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권리의 무단처분과 권리자의 추인

Die Verfügung eines Nichtberechtigten und die Genehmigung des Berechtigten dazu ― Anmerkungen zum Urteil von 9. 11. 2001 (KOGH 2001DA44291) ―

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Das koreanische BGB(folgend, KBGB) kennt keine Rechtsvorschrift ähnlich wie § 185 des deutschen BGB(folgend, DBGB), wonach eine Verfügung des Nichtberechtigten zusammen mit der Einwillgung des Berechtigten wirksam ist(Abs. 1) und sie ohne eine solche durch die Genehmigung des letzteren wirksam wird(Abs. 2, 1. Fall). In der ständigen Rechtsprechung vertrat der koreanische Oberstgerichtshof (folgend, KOGH) die Ansicht, dass eine Verfügung des Nichtberechtigten durch die Genehmigung oder Anerkennung des Berechtigten wirksam wird, weil er davon ausgeht, dass ein so gelagerter Fall könne entsprechend dem Fall, in dem jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag schließt und die Wirksamkeit des Vertrags von dessen Genehmigung abhängt(§§ 130 ff. KBGB; § 177 DBGB), rechtlich behandelt werden könne. Im hier in Frage stehende Urteil hat der KOGH sogar erkannt, solch ein Verständnis sei im Hinblick auf das Prinip der Privatautonomie selbstverständlich. Dem ist aber nicht ohne weiteres zu folgen. Demgegenüber wird hier die These aufgestellt, dass eine Verfügung, die vom Nichtberechtigten in seinem eigenen Namen erfolgt, mittels normativer Vertragsauslegung in das Verfügungsgeschäft umgesetzt werden sollte, das vom Nichtberechtigten durchgefährt worden ist, als er wäre ein Vertreter des Berechtigten. Denn ein Verfügungsvertrag kann nur dann nicht nichtig sein, wenn dessen Rechtsfolge dem Berechtigten zuzuordnen ist. Damit können §§ 130 ff. KBGB nicht entsprechend, sondern unmittelbar Anwendung finden. In diesem Sinne wird auch der Gesetzesentwurf des Jahres 2004 über das KBGB kritisiert, der nun automatisch mit dem Wechsel des Parlaments ausgefallen wurde. Denn in ihm hatte man vor, eine Rechtsvorschrift neu zu schaffen, welche sich den § 185 I DBGB buchstäblich und den § 185 II DBGB teilweise, d.h. seinen erten Fall akzeptiert sehen will. Wäre dieser Vorhaben realisiert worden, so würde der berühmte und berüchtigte Streit darum wiederauferweckt, ob die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäfts, das sich sowohl begrifflich als auch in der Weise der Durchführung von einem Verpflichtungsgeschäft unterscheidet, von dessen Wirksamkeit abhängig sein sollte oder nicht. Zumal auch der KOGH hat sich seit langem gegen das Abstraktionsprinzip gesprochen.

Abstract

Das koreanische BGB(folgend, KBGB) kennt keine Rechtsvorschrift ähnlich wie § 185 des deutschen BGB(folgend, DBGB), wonach eine Verfügung des Nichtberechtigten zusammen mit der Einwillgung des Berechtigten wirksam ist(Abs. 1) und sie ohne eine solche durch die Genehmigung des letzteren wirksam wird(Abs. 2, 1. Fall). In der ständigen Rechtsprechung vertrat der koreanische Oberstgerichtshof (folgend, KOGH) die Ansicht, dass eine Verfügung des Nichtberechtigten durch die Genehmigung oder Anerkennung des Berechtigten wirksam wird, weil er davon ausgeht, dass ein so gelagerter Fall könne entsprechend dem Fall, in dem jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag schließt und die Wirksamkeit des Vertrags von dessen Genehmigung abhängt(§§ 130 ff. KBGB; § 177 DBGB), rechtlich behandelt werden könne. Im hier in Frage stehende Urteil hat der KOGH sogar erkannt, solch ein Verständnis sei im Hinblick auf das Prinip der Privatautonomie selbstverständlich. Dem ist aber nicht ohne weiteres zu folgen. Demgegenüber wird hier die These aufgestellt, dass eine Verfügung, die vom Nichtberechtigten in seinem eigenen Namen erfolgt, mittels normativer Vertragsauslegung in das Verfügungsgeschäft umgesetzt werden sollte, das vom Nichtberechtigten durchgefährt worden ist, als er wäre ein Vertreter des Berechtigten. Denn ein Verfügungsvertrag kann nur dann nicht nichtig sein, wenn dessen Rechtsfolge dem Berechtigten zuzuordnen ist. Damit können §§ 130 ff. KBGB nicht entsprechend, sondern unmittelbar Anwendung finden. In diesem Sinne wird auch der Gesetzesentwurf des Jahres 2004 über das KBGB kritisiert, der nun automatisch mit dem Wechsel des Parlaments ausgefallen wurde. Denn in ihm hatte man vor, eine Rechtsvorschrift neu zu schaffen, welche sich den § 185 I DBGB buchstäblich und den § 185 II DBGB teilweise, d.h. seinen erten Fall akzeptiert sehen will. Wäre dieser Vorhaben realisiert worden, so würde der berühmte und berüchtigte Streit darum wiederauferweckt, ob die Wirksamkeit eines Verfügungsgeschäfts, das sich sowohl begrifflich als auch in der Weise der Durchführung von einem Verpflichtungsgeschäft unterscheidet, von dessen Wirksamkeit abhängig sein sollte oder nicht. Zumal auch der KOGH hat sich seit langem gegen das Abstraktionsprinzip gesprochen.

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