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양벌규정에 정한 개별적인 범죄방지(선임감독)의무의 위반행위의 유형에 대하여

Deliktstypen der Verletzung von Verbrechensverhütungs- und Aufsichtspflichten in sog. Doppelbestrafungsvorschriften von Geschäftsherren und juristischer Person

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주제분류법학

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Es lässt sich nur schwerlich erklären, welchen Deliktstypus die Verletzung von Verbrechensverhütungs- und Aufsichtspflichten in sog. Doppelbestrafungsvorschriften von Geschäftsherren und juristischer Person ausmascht. Denkbar wären bezüglich dessen im Allgemeinen Täterschaft und Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt oder täterschaftliches Fahrlässigkeitsdelikt im Betrieb. Doch entsprechen diese Deliktstypen im Allgemeinen Teil des Strafrechts nicht ohne Weiteres der Bestimmungsform von Doppelbestrafungsvorschriften, weshalb es nicht mit der überkommenen Strafrechtslehre vereinbar ist, wenn man mit diesen Deliktstypen die solche von Doppelbestrafungsvorschriften versucht zu erklären. Die Rechtsprechung und Lehre fassen dort die Aufsichtspflichtsverletzung bloss als Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt auf, wo Doppelbestrafungsvorschriften keine Anwendung finden. Will man jedoch dementsprechend den Deliktstypus der Aufsichtspflichtsverletzung in Doppelbestrafungsvorschriften als Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt verstehen, so ergibt sich das Problem. Je nach den subjektiven Elementen des Geschäftsherren bringt dies nämlich die Anwendungsunsicherheit von Doppelbestrafungsvorschriften. Versucht man dann, den Deliktstypen von Doppelbestrafungsvorschriften anschliessend an die deutsche Strafrechtslehre nun mit der Täterschaft bei unechtem Unterlassungsdelikt zu erklären, um dieses Problem zu vermeiden, so versetzt man sich in solches Trilemma : So müsste man die überkommene Strafrechtslehre ändern. Oder wenn man aber daran festhalten würde, müsste man doch gerne dieses Problem hinnehmen. Oder man müsste die Problematik von Doppelbestrafungsvorschriften von vornherein von solcher der überkommenen Strafrechtslehre trennen. Greift man wegen der struktuellen Problemen bei unechtem Unterlassungsdelikt nun auf echtes Unterlassungsdelikt, so kommt den Doppelbestrafungsvorschriften bloss die Bedeutung der einzelnen Vorschrift im Besonderen Teil des Strafrechts zu und sie verliert damit die Bedeutung der eigenständigen Zurechnungsform. Und dieser Verständnis entspricht weiterhin nicht der Unterscheidung von unechtem und echtem Unterlassungsdelikt. Was sich den Deliktstypus von Doppelbestrafungsvorschriften besser erklären liesse,wäre vor allem Fahrlässigkeitsdelikt im Betrieb. Es lässt sich aber nicht eindeutig bestimmen, ob die Aufsichtspflicht in Doppelbestrafungsvorschriften die subjektive Grantenpflicht bei unechtem Unterlassungsdelikt oder eher die objektive Sorgfaltspflicht bei Fahrlässigkeitsdelikt ist. Und bei Doppelbestrafungsvorschriften ist der adäquante Vollzug der Aufsichtspflicht die negative, die Verantwortlichkeit ausschliessende Bedingung, während bei Fahrlässigkeitsdelikt die objektive Sorgfaltspflicht zu der Problematik der positiven, das Unrecht begründende Bedingung, Tatbestandsmässigkeit,gehört. So stellt sich die Frage auf, ob Doppelbestrafungsvorschriften nicht den Deliktstypus aufweisen, der sich nicht in der kontinentalen Starfrechtslehre findet. Auf den näheren Blick ist die den Doppelbestrafungsvorschriften entsprechende Zurechnungsform gerade in sog. ‘strict liablity’ und ‘due diligence defence’ im englischen Strafrecht zu finden. Wie bereits zeigte, bestimmt der Hauptsatz in Doppelbestrafungsvorschriften die prinzipielle Strafbarkeit von Geschäftsherren und juristischer Person, ihr Vorbehalt ermöglicht ausnahmsweise unter Bedingung des Unschuldsbeweises die Strafbarkeit auszuschliessen. Dies zeigt die Ähnlichkeit mit der Zurechnungsstruktur von strict liablity und due diligence defence. Solche Annährung von kontinentalem und englichem Strafrecht ist zwar in Bezug auf die effektive Zurechnung bevorzugt. Es ist aber fraglich, ob der den Doppelbestrafungsvorschriften immante Beweislastsumkehr noch mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip vereinbar sein kann.

Abstract

Es lässt sich nur schwerlich erklären, welchen Deliktstypus die Verletzung von Verbrechensverhütungs- und Aufsichtspflichten in sog. Doppelbestrafungsvorschriften von Geschäftsherren und juristischer Person ausmascht. Denkbar wären bezüglich dessen im Allgemeinen Täterschaft und Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt oder täterschaftliches Fahrlässigkeitsdelikt im Betrieb. Doch entsprechen diese Deliktstypen im Allgemeinen Teil des Strafrechts nicht ohne Weiteres der Bestimmungsform von Doppelbestrafungsvorschriften, weshalb es nicht mit der überkommenen Strafrechtslehre vereinbar ist, wenn man mit diesen Deliktstypen die solche von Doppelbestrafungsvorschriften versucht zu erklären. Die Rechtsprechung und Lehre fassen dort die Aufsichtspflichtsverletzung bloss als Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt auf, wo Doppelbestrafungsvorschriften keine Anwendung finden. Will man jedoch dementsprechend den Deliktstypus der Aufsichtspflichtsverletzung in Doppelbestrafungsvorschriften als Teilnahme bei unechtem Unterlassungsdelikt verstehen, so ergibt sich das Problem. Je nach den subjektiven Elementen des Geschäftsherren bringt dies nämlich die Anwendungsunsicherheit von Doppelbestrafungsvorschriften. Versucht man dann, den Deliktstypen von Doppelbestrafungsvorschriften anschliessend an die deutsche Strafrechtslehre nun mit der Täterschaft bei unechtem Unterlassungsdelikt zu erklären, um dieses Problem zu vermeiden, so versetzt man sich in solches Trilemma : So müsste man die überkommene Strafrechtslehre ändern. Oder wenn man aber daran festhalten würde, müsste man doch gerne dieses Problem hinnehmen. Oder man müsste die Problematik von Doppelbestrafungsvorschriften von vornherein von solcher der überkommenen Strafrechtslehre trennen. Greift man wegen der struktuellen Problemen bei unechtem Unterlassungsdelikt nun auf echtes Unterlassungsdelikt, so kommt den Doppelbestrafungsvorschriften bloss die Bedeutung der einzelnen Vorschrift im Besonderen Teil des Strafrechts zu und sie verliert damit die Bedeutung der eigenständigen Zurechnungsform. Und dieser Verständnis entspricht weiterhin nicht der Unterscheidung von unechtem und echtem Unterlassungsdelikt. Was sich den Deliktstypus von Doppelbestrafungsvorschriften besser erklären liesse,wäre vor allem Fahrlässigkeitsdelikt im Betrieb. Es lässt sich aber nicht eindeutig bestimmen, ob die Aufsichtspflicht in Doppelbestrafungsvorschriften die subjektive Grantenpflicht bei unechtem Unterlassungsdelikt oder eher die objektive Sorgfaltspflicht bei Fahrlässigkeitsdelikt ist. Und bei Doppelbestrafungsvorschriften ist der adäquante Vollzug der Aufsichtspflicht die negative, die Verantwortlichkeit ausschliessende Bedingung, während bei Fahrlässigkeitsdelikt die objektive Sorgfaltspflicht zu der Problematik der positiven, das Unrecht begründende Bedingung, Tatbestandsmässigkeit,gehört. So stellt sich die Frage auf, ob Doppelbestrafungsvorschriften nicht den Deliktstypus aufweisen, der sich nicht in der kontinentalen Starfrechtslehre findet. Auf den näheren Blick ist die den Doppelbestrafungsvorschriften entsprechende Zurechnungsform gerade in sog. ‘strict liablity’ und ‘due diligence defence’ im englischen Strafrecht zu finden. Wie bereits zeigte, bestimmt der Hauptsatz in Doppelbestrafungsvorschriften die prinzipielle Strafbarkeit von Geschäftsherren und juristischer Person, ihr Vorbehalt ermöglicht ausnahmsweise unter Bedingung des Unschuldsbeweises die Strafbarkeit auszuschliessen. Dies zeigt die Ähnlichkeit mit der Zurechnungsstruktur von strict liablity und due diligence defence. Solche Annährung von kontinentalem und englichem Strafrecht ist zwar in Bezug auf die effektive Zurechnung bevorzugt. Es ist aber fraglich, ob der den Doppelbestrafungsvorschriften immante Beweislastsumkehr noch mit dem strafrechtlichen Schuldprinzip vereinbar sein kann.

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