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유류분제도와 공익출연

Pflichtteil und Gemeinwohl

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주제분류법학

초록

Das koreanische Pflichtteilsrecht enthält nur 7 Vorschriften. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatten, Verwandte des Erblassers in gerader aufsteigender Linie und Geschwister des Erblassers (§1112 KBGB). Die Berechnung des Pflichtteils ist nach §1113 Abs. 1 KBGB wie folgt vorgesehen: Zur Berechnung des Pflichtteils wird der Überschuss nach Abzug sämtlicher Beträge der Nachlassschulden vom Gesamtwert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls mit dem Wert der Schenkungen zugrunde gelegt. Die Ausstattung einer zu Lebzeiten des Erblassers errichteten Stiftung bildet zwar keine Schenkung des §1113 Abs. 1 KBGB. Jedoch ist die analoge Anwendung zu bejahen, weil sie als unentgeltliche Transferleistung im Gegensatz zu den Interessen der Erben den verfügbaren Nachlass reduziert. Die Schenkungen gemäß §1113 Abs. 1 KBGB werden dem Pflichtteil nur hinzurechnet, soweit sie innerhalb eines Jahres vor Eintritt des Erbfalls vom Erblasser gemacht worden sind (§1114 S. 1 KBGB). Das gleiche gilt jedoch, wenn die Zuwendungen zum Nachteil des Pflichtteilberechtigten bewusst zwischen dem Erblasser und dem Beschenkten erfolgt sind, obwohl sie früher als ein Jahr vor Eintritt des Erbfalls gemacht worden sind (§1114 S. 2 KBGB). Unter §1114 S. 1 KBGB fallen Zuwendungen des Stifters an Stiftungen. Dagegen schließt die Anwendung des §1114 S. 2 KBGB meiner Meinung nach ab, weil der Beschenkte, der sich bewusst auf die Unentgeltlichkeit einigen kann, noch nicht vorhanden war. Es fehlt also an einer Kenntnisnahme über die Beeinträchtigung des Pflichtteils. Der §1114 S. 2 KBGB wäre jedoch auf Zustiftungen und Spenden an bereits existierende Stiftungen anwendbar, soweit die Vertragsparteien wussten, dass die Schenkung dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber Schaden verursacht. Nach Berechnung des Pflichtteils kann der Pflichtteilsberechtigte zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages vom Beschenkten oder Vermächtnisnehmer die Herausgabe des Geschenkten oder Vermächtnisses in Anspruch nehmen (§1115 Abs. 1 BGB). Sowohl nach deutschem als auch koreanischem Recht kann der Pflichtteilsberechtigte gegen eine Stiftung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch oder einen Pflichtteilsherausgabeanspruch geltend machen. Im Vergleich zum deutschen Pflichtteilsrecht besteht im koreanischen wenig Möglichkeit, dass der Pflichtteilsberechtigte gegen die Stiftung die Herausgabe der Zuwendungen verlangen kann. Denn die Zuwendung innerhalb eines Jahres vor dem Erbfall wird gemäß §1114 S. 1 KBGB in die Berechnung des Nachlasses einbezogen. Zudem unterliegt der Herausgabeanspruch der Verjährung, wenn Pflichtteilsberechtigte den Anspruch binnen eines Jahres nicht geltend macht, obwohl er Kenntnis von der Schenkung oder Zuwendung hat. In der Tat ist der Fall über Stiftungserrichtung und Herausgabeanspruch des Pflichtteils noch nicht in Erscheinung getreten. Nach geltender Rechtslage in Deutschland ist die Ausstattung einer Stiftung in erheblicher Höhe durch die Pflichtteil- sansprüche zurückzusetzen. Dies führt einerseits zur Einschränkung der Stiftungsfreiheit des Erblassers und andererseits zur Gefährdung des Stiftungsvermögens, also ihrer Existenzgrundlage. Dieser Problematik beruht von vornherein auf der Nichtzeitgemäßheit des Pflichtteilsrechts. Das Pflichtteilsrecht wird nach geltendem Recht als Beschränkung der Stiftungsfreiheit sowie Beeinträchtigung des Stiftungsvermögens angesehen, was sowohl für die letztwillige Stiftungserrichtung als auch für die lebzeitige Stiftungszuwendung gilt. Demzufolge kommt die Möglichkeit einer Beschränkung oder eines Ausschluss des Pflichtteilsrechts zum Schutz der Stifterfreiheit und des Stiftungsvermögens in Betracht.

Abstract

Das koreanische Pflichtteilsrecht enthält nur 7 Vorschriften. Pflichtteilsberechtigt sind Abkömmlinge, Ehegatten, Verwandte des Erblassers in gerader aufsteigender Linie und Geschwister des Erblassers (§1112 KBGB). Die Berechnung des Pflichtteils ist nach §1113 Abs. 1 KBGB wie folgt vorgesehen: Zur Berechnung des Pflichtteils wird der Überschuss nach Abzug sämtlicher Beträge der Nachlassschulden vom Gesamtwert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls mit dem Wert der Schenkungen zugrunde gelegt. Die Ausstattung einer zu Lebzeiten des Erblassers errichteten Stiftung bildet zwar keine Schenkung des §1113 Abs. 1 KBGB. Jedoch ist die analoge Anwendung zu bejahen, weil sie als unentgeltliche Transferleistung im Gegensatz zu den Interessen der Erben den verfügbaren Nachlass reduziert. Die Schenkungen gemäß §1113 Abs. 1 KBGB werden dem Pflichtteil nur hinzurechnet, soweit sie innerhalb eines Jahres vor Eintritt des Erbfalls vom Erblasser gemacht worden sind (§1114 S. 1 KBGB). Das gleiche gilt jedoch, wenn die Zuwendungen zum Nachteil des Pflichtteilberechtigten bewusst zwischen dem Erblasser und dem Beschenkten erfolgt sind, obwohl sie früher als ein Jahr vor Eintritt des Erbfalls gemacht worden sind (§1114 S. 2 KBGB). Unter §1114 S. 1 KBGB fallen Zuwendungen des Stifters an Stiftungen. Dagegen schließt die Anwendung des §1114 S. 2 KBGB meiner Meinung nach ab, weil der Beschenkte, der sich bewusst auf die Unentgeltlichkeit einigen kann, noch nicht vorhanden war. Es fehlt also an einer Kenntnisnahme über die Beeinträchtigung des Pflichtteils. Der §1114 S. 2 KBGB wäre jedoch auf Zustiftungen und Spenden an bereits existierende Stiftungen anwendbar, soweit die Vertragsparteien wussten, dass die Schenkung dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber Schaden verursacht. Nach Berechnung des Pflichtteils kann der Pflichtteilsberechtigte zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages vom Beschenkten oder Vermächtnisnehmer die Herausgabe des Geschenkten oder Vermächtnisses in Anspruch nehmen (§1115 Abs. 1 BGB). Sowohl nach deutschem als auch koreanischem Recht kann der Pflichtteilsberechtigte gegen eine Stiftung einen Pflichtteilsergänzungsanspruch oder einen Pflichtteilsherausgabeanspruch geltend machen. Im Vergleich zum deutschen Pflichtteilsrecht besteht im koreanischen wenig Möglichkeit, dass der Pflichtteilsberechtigte gegen die Stiftung die Herausgabe der Zuwendungen verlangen kann. Denn die Zuwendung innerhalb eines Jahres vor dem Erbfall wird gemäß §1114 S. 1 KBGB in die Berechnung des Nachlasses einbezogen. Zudem unterliegt der Herausgabeanspruch der Verjährung, wenn Pflichtteilsberechtigte den Anspruch binnen eines Jahres nicht geltend macht, obwohl er Kenntnis von der Schenkung oder Zuwendung hat. In der Tat ist der Fall über Stiftungserrichtung und Herausgabeanspruch des Pflichtteils noch nicht in Erscheinung getreten. Nach geltender Rechtslage in Deutschland ist die Ausstattung einer Stiftung in erheblicher Höhe durch die Pflichtteil- sansprüche zurückzusetzen. Dies führt einerseits zur Einschränkung der Stiftungsfreiheit des Erblassers und andererseits zur Gefährdung des Stiftungsvermögens, also ihrer Existenzgrundlage. Dieser Problematik beruht von vornherein auf der Nichtzeitgemäßheit des Pflichtteilsrechts. Das Pflichtteilsrecht wird nach geltendem Recht als Beschränkung der Stiftungsfreiheit sowie Beeinträchtigung des Stiftungsvermögens angesehen, was sowohl für die letztwillige Stiftungserrichtung als auch für die lebzeitige Stiftungszuwendung gilt. Demzufolge kommt die Möglichkeit einer Beschränkung oder eines Ausschluss des Pflichtteilsrechts zum Schutz der Stifterfreiheit und des Stiftungsvermögens in Betracht.

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