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無權代理人의 責任範圍

Umfang der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

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주제분류법학

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Wenn die Vertretungsmacht fehlt, kann das Geschäft zunäst nicht gegen Vertretenen wirken. Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. Wenn diese mangels Vertretungsmacht und bei Ausbleiben einer Genehmigung nicht eintritt, ergibt sich die weitere Frage. Dafür kommen Ansprüche gegen denjenigen in Betracht, der letztlich die Enttäuschung verursacht hat, namlich den Vertreter ohne Vertretungsmacht. Diese Ansprüche regelt §135 Ⅰ. Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. Grund der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach der hM ist daher Vertrauenshaftung im Interesse der Verkehrssicherheit und eine gesetzliche Garantenhaftung. Kannte der Vertreter bei dem Abschluß des Vertrages das Fehlen seiner Vertretungsmacht, nach dessen Wahl entweder zur Erfüllung des Vertrages oder zum Schadensersatz verpflichtet, sofern die Genehmigung des Vertrages von dem vertretenen verweigert wird(§135 Ⅰ). Dabei ist die Haftung in dem Fall auf das Erfüllungsinteresse gerichtet. Die Haftung müsste gestaltet sich jedoch verschieden, je nachdem, ob der Vertreter selbst den Mangel seiner Vertretungsmacht gekannt hat oder nicht. Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht, so hat er dem Geschäftsgegner lediglich dessen Vertrauensschaden zu ersetzen, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das dieser an der Wirksamkeit des vertrages hat(das sog. Erfüllungsinteresse). BGB regelt nach §179 Ⅱ diese Inhalt.

Abstract

Wenn die Vertretungsmacht fehlt, kann das Geschäft zunäst nicht gegen Vertretenen wirken. Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. Wenn diese mangels Vertretungsmacht und bei Ausbleiben einer Genehmigung nicht eintritt, ergibt sich die weitere Frage. Dafür kommen Ansprüche gegen denjenigen in Betracht, der letztlich die Enttäuschung verursacht hat, namlich den Vertreter ohne Vertretungsmacht. Diese Ansprüche regelt §135 Ⅰ. Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert. Grund der Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach der hM ist daher Vertrauenshaftung im Interesse der Verkehrssicherheit und eine gesetzliche Garantenhaftung. Kannte der Vertreter bei dem Abschluß des Vertrages das Fehlen seiner Vertretungsmacht, nach dessen Wahl entweder zur Erfüllung des Vertrages oder zum Schadensersatz verpflichtet, sofern die Genehmigung des Vertrages von dem vertretenen verweigert wird(§135 Ⅰ). Dabei ist die Haftung in dem Fall auf das Erfüllungsinteresse gerichtet. Die Haftung müsste gestaltet sich jedoch verschieden, je nachdem, ob der Vertreter selbst den Mangel seiner Vertretungsmacht gekannt hat oder nicht. Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht, so hat er dem Geschäftsgegner lediglich dessen Vertrauensschaden zu ersetzen, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, das dieser an der Wirksamkeit des vertrages hat(das sog. Erfüllungsinteresse). BGB regelt nach §179 Ⅱ diese Inhalt.

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