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유류분제한의 필요성과 그 요건—독일상속법 규정의 검토 및 그 시사점을 중심으로—

Die Notwendigkeit und Voraussetzungen der Pflichtteilsbeschränkung —Überprüfung und Auswirkungen des deutschen Erbrechtes—

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Der Pflichtteil begrenzt die Testierfreiheit des Erblassers falls der Erbe den Unterhalt des Erblassers übernimmt. Aber das Pflichtteilrecht muss zeitgemäß geändert werden. Wir können das aktuelle BGB als Anhaltspunkt nehmen, und die Auswirkung an unserem Rechtssystem untersuchen. Das BGB lässt dem Erblasser bestimmte Entscheidungen zu. Das sind die Entziehung des Pflichtteils und die Pflichtteils- beschränkung. Die Gründe zur Pflichtteilentziehung sind, basierend auf §2333 BGB, falls der Pflichtsberechtigte nach dem Leben des Erblassers trachtet, sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig macht, gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt, einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. In unserem Rechtssystem könnten wir auch diese Anordnungen überprüfen, aber es gibt einige Überschneidungen mit dem Ausschluss des Erbens, basierend § 1004 KBGB, deswegen ist eine gründliche Überprüfung erforderlich. Wenn im aktuellen Rechtssystem sofort die Pflichtteilentziehung vollzogen wird, kann der Unterhalt des Erbens verhindert werden, und es können die Nebenwirkungen für Rechtssicherheit eintreten. Falls sich der direkte Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben hat oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, kann der Pflichtteil, basierend §2338 BGB, begrenzt werden. Diese zwei Gründe, Überschuldung und seinen Erwerb erheblich gefährden, könnte unser Rechtssystem ebenfalls überprüfen. Bei diesen Gründen kann die Konsistenz des Betreuungsrechtes behalten werden. Der Erblasser entscheidet ob er den Pflichtteil des direkten Abkömmlings begrenzt, auch dadurch kann die Testierfreiheit erweitert werden.

Abstract

Der Pflichtteil begrenzt die Testierfreiheit des Erblassers falls der Erbe den Unterhalt des Erblassers übernimmt. Aber das Pflichtteilrecht muss zeitgemäß geändert werden. Wir können das aktuelle BGB als Anhaltspunkt nehmen, und die Auswirkung an unserem Rechtssystem untersuchen. Das BGB lässt dem Erblasser bestimmte Entscheidungen zu. Das sind die Entziehung des Pflichtteils und die Pflichtteils- beschränkung. Die Gründe zur Pflichtteilentziehung sind, basierend auf §2333 BGB, falls der Pflichtsberechtigte nach dem Leben des Erblassers trachtet, sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens schuldig macht, gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt, einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. In unserem Rechtssystem könnten wir auch diese Anordnungen überprüfen, aber es gibt einige Überschneidungen mit dem Ausschluss des Erbens, basierend § 1004 KBGB, deswegen ist eine gründliche Überprüfung erforderlich. Wenn im aktuellen Rechtssystem sofort die Pflichtteilentziehung vollzogen wird, kann der Unterhalt des Erbens verhindert werden, und es können die Nebenwirkungen für Rechtssicherheit eintreten. Falls sich der direkte Abkömmling in solchem Maße der Verschwendung ergeben hat oder ist er in solchem Maße überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, kann der Pflichtteil, basierend §2338 BGB, begrenzt werden. Diese zwei Gründe, Überschuldung und seinen Erwerb erheblich gefährden, könnte unser Rechtssystem ebenfalls überprüfen. Bei diesen Gründen kann die Konsistenz des Betreuungsrechtes behalten werden. Der Erblasser entscheidet ob er den Pflichtteil des direkten Abkömmlings begrenzt, auch dadurch kann die Testierfreiheit erweitert werden.

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