가정폭력 가해자에 대한 경찰의 보호조치권 신설의 입법적 검토
Die gesetzliche Vorstellung über den polizeilichen Gewahrsam gegenüber Gewalttäter im Bereich der häuslichen Gewalt
성홍재
초록
Aus historischer Sicht liegt es auf der Hand, dass die Polizei keine Interventionsrolle in der häuslichen Gewalt gespielt hat. Die Gesellschaft hat auch sogar die Tatsache in Kauf genommen, dass Ehemann als Haustyrann gegenüber Ehefrau Gewalt ausübt. Bei uns ist es nichts anders. Mit dem Motto, dass die Gewalt in eigenständigen Vier Wänden zur Familiensache gehört, hat die Polizei keine Eingriffsbefugnisse getroffen. Erst im Jahr 1997 ist das Sondergesetz zum Schutz des Opfers bei häuslicher Gewalt in Kraft getreten. Angesichts der Kritik, dass dieses Gesetz wirkungslos ist, das Opfer bei häuslicher Gewalt in Schutz zu nehmen, ist dies im Jahr 2011 novelliert. Danach kann die Polizei die vorläufige Notmassnahme gegen Täter ergreifen, der gegenüber Familienangehörigen Gewalt ausübt. Aber meiner Ansicht nach ist es trotzdem vergebens. Der Grund dafür ist, dass solche polizeiliche Massnahme keine Wirkung hat, das Opfer zu schützen. Es liegt an unzureichende Sanktionslierung. Konkret Gesagt: Als Sanktion steht bei Nichtbeachtung dieser Massnahme nur Ordnungsgeld zur Durchsetzung der Massnahme zur Verfügung. Es fehlt immer noch dem polizeiliche Gewahrsam. Aber durch das jetziges Gesetz ist es unmöglich. Aus diesem Grund stelle ich eine juristische Lösung vor, das Sondergesetz wiederum zu novellieren. Davor ist es zu überprüfen, welche materielle und formelle Voraussetzungen zu erfüllen sind. Als materielle Voraussetzung ist die neue Regelung gegen Verhältnismässigkeitsprinzip nicht zu verstossen. Des Weiteren muss sie als formelle Voraussetzung Richtervorbehalt einhalten. Dann kann die Polizei ihre Aufgabe durch den Gewahrsam erfüllen, Gewalttäter und das Opfer getrennt zu isolieren, das Opfer in Schutz zu nehmen und damit das Opfer selber an das Gericht einen Antrag stellen, die Anordnung zum Schutz vom Opfer zu treffen. Das Sondergesetz orientiert sich daran.