한정능력자의 대리능력과 무권대리 - 특히 무권대리행위의 효과와 관련하여 -
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht und ihr Verhältnis mit der Deliktshaftung hinsichtlich der Vertretung durch den beschränkten Geschäftsfähigen
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Der Inhalt deises Aufsatzes ist zusammenzufassen wie folgt:1. §117 KBGB findet seine Anwendung auf die Vollmacht; ein beschränkter Geschäftsfähiger kann die gesetzliche Vertretungsmacht nicht erwerben. 2. Wer ohne Vertretungsmacht als Vertreter einen Vertrag abgeschlossen hat,ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht beweist oder die Genehmigung des Vertretenen nicht erfolgt, hat nach Wahl des anderen Teils zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet; Erfüllung- und Schadensersatzhaftung bilden das Wahlschuldverhältnis im Sinne des §380 KBGB. 3. Ein beschränkter Geschäftsfähiger, der ohne Vertretungsmacht als Vertreter einen Vertrag abgeschlossen hat, hat keine Haftung für den Mangel der Vertretungsmacht zu tragen, so nach §135 Abs.2 KBGB. Ein Minderjähriger wird aber dann entlastet, falls er delikshaftungsunfähig ist, auch wenn er ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag abgeschlossen und damit eine rechtswidrige Hadlung begangen hat: dagegen kann sich sein gesetzlicher Vertreter nicht davon befreien. Daraus entsteht ein Widerspruch mit der Deliktshaftung aus §§733,755 und 750 KBGB entstehen. Um dieses nicht hamonisierte Ergebnis zu vermeiden, ist dringend gesetzgeberisch empholen, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als die Voraussetzung für die Handlung aufgrund der Vollmacht einzuführen
Abstract
Der Inhalt deises Aufsatzes ist zusammenzufassen wie folgt:1. §117 KBGB findet seine Anwendung auf die Vollmacht; ein beschränkter Geschäftsfähiger kann die gesetzliche Vertretungsmacht nicht erwerben. 2. Wer ohne Vertretungsmacht als Vertreter einen Vertrag abgeschlossen hat,ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht beweist oder die Genehmigung des Vertretenen nicht erfolgt, hat nach Wahl des anderen Teils zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet; Erfüllung- und Schadensersatzhaftung bilden das Wahlschuldverhältnis im Sinne des §380 KBGB. 3. Ein beschränkter Geschäftsfähiger, der ohne Vertretungsmacht als Vertreter einen Vertrag abgeschlossen hat, hat keine Haftung für den Mangel der Vertretungsmacht zu tragen, so nach §135 Abs.2 KBGB. Ein Minderjähriger wird aber dann entlastet, falls er delikshaftungsunfähig ist, auch wenn er ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag abgeschlossen und damit eine rechtswidrige Hadlung begangen hat: dagegen kann sich sein gesetzlicher Vertreter nicht davon befreien. Daraus entsteht ein Widerspruch mit der Deliktshaftung aus §§733,755 und 750 KBGB entstehen. Um dieses nicht hamonisierte Ergebnis zu vermeiden, ist dringend gesetzgeberisch empholen, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als die Voraussetzung für die Handlung aufgrund der Vollmacht einzuführen
참고문헌 (31)
- 고상룡, "민법총칙" (2003)
- 곽윤직, "민법총칙" (2002)
- 곽윤직, "채권총론" (1999)
- 김증한, "민법총칙" (1994)
- 김형배, "채권총론" (1998)
- 곽윤직, "민법주해 제3권, 총칙 (3)", 채권, 8(1) (1992)
- 민의원 법제사법위원회, "민법안심의록 상권 (총칙편, 물권편, 채권편)" (1957)
- 백태승, "민법총칙, 제4판" (2009)
- 양창수, "무권대리인의 책임 -민법 제135조의 연혁에 소급하여-", 민법연구, 1 (1991)
- 이영준, "민법총칙" (2007)
- 이진기, "법률행위능력과 의사능력제도에 대한 비판적 검토", 민사법학, (46), pp.257~289 (2009), 한국민사법학회
- 지원림, "授權行爲의 失效와 代理行爲의 相對方 保護", 민사법학, 25(25), pp.285~307 (2004), 한국민사법학회
- 현승종, "채권총론" (1975)
- "BGB mit Allegemeinem Gleichbehandlungsgesetz, hrsg. von O.Jauernig, 13.Aufl., 2009 (=Jauernig", Bearb.), 2009
- A.Brinz, "Lehrbuch der Pandekten, 4.Bd., 2.Aufl., besorg" (1892), von Ph.Lotmar
- W.Canaris, "Vertrauenshaftung", ~ (1971)
- H.Coing, "Europäisches Privatrecht 1800 bis 1914, Bd.II (19.Jh.)", ~ (1989)
- K.Cosack, "Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 1.Bd., 8.Aufl", ~ (1927)
- H.Dernburg, "Pandekten, 1.Bd., 7.Aufl., unter Mitwirkung von Joh" (1884), Biermann
- L.Enneccerus, "Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, 1.Bd. (Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts), 15.Aufl., neubearb" (1960), von H.C.Nipperdey
- W.Flume, "Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2.Bd. (Das Rechtsgeschäft), 4.Aufl", ~ (1992)
- "Histiorisch-kritischer Kommentar zum BGB, Bd. I Allgemeiner Teil (§§ 1-240), hrsg. von M. Schmoeckel, 2003", ~ (2003)
- "R.v.Jhering, Scherz und Ernst in der Jurisprudenz, 1924 (Neudr. 1992)", ~ (1992)
- K.Larenz, "Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 7.Aufl", ~ (1989)
- K.Larenz, "Schuldrecht, Bd.1 (Allgemeiner Teil), 14.Aufl", ~ (1987)
- O.Karlowa, "Das Rechtsgeschäft und seine Wirkung", ~ (1877)
- D.Medicus, "Allgemeiner Teil des BGB, 8. Aufl.", ~ (2002)
- L.Mitteis, "Die Lehre von der Stellvertretung nach römischem Recht mit Berücksichtigung des österreichischen Rechts, 1885" (1962), Neudr
- "Die gesamte Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. 1 (Einführungsgesetz und Allgemeiner Teil), Hrsg. und bearb. von B.Mugdan, 1899 (=Mugdan)", ~
- "Münchener Kommentar zum BGB, Bd.2 (Schuldrecht Allgemeiner Teil), 5.Aufl., 2007 (=MünchKomm", Bearb.), 2007
- Fr.C.v.Savigny, "Das Obligationenrecht als Theil des heutigen Römischen Rechts, 2.Bd", ~ (1853)
