach der Gefährlichkeit zwischen dem tauglichen Versuch und gefährlichem untauglichen Versuch. Nun stellt sich die Frage, ob bei uns die objektiv-subjektive Theorie angenommen werden kann, die den Strafgrund des Versuchs in der Gefährlichkeit der Handlung sieht. Nach dem Gedanke vom Rechtsgüterschutz, der die staatliche Strafe legitimiert, muss das Strafrecht die Aufgabe erfüllen, Rechtsgüter zu schützen. So ist solchen Strafvorschriften, die in keinem Zusammenhang mit dem Rechtsgüterschutz stehen, die Existenzberechtigung abzusprechen. Wie die Bestrafung des vollendeten Deliktes ist die Bestrafung des Versuchs nur zulässig, soweit die Handlung für das Rechtsgut gefährlich ist. Vom Gesichtspunkt der Unrechtslehre gesehen ist für die Strafbarkeit des Versuchs das Handlungsunrecht erfordelich, das aus den Unrechtsmerkmale wie dem Vorsatz als das Kernstück des personalen Unrechts und Versuchsbeginn besteht. Die Gefährlichkeit als der Strafgrund des Versuchs bedeutet die Verletzungsmöglichkeit des Rechtsguts. Da aus der Sicht ex post jeder Versuch untauglich ist, ist die Gefährlichkeit des Versuchs nur ex ante zu beurteilen. Daher ist der Versuch nur gefährlich, solange ein einsichtiger Drittbeurteiler, der den Tatplan zugrunde legt, mit der Erfolgsherbeiführung rechnen muss.

Abstract

In Korea, Japan und Deutschland ist streitig, worin der Strafgrund des Versuchs besteht. Die Meinungen darüber sind geteilt. In diesen Staaten ist die Eindruckstheorie überwiegend. Aber in Korea ist diese Theorie nicht durchführbar. Denn anders als de. StGB stellt kor. StGB ungefährliche untaugliche Versuch nicht unter Strafe und unterscheidet im Art. 27 nach der Gefährlichkeit zwischen dem tauglichen Versuch und gefährlichem untauglichen Versuch. Nun stellt sich die Frage, ob bei uns die objektiv-subjektive Theorie angenommen werden kann, die den Strafgrund des Versuchs in der Gefährlichkeit der Handlung sieht. Nach dem Gedanke vom Rechtsgüterschutz, der die staatliche Strafe legitimiert, muss das Strafrecht die Aufgabe erfüllen, Rechtsgüter zu schützen. So ist solchen Strafvorschriften, die in keinem Zusammenhang mit dem Rechtsgüterschutz stehen, die Existenzberechtigung abzusprechen. Wie die Bestrafung des vollendeten Deliktes ist die Bestrafung des Versuchs nur zulässig, soweit die Handlung für das Rechtsgut gefährlich ist. Vom Gesichtspunkt der Unrechtslehre gesehen ist für die Strafbarkeit des Versuchs das Handlungsunrecht erfordelich, das aus den Unrechtsmerkmale wie dem Vorsatz als das Kernstück des personalen Unrechts und Versuchsbeginn besteht. Die Gefährlichkeit als der Strafgrund des Versuchs bedeutet die Verletzungsmöglichkeit des Rechtsguts. Da aus der Sicht ex post jeder Versuch untauglich ist, ist die Gefährlichkeit des Versuchs nur ex ante zu beurteilen. Daher ist der Versuch nur gefährlich, solange ein einsichtiger Drittbeurteiler, der den Tatplan zugrunde legt, mit der Erfolgsherbeiführung rechnen muss.

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