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업무주처벌의 의미, 근거, 성립요건

Bedeutung, Begründung und Voraussetzungen der Strafbarkeit des Betriebsinhabers

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주제분류법학

초록

Nach den geltenden Parallelbestrafungsvorschriften in mehreren Nebenstrafrechten wird neben dem Mitarbeiter als dem wirklichen Täter der Betriebsinhaber mit der für den Mitarbeiter geltenden Geldstrafe bestraft. Dabei ist die Frage von keiner Bedeutung, ob es sich beim Betriebsinhaber entweder um eine natürliche Person oder um eine juristische Person handelt. In Bezug auf diese Haftung des Betriebsinhabers ist um die folgende Problematik besonders heftig gestritten: Womit kann man die Haftung des Betriebsinhabers begründen? Diese schwierige Frage hängt damit zusammen, dass der Betriebsinhaber eine Deliktsbegehung eines Mitarbeiters nicht aktiv veranlasst oder fördert, sondern diese nicht verhindert. Mit anderen Worten ist der Betriebsinhaber nicht der wirkliche Täter, dennoch wird er neben seinem Mitarbeiter bestraft. Die herrschende Meinung in der Literatur und die Rechtsprechung findet die Begründung dafür in der Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers bei der Bestellung und Überwachung des Mitarbeiters. Aber dieser Ansicht ist vor allem wegen der Schwierigkeiten beim Beweisen der subjektiven Einstellung und bezüglich der Eigenschaft des Strafrechts als Tatstrafrechts(also nicht als Täterstrafrechts) nicht zuzustimmen. Anders als die herrschende Auffassung soll die Bestrafung des Betriebsinhabers als die Unterlassungshaftung ausgestaltet werden. Danach macht es sich der Betriebsinhaber gemäss Parallelbestrafungsvorschriften strafbar, weil er unterlässt, diejenigen Massnahmen zu ergreifen, welche erforderlich sind, um die Straftaten des Mitarbeiters zu verhindern. Dabei liegt die Garantenstellung des Betriebsinhabers gerade in der Verantwortlichkeit für eine im eigenen Herrschaftsbereich liegende Gefahrenquelle. Und die Garantenpflicht des Betriebsinhabers umfasst im allgemeinen Aufsichtspflicht und Organisationspflicht, aber der Inhalt dieser Garantenpflicht soll noch konkretisiert werden unter Rücksicht auf die einzelnen Umständen des Betriebs. Unter Zugrundelegung der in dieser Arbeit vertretenen Unterlassungshaftung kann de lege ferenda nahegelegt erscheinen, die geltenden Parallelbestrafungsvorschriften auf die folgende Art und Weise zu formulieren: “Wenn der Mitarbeiter in Ausübung der geschäftlichen Verrichtungen eine Zuwiderhandlung im Sinne von Art.... begeht, so untersteht derjenige Betriebsinhaber den entsprechenden Bestimmungen für den Mitarbeiter, welcher die vorsätzlich oder fahrlässig die Rechtspflicht unterlässt, die zur Verhinderung der Zuwiderhandung des Mitarbeiters notwendig ist.”

Abstract

Nach den geltenden Parallelbestrafungsvorschriften in mehreren Nebenstrafrechten wird neben dem Mitarbeiter als dem wirklichen Täter der Betriebsinhaber mit der für den Mitarbeiter geltenden Geldstrafe bestraft. Dabei ist die Frage von keiner Bedeutung, ob es sich beim Betriebsinhaber entweder um eine natürliche Person oder um eine juristische Person handelt. In Bezug auf diese Haftung des Betriebsinhabers ist um die folgende Problematik besonders heftig gestritten: Womit kann man die Haftung des Betriebsinhabers begründen? Diese schwierige Frage hängt damit zusammen, dass der Betriebsinhaber eine Deliktsbegehung eines Mitarbeiters nicht aktiv veranlasst oder fördert, sondern diese nicht verhindert. Mit anderen Worten ist der Betriebsinhaber nicht der wirkliche Täter, dennoch wird er neben seinem Mitarbeiter bestraft. Die herrschende Meinung in der Literatur und die Rechtsprechung findet die Begründung dafür in der Fahrlässigkeit des Betriebsinhabers bei der Bestellung und Überwachung des Mitarbeiters. Aber dieser Ansicht ist vor allem wegen der Schwierigkeiten beim Beweisen der subjektiven Einstellung und bezüglich der Eigenschaft des Strafrechts als Tatstrafrechts(also nicht als Täterstrafrechts) nicht zuzustimmen. Anders als die herrschende Auffassung soll die Bestrafung des Betriebsinhabers als die Unterlassungshaftung ausgestaltet werden. Danach macht es sich der Betriebsinhaber gemäss Parallelbestrafungsvorschriften strafbar, weil er unterlässt, diejenigen Massnahmen zu ergreifen, welche erforderlich sind, um die Straftaten des Mitarbeiters zu verhindern. Dabei liegt die Garantenstellung des Betriebsinhabers gerade in der Verantwortlichkeit für eine im eigenen Herrschaftsbereich liegende Gefahrenquelle. Und die Garantenpflicht des Betriebsinhabers umfasst im allgemeinen Aufsichtspflicht und Organisationspflicht, aber der Inhalt dieser Garantenpflicht soll noch konkretisiert werden unter Rücksicht auf die einzelnen Umständen des Betriebs. Unter Zugrundelegung der in dieser Arbeit vertretenen Unterlassungshaftung kann de lege ferenda nahegelegt erscheinen, die geltenden Parallelbestrafungsvorschriften auf die folgende Art und Weise zu formulieren: “Wenn der Mitarbeiter in Ausübung der geschäftlichen Verrichtungen eine Zuwiderhandlung im Sinne von Art.... begeht, so untersteht derjenige Betriebsinhaber den entsprechenden Bestimmungen für den Mitarbeiter, welcher die vorsätzlich oder fahrlässig die Rechtspflicht unterlässt, die zur Verhinderung der Zuwiderhandung des Mitarbeiters notwendig ist.”

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