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민법 제999조(相續回復請求權)의 해석에 관한 몇 가지 문제점

Die Problematik des Erbschaftsanspruchs

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주제분류법학

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(1) Ins Koreanische Bürgerliche Gesetzbuch(zitiert K-BGB) betreffs des Erbschaftsanspruchs, ist nur eine Bestimmung d.h. sehr kurze Ausschlussfrist dieses Anspruchs (3 od. 10 Jahre) gefunden(der Artikel 999 K-BGB). Deshalb von diese Bestimmung ist nichts weiter als das Interesse des Erbschaftsbesitzers und die Verkehrssicherheit zu schützen. Weiterhin als Gegner des Erbschaftsanspruchs kommt nach der Rechtsprechung auch ein Miterbe des Anspruchstellers in Betracht. Es ist allgemeiner Meinung, dass er ist Erschaftsbesitzer, wenn der Miterbe für sich die Alleinerbenstellung reklamiert und deshalb Alleinbesitz begründet. Ganz überwiegend nimmt man darüber hinaus an, dass auch solche Miterben dem Erbschaftsanspruch ausgesetzt sind, die lediglich für sich höhere als ihnen zukommende Erbteile beanspruchen. So meine ich, dass um das Interesse des wahren Erben in Betracht zu nehmen eine Beschränkung des Kreis des Gegners dieses Anspruchs ist notwendig. Nach dem Artikel 1013 K-BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Also Miterbe, der auf Grund angemassten Alleinerbrechts oder unter Beanspruchung eines zu weit gehenden Miterbrechts Nachlassgegenstände in Alleinbesits genommen hat, muss von des Kreis des Gegners dieses Anspruchs ausgeschlossen werden. (2) Wenn einer der Miterben auf Eintragung der Löschung von Miterbe, der auf Grund angemassten Alleinerbrechts oder unter Beanspruchung eines zu weit gehenden Miterbrechts Nachlassgegenstände allein eingetragen hat, beansprucht, muss das Grenze des Anspruch sich auf den Erbschaftanteil des Beanspruchende beschränken. (3) Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Diese An- sprüche müssen durch Erbschaftsanspruch nicht ausgeschlossen werden. Die kurze Ausschlissfrist des Erbschaftsanspruchs bleibt unberührt. (4) Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht nach der herrschende Meinung und der Rechtsprechung im Verhältnis zu dem Erben einem Erdschaftsbesitzer gleich. Aber diese Interpretation überschreitet den Wortlaut der Vorschrift des Artikel 999.

Abstract

(1) Ins Koreanische Bürgerliche Gesetzbuch(zitiert K-BGB) betreffs des Erbschaftsanspruchs, ist nur eine Bestimmung d.h. sehr kurze Ausschlussfrist dieses Anspruchs (3 od. 10 Jahre) gefunden(der Artikel 999 K-BGB). Deshalb von diese Bestimmung ist nichts weiter als das Interesse des Erbschaftsbesitzers und die Verkehrssicherheit zu schützen. Weiterhin als Gegner des Erbschaftsanspruchs kommt nach der Rechtsprechung auch ein Miterbe des Anspruchstellers in Betracht. Es ist allgemeiner Meinung, dass er ist Erschaftsbesitzer, wenn der Miterbe für sich die Alleinerbenstellung reklamiert und deshalb Alleinbesitz begründet. Ganz überwiegend nimmt man darüber hinaus an, dass auch solche Miterben dem Erbschaftsanspruch ausgesetzt sind, die lediglich für sich höhere als ihnen zukommende Erbteile beanspruchen. So meine ich, dass um das Interesse des wahren Erben in Betracht zu nehmen eine Beschränkung des Kreis des Gegners dieses Anspruchs ist notwendig. Nach dem Artikel 1013 K-BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Also Miterbe, der auf Grund angemassten Alleinerbrechts oder unter Beanspruchung eines zu weit gehenden Miterbrechts Nachlassgegenstände in Alleinbesits genommen hat, muss von des Kreis des Gegners dieses Anspruchs ausgeschlossen werden. (2) Wenn einer der Miterben auf Eintragung der Löschung von Miterbe, der auf Grund angemassten Alleinerbrechts oder unter Beanspruchung eines zu weit gehenden Miterbrechts Nachlassgegenstände allein eingetragen hat, beansprucht, muss das Grenze des Anspruch sich auf den Erbschaftanteil des Beanspruchende beschränken. (3) Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Diese An- sprüche müssen durch Erbschaftsanspruch nicht ausgeschlossen werden. Die kurze Ausschlissfrist des Erbschaftsanspruchs bleibt unberührt. (4) Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht nach der herrschende Meinung und der Rechtsprechung im Verhältnis zu dem Erben einem Erdschaftsbesitzer gleich. Aber diese Interpretation überschreitet den Wortlaut der Vorschrift des Artikel 999.

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