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경찰의 긴급임시조치권과 검사의 지휘권에 대한 법적 검토 - 가정폭력범죄의 처벌 등에 관한 특례법 일부 개정안을 중심으로 -

Die juristische Untersuchung über die polizeiliche vorläufige Notmassnahme und das Leitungsbefugnis der StA im Bereich der häuslichen Gewalt

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주제분류법학

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Bis jetzt hatte die Polizei geringerem Befugnis bei häuslicher Gewalt, nämlich konnte die Kiminalpolizei nur Antrag auf Notmassnahme bei der StA stellen. Die StA konnte sich entscheiden, ob sie Anspruch auf Notmassnahmen beim Gericht nehmen. Dies bedeutet, dass die Polizei beim Einsatz keine Zuständigkeit für den Opferschutz, obwohl sie sowohl beim repressiven Bereich als auch beim Gefahrenabwehr tätig werden muss,Um dieses Problem zu lösen, haben Gesetzgeber das sog. Gewaltschutzgesetz (genauer: das Besonderes Gesetz zur Bestrafung gegen die häusliche Gewalt) Revision angekündigt. Danach kann die Polizei die Notmassnahmen wie Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot erteilen, soweit die häusliche Gewalt wieder zu begehen ist und Gefahr im Verzug ist. Dann muss sie der StA sofot Antrag einreichen. Hier stellt sich die Frage, ob die Polizei solche Pflicht erfüllen haben muss und die StA die Polizei in dieser Situation leiten kann. Historisch gesehen, ist die StA entstanden, um Inquisitionsprozess abzuwehren, damit ist die Klageerhebung unparteiisch durchzuführen. Sie spielt also reitende Rolle im Strafverfahren und hat keine Zuständigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr. Im Gegensatz dazu hat die Polizei Doppelfunktion ihrer Aufgabe, kookret gesat, ist sie in der Lage, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Straftat zu verfolgen. Im letzteren Bereich muss sie durch die StA kontrolliert werden, um erfolgreiche Klageerhebung vorzunehmen. Im vorderem Bereich nicht. Trotzdem ist die Polizei immer unter Kontrolle der StA stehen, sei es jener für Gefahenabwehr tätig, sei es jener im Strafverfahren ermittelt. Das revidierte Gesetz ist so geregelt. Ich bin der Ansicht, dass dieses Gesetz gegen Verfassungsgesetz verstösst und Gesetzgeber solche rechtliche und sachliche Aspekte nicht in Erwägung gezogen hat. Vielmehr ist es nötig, Vorschriften zu regeln, die konkret beinhaltet, in welcher Situation die Polizei die vorläufige Notmassnahmen treffen kann und wie der Richter solche polizeiliche Massnahmen überprüfen kann, ob sie rechtsmässig ist oder nicht. Sonst funktionert die Polizei als nur Knecht der StA und verliert ihre originäre Natur als selbstständige Staatsinstitution.

Abstract

Bis jetzt hatte die Polizei geringerem Befugnis bei häuslicher Gewalt, nämlich konnte die Kiminalpolizei nur Antrag auf Notmassnahme bei der StA stellen. Die StA konnte sich entscheiden, ob sie Anspruch auf Notmassnahmen beim Gericht nehmen. Dies bedeutet, dass die Polizei beim Einsatz keine Zuständigkeit für den Opferschutz, obwohl sie sowohl beim repressiven Bereich als auch beim Gefahrenabwehr tätig werden muss,Um dieses Problem zu lösen, haben Gesetzgeber das sog. Gewaltschutzgesetz (genauer: das Besonderes Gesetz zur Bestrafung gegen die häusliche Gewalt) Revision angekündigt. Danach kann die Polizei die Notmassnahmen wie Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot erteilen, soweit die häusliche Gewalt wieder zu begehen ist und Gefahr im Verzug ist. Dann muss sie der StA sofot Antrag einreichen. Hier stellt sich die Frage, ob die Polizei solche Pflicht erfüllen haben muss und die StA die Polizei in dieser Situation leiten kann. Historisch gesehen, ist die StA entstanden, um Inquisitionsprozess abzuwehren, damit ist die Klageerhebung unparteiisch durchzuführen. Sie spielt also reitende Rolle im Strafverfahren und hat keine Zuständigkeit im Bereich der Gefahrenabwehr. Im Gegensatz dazu hat die Polizei Doppelfunktion ihrer Aufgabe, kookret gesat, ist sie in der Lage, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten und Straftat zu verfolgen. Im letzteren Bereich muss sie durch die StA kontrolliert werden, um erfolgreiche Klageerhebung vorzunehmen. Im vorderem Bereich nicht. Trotzdem ist die Polizei immer unter Kontrolle der StA stehen, sei es jener für Gefahenabwehr tätig, sei es jener im Strafverfahren ermittelt. Das revidierte Gesetz ist so geregelt. Ich bin der Ansicht, dass dieses Gesetz gegen Verfassungsgesetz verstösst und Gesetzgeber solche rechtliche und sachliche Aspekte nicht in Erwägung gezogen hat. Vielmehr ist es nötig, Vorschriften zu regeln, die konkret beinhaltet, in welcher Situation die Polizei die vorläufige Notmassnahmen treffen kann und wie der Richter solche polizeiliche Massnahmen überprüfen kann, ob sie rechtsmässig ist oder nicht. Sonst funktionert die Polizei als nur Knecht der StA und verliert ihre originäre Natur als selbstständige Staatsinstitution.

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