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미수범의 불법판단에 관한 연구

Eine Forschung über die Unrechtsbeurteilung des Versuchs

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주제분류법학

초록

Der Strafgrund des Versuchs wurde mit der Entwicklung des Verbrechenssystems zusammen konkretisiert, und er erklärt sich heutzutage als Vereinigung der subjektiven und objektiven Seite. Anders als bei dem vollendeten Verbrechen ereignet sich kein Erfolg beim Versuchsdelikt, so dass die objektive Seite des Versuchsdelikts aus der Gefährlichkeit der Rechtsgutsverletzung bzw. aus der Möglichkeit des Erfolgseintritts nach der h. M. bestehe. Denn der untaugliche Versuch kann jedoch nicht zum Erfolgseintritt führen, handelt es sich darum, ob man den untauglichen Versuch als eine Art des allgemeinen Versuchs verstehen kann. Diese Möglichkeit des Erfolgseintritts ist jedoch das Ergebnis über die ontologischeㆍtatsächliche Beurteilung. Sie kann deshalb den Maßstab für die Unterscheidung zwischen dem tauglichen Versuch und dem untauglichen Versuch werden, aber nicht den allgemeinen Strafgrund des Versuchs. Soweit man davon ausgeht, dass das Wesen des Unrechts im Handlungsunwert und Erfolgsunwert liegt, sollte die Gefährlichkeit der Rechtsgutsverletzung, die den Erfolgsunwert des Versuchs darstellt, durch die normative Beurteilung behandelt werden. Daneben sollte der Maßstab der Beurteilung zur Gefährlichkeit, also zur Versuchsdelikt, die Theorie der abstrakten Gefährlichkeit sein, weil sie nicht nur die Handlungsunwert, sondern auch die Erfolgsunwert überlegt. Dabei sollte das Subjekt der Beurteilung den Durchschnittsmenschen im Alltagsleben auf der Grundlage von der Lehre von der objektiven Rechtswidrigkeit darstellen. Aus vorgelegten Gründen kann es resultiert werden, dass der untaugliche Versuch bei dem tatsächlich der Erfolgseintritt unmöglich ist, eine Art des allgemeinen Versuchsdelikts darstellen kann.

Abstract

Der Strafgrund des Versuchs wurde mit der Entwicklung des Verbrechenssystems zusammen konkretisiert, und er erklärt sich heutzutage als Vereinigung der subjektiven und objektiven Seite. Anders als bei dem vollendeten Verbrechen ereignet sich kein Erfolg beim Versuchsdelikt, so dass die objektive Seite des Versuchsdelikts aus der Gefährlichkeit der Rechtsgutsverletzung bzw. aus der Möglichkeit des Erfolgseintritts nach der h. M. bestehe. Denn der untaugliche Versuch kann jedoch nicht zum Erfolgseintritt führen, handelt es sich darum, ob man den untauglichen Versuch als eine Art des allgemeinen Versuchs verstehen kann. Diese Möglichkeit des Erfolgseintritts ist jedoch das Ergebnis über die ontologischeㆍtatsächliche Beurteilung. Sie kann deshalb den Maßstab für die Unterscheidung zwischen dem tauglichen Versuch und dem untauglichen Versuch werden, aber nicht den allgemeinen Strafgrund des Versuchs. Soweit man davon ausgeht, dass das Wesen des Unrechts im Handlungsunwert und Erfolgsunwert liegt, sollte die Gefährlichkeit der Rechtsgutsverletzung, die den Erfolgsunwert des Versuchs darstellt, durch die normative Beurteilung behandelt werden. Daneben sollte der Maßstab der Beurteilung zur Gefährlichkeit, also zur Versuchsdelikt, die Theorie der abstrakten Gefährlichkeit sein, weil sie nicht nur die Handlungsunwert, sondern auch die Erfolgsunwert überlegt. Dabei sollte das Subjekt der Beurteilung den Durchschnittsmenschen im Alltagsleben auf der Grundlage von der Lehre von der objektiven Rechtswidrigkeit darstellen. Aus vorgelegten Gründen kann es resultiert werden, dass der untaugliche Versuch bei dem tatsächlich der Erfolgseintritt unmöglich ist, eine Art des allgemeinen Versuchsdelikts darstellen kann.

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