유류분제도의 개정에 관한 검토 - 외국의 유류분제도와의 비교를 중심으로 -
Reform des Pflichtteils im KBGB
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Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindesterbteil bestimmter naher Angehörige des Erblassers. Sind bestimmte Abkömmlinge des Erblassers durch eine Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament) oder Schenkungen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so können sie von den Erben den Pflichtteil verlangen. Das Pflichtteilsrecht setzt so der Testierfreiheit im Interesse der Beteiligung von nächsten Angehörigen eine gesetzliche Grenze. Nicht alle Rechtsordnungen kennen einen Pflichtteil. Während z. B. in den Vereinigten Staaten ein Pflichtteil unbekannt ist, besteht in Deutschland und in den meisten Ländern mit einer Rechtstradition,die auf das römische Recht zurückgeht, traditionell eine Pflichtteilsregelung, die jedoch unterschiedlich ausgeprägt ist. Der Gesetzgeber hat in den §§ 1112 - 1118 Koreanisches BGB den nahen Familienangehörigen die Garantie eingeräumt, immer zumindest einen Mindestanteil am Erbe zu erhalten, nämlich den sog. gesetzlichen Pflichtteil. · Zum Kreis der Berechtigten gehören nach §1112 KBGB dabei die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder),der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers und Geschwister des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen in Deutschland und in den meisten Ländern die Geschwister des Erblassers. Die Höhe des Pflichtteils ist im einzelnen nach folgenden Maßstab unterschiedlich geregelt:- eine Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils für einen Abkömmlinge des Erblassers - eine Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils für den überlebenden Ehegatten des Erblassers - eine Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils für jeden der Verwabdten des Erblassers in gerader aufsteigender Linie - eine Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils für jeden der Geschwister · Im §1113 KBGB geht es um die Berechnung des Pflichtteils. Laut §1113 KBGB wird der Bereichnung des Pflichtteils der Überschuß nach Abziehung sämtlicher Beträge der Nachlaßschulden vom Gesamtwert des Nachlasses mit dem Wert der Zuwendungen zugrunde gelegt. · Fehlt dem Pflichtteilberechtigten infolge der in §1114 KBGB bezeichneten Zuwendungen oder Vermächtnisse der Wert des auf ihn entfallenden Anteils am Pflichtteil, so kann er vom Beschenkten oder Vermächtnisses zum Zweck der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages verlangen(§1115 I). Bei Vorhandensein mehrerer Beschenkter oder Vermächtnisnehmer sind diese zur Herausgabe im Verhältnis des Wertes der ihnen zugewedten Gegenstände verpflichtet.
Abstract
Der Pflichtteil ist der gesetzliche Mindesterbteil bestimmter naher Angehörige des Erblassers. Sind bestimmte Abkömmlinge des Erblassers durch eine Verfügung von Todes wegen (z. B. Testament) oder Schenkungen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so können sie von den Erben den Pflichtteil verlangen. Das Pflichtteilsrecht setzt so der Testierfreiheit im Interesse der Beteiligung von nächsten Angehörigen eine gesetzliche Grenze. Nicht alle Rechtsordnungen kennen einen Pflichtteil. Während z. B. in den Vereinigten Staaten ein Pflichtteil unbekannt ist, besteht in Deutschland und in den meisten Ländern mit einer Rechtstradition,die auf das römische Recht zurückgeht, traditionell eine Pflichtteilsregelung, die jedoch unterschiedlich ausgeprägt ist. Der Gesetzgeber hat in den §§ 1112 - 1118 Koreanisches BGB den nahen Familienangehörigen die Garantie eingeräumt, immer zumindest einen Mindestanteil am Erbe zu erhalten, nämlich den sog. gesetzlichen Pflichtteil. · Zum Kreis der Berechtigten gehören nach §1112 KBGB dabei die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel- und Urenkelkinder),der Ehegatte sowie die Eltern des Erblassers und Geschwister des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Nicht anspruchsberechtigt sind hingegen in Deutschland und in den meisten Ländern die Geschwister des Erblassers. Die Höhe des Pflichtteils ist im einzelnen nach folgenden Maßstab unterschiedlich geregelt:- eine Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils für einen Abkömmlinge des Erblassers - eine Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils für den überlebenden Ehegatten des Erblassers - eine Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils für jeden der Verwabdten des Erblassers in gerader aufsteigender Linie - eine Drittel des Wertes des gesetzlichen Erbteils für jeden der Geschwister · Im §1113 KBGB geht es um die Berechnung des Pflichtteils. Laut §1113 KBGB wird der Bereichnung des Pflichtteils der Überschuß nach Abziehung sämtlicher Beträge der Nachlaßschulden vom Gesamtwert des Nachlasses mit dem Wert der Zuwendungen zugrunde gelegt. · Fehlt dem Pflichtteilberechtigten infolge der in §1114 KBGB bezeichneten Zuwendungen oder Vermächtnisse der Wert des auf ihn entfallenden Anteils am Pflichtteil, so kann er vom Beschenkten oder Vermächtnisses zum Zweck der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages verlangen(§1115 I). Bei Vorhandensein mehrerer Beschenkter oder Vermächtnisnehmer sind diese zur Herausgabe im Verhältnis des Wertes der ihnen zugewedten Gegenstände verpflichtet.
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