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유류분 반환청구권의 법적 성질과 행사기간

Rechtsnatur und Frist zur Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs

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주제분류법학

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Nach § 1115 Abs. 1 Korenisches BGB(KBGB) kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten bzw. Vermächtnisnehmer vom Erblasser die Rückgabe des Vermögens verlangen, soweit er wegen der Schenkung od. des Vermächtnisses vom Erblasser weniger als sein Pflichtteil geerbt hat. Er hat aber die Rückgabe innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt zu verlangen, in dem er von dem Erbfall und der fraglichen Schenkung bzw. dem Vermächtnis Kenntnis nimmt (§1117 KBGB). Nach der kor. Rechtsprechung könne der Pflichtberechtigte sein Pflichtteilsrecht durch Willenserklärung innerhalb od. außerhalb eines Gerichtsverfahrens geltendmachen. Damit habe er in der Regel den Anspruch auf Rückgabe eines konkreten Vermögens, der im wesentlichen ein dinglicher Anspruch und deshalb nach der kor. h. L. nicht verjährbar sei. Wenn das fragliche Vermögen vom Beschenkten bzw. Vermächtnisnehmer zu einem Dritten übereignet ist, könne er auch vom Dritten die Rückgabe des Vermögens verlangen, soweit der Dritte zum Zeitpunkt der Übereignung die Pflichtteilsveretzung kannte. Nach der Rechtsprechung sei der Pflichtteilsanspruch in seiner Rechtsnatur ein Gestaltungsrecht. Die Rechtspechung hält jedoch die Frist des §1117 KBGB für die Verjährungsfrist. Die Rechtsprechung ist aber m. E. insoweit unglücklich, als sie den Zweck des §1117 KBGB (d.h. den kurzfristigen Abwicklung des Pflichtteilsrechts) verfehlt, und sie ein “Gestaltungsrecht” der Verjährung unterligen lässt. Durch die Auseinendersetzung mit verschiedenen Meinungen erreichen wir zum Ergebnis, dass das Pflichtteilsrecht kein Gestaltungsrecht, sonderun schlicht ein “Ansruch” ist, und dass die Frist des §1117 KGBG damit eine “Verjährungsfrist” ist. Diese Frist kann nicht einfach mit der Willenserklärung außerhalb des Gerichtsverfahrens gehemmt wird. Nach §174 KBGB kann eine Mahnung die Verjährung nur dann hemmen, wenn eine Klage usw. innerhalb 6 Monates von der Mahnung erhebt wird. Diese Vorschift findet ohne weiteres Anwendung auf die Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs.

Abstract

Nach § 1115 Abs. 1 Korenisches BGB(KBGB) kann der Pflichtteilsberechtigte vom Beschenkten bzw. Vermächtnisnehmer vom Erblasser die Rückgabe des Vermögens verlangen, soweit er wegen der Schenkung od. des Vermächtnisses vom Erblasser weniger als sein Pflichtteil geerbt hat. Er hat aber die Rückgabe innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt zu verlangen, in dem er von dem Erbfall und der fraglichen Schenkung bzw. dem Vermächtnis Kenntnis nimmt (§1117 KBGB). Nach der kor. Rechtsprechung könne der Pflichtberechtigte sein Pflichtteilsrecht durch Willenserklärung innerhalb od. außerhalb eines Gerichtsverfahrens geltendmachen. Damit habe er in der Regel den Anspruch auf Rückgabe eines konkreten Vermögens, der im wesentlichen ein dinglicher Anspruch und deshalb nach der kor. h. L. nicht verjährbar sei. Wenn das fragliche Vermögen vom Beschenkten bzw. Vermächtnisnehmer zu einem Dritten übereignet ist, könne er auch vom Dritten die Rückgabe des Vermögens verlangen, soweit der Dritte zum Zeitpunkt der Übereignung die Pflichtteilsveretzung kannte. Nach der Rechtsprechung sei der Pflichtteilsanspruch in seiner Rechtsnatur ein Gestaltungsrecht. Die Rechtspechung hält jedoch die Frist des §1117 KBGB für die Verjährungsfrist. Die Rechtsprechung ist aber m. E. insoweit unglücklich, als sie den Zweck des §1117 KBGB (d.h. den kurzfristigen Abwicklung des Pflichtteilsrechts) verfehlt, und sie ein “Gestaltungsrecht” der Verjährung unterligen lässt. Durch die Auseinendersetzung mit verschiedenen Meinungen erreichen wir zum Ergebnis, dass das Pflichtteilsrecht kein Gestaltungsrecht, sonderun schlicht ein “Ansruch” ist, und dass die Frist des §1117 KGBG damit eine “Verjährungsfrist” ist. Diese Frist kann nicht einfach mit der Willenserklärung außerhalb des Gerichtsverfahrens gehemmt wird. Nach §174 KBGB kann eine Mahnung die Verjährung nur dann hemmen, wenn eine Klage usw. innerhalb 6 Monates von der Mahnung erhebt wird. Diese Vorschift findet ohne weiteres Anwendung auf die Verjährungsfrist des Pflichtteilsanspruchs.

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