사용자책임에서의 구상권제한에 관한 규율동향과 입법방향
Rechtsentwicklungen der Beschränkung vom Rückgriffsanspruch im Geschäftsherrenhaftung
0
조회
0
다운로드
9
인용
0
참고문헌
키워드
초록
Häufig kommt es vor, dass der Verrichtungsgehilfe bei Ausführung der Verrichtung Rechtsgüter Dritter widerrechtlich verletzt. Meist werden in diesen Fällen der Geschädigten dem Geschäftsherren in Anspruch nehmen. Nach §756 Ⅲ des koreanischen Zivilgesetzbuch (KZGB) hat der Geschäftsherr den Rückgriffsanspruch gegen Verrichtungsgehilfen, wenn er dem Dritten Schadensersatz leistet. Seit langer Zeit versucht man aber aus verschiedenen Gesichtspunkten den Rückgriffsanspruch zu begrenzen, Die Rechtsprechung in Korea beschränkte den Rückgriffsanspruch ausnahmsweise nur dann, wenn die Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Falls die Beschränkung aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben rechtfertigen könnte. Neulich veröffentlichte Änderungsvorschräge der Kommission zur Novellierung des KZGB vom Justizministerium kann das Gericht aufgrund der Umstände des Falles den Rückgriffsanspruch des Geschäftsherrn beschränken. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieser Änderungsvorschrag des §756 Ⅲ KZGB mit den Rechtsentwicklungen in den anderen Länderen vereinbar ist. Aus der rechtsvergleichenden Studie ist es festzustellen, dass der Umfang der Haftungsbeschränkung bei betreiblich veranlaßter Tätigkeit maßgebend vom Grad des Verschuldens abhängt. Bei leichtesten Fahrlässigkeit ist der Dienstnehmer vollständig von der Haftung befreit. Für die Schadensteilung spielen bei normaler Fahrlässigkeit die Gesamtumstände vom Schadensanlaß und Schadenserfolg. Dabei sind vor allem folgende Umstände maßgebend : der Grad des Verschuldens, die Gefahrgeneigheit der Tätigkeit, die Möglichkeit des Arbeitgebers den Schaden abzudecken oder abgrenzen. Der Dienstnehmer hat bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich den gesamten Schaden allein zu tragen. Nach der neuen Rechtsentwicklungen in den anderen Ländern z. B. Rechtsprechung in Deutschland und Diensthaftpflichtgesetz in Österreich, ist aber auch bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensteilung, nämlich eine Beschränkung des Rückgriffsanspruchs des Arbeitgebers, nicht ausgeschlossen. Unter besonderer Berücksichtigung der neuen Rechtsentwicklungen im Geschäftsherrenhaftungsrecht und in den relevanten Rechtsgetiete, insbesondere im Arbeits-und Versicherungsrecht ist daher m. E. die gesetzlichen Regelung zum Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers von §756 Ⅲ KZGB neu zu bestimmen.
Abstract
Häufig kommt es vor, dass der Verrichtungsgehilfe bei Ausführung der Verrichtung Rechtsgüter Dritter widerrechtlich verletzt. Meist werden in diesen Fällen der Geschädigten dem Geschäftsherren in Anspruch nehmen. Nach §756 Ⅲ des koreanischen Zivilgesetzbuch (KZGB) hat der Geschäftsherr den Rückgriffsanspruch gegen Verrichtungsgehilfen, wenn er dem Dritten Schadensersatz leistet. Seit langer Zeit versucht man aber aus verschiedenen Gesichtspunkten den Rückgriffsanspruch zu begrenzen, Die Rechtsprechung in Korea beschränkte den Rückgriffsanspruch ausnahmsweise nur dann, wenn die Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Falls die Beschränkung aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben rechtfertigen könnte. Neulich veröffentlichte Änderungsvorschräge der Kommission zur Novellierung des KZGB vom Justizministerium kann das Gericht aufgrund der Umstände des Falles den Rückgriffsanspruch des Geschäftsherrn beschränken. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieser Änderungsvorschrag des §756 Ⅲ KZGB mit den Rechtsentwicklungen in den anderen Länderen vereinbar ist. Aus der rechtsvergleichenden Studie ist es festzustellen, dass der Umfang der Haftungsbeschränkung bei betreiblich veranlaßter Tätigkeit maßgebend vom Grad des Verschuldens abhängt. Bei leichtesten Fahrlässigkeit ist der Dienstnehmer vollständig von der Haftung befreit. Für die Schadensteilung spielen bei normaler Fahrlässigkeit die Gesamtumstände vom Schadensanlaß und Schadenserfolg. Dabei sind vor allem folgende Umstände maßgebend : der Grad des Verschuldens, die Gefahrgeneigheit der Tätigkeit, die Möglichkeit des Arbeitgebers den Schaden abzudecken oder abgrenzen. Der Dienstnehmer hat bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich den gesamten Schaden allein zu tragen. Nach der neuen Rechtsentwicklungen in den anderen Ländern z. B. Rechtsprechung in Deutschland und Diensthaftpflichtgesetz in Österreich, ist aber auch bei grober Fahrlässigkeit eine Schadensteilung, nämlich eine Beschränkung des Rückgriffsanspruchs des Arbeitgebers, nicht ausgeschlossen. Unter besonderer Berücksichtigung der neuen Rechtsentwicklungen im Geschäftsherrenhaftungsrecht und in den relevanten Rechtsgetiete, insbesondere im Arbeits-und Versicherungsrecht ist daher m. E. die gesetzlichen Regelung zum Rückgriffsanspruch des Arbeitgebers von §756 Ⅲ KZGB neu zu bestimmen.
참고문헌 (40)
- 권오승, "불법행위법개정안 의견서", 민사법학, (15) (1997), 한국민사법학회
- 김봉수, "사용자책임의 비교법적 경향", 고려법학, (54), pp.201~241 (2009), 법학연구원
- 金學煥, "使用者責任에 관한 연구", 박사, 법학, pp.1992
- 김형배, "사용자책임과 구상권의 제한", 민사법학, (7) (1988), 한국민사법학회
- 김형배, "使用者責任과 判例 -比較法的 視覺에서-", 고려법학, (48), pp.1~35 (2007), 법학연구원
- 김형석, "사용자책임의 입법주의 연구- 역사적⋅비교법적 접근 -", 서울대학교 법학, 53(3), pp.419~482 (2012), 법학연구소
- 민법 제756조 제757조의 개정에 관한 연구, "김형석", 법무부, ~ (2012)
- 김형석, "사용자책임에서 사용자구상과 피용자책임에 관한 프랑스 판례의 동향", 민사법학, 59, pp.3~41 (2012), 한국민사법학회[DOI]
- 양창수, "1987년 판례 개관", 민법연구, 2 (1991)
- 유성재, "사용자책임에 있어서 구상권의 제한", 비교사법, 4(1) (1997)
- 엄동섭, "불법행위법의 개정", 민사법학, 60, pp.97~149 (2012), 한국민사법학회
- 하경효, "근로자의 책임제한법리에 관한 연구", 법정고시, 1995. 12, ~ (1995)
- 하경효, "사용자책임에 관한 몇 가지 문제" (1998), 고시연구
- 한웅길, "대위책임(Vicarious Liability)", 동아법학, (3) (1986), 동아대학교 법학연구소
- Ulrich Preis, "The Draft of German Employment Contract Law", 노동법학, (32), pp.1~42 (2009), 한국노동법학회
- 법무부, "2004년도 민법(재산편) 개정 자료집Ⅱ", 법무부, ~ (2004)
- 內田貴, "民法Ⅱ 債權各論" (2007), 東京大出版會
- 我妻榮, "コンメンタール 民法" (2007), 日本評論社
- 平野裕之, "民法總合 6 - 不法行爲法" (2007), 信山社
- Gross, "Änderungen des Haftungsrechts im Arbeitsverhaeltnis?", NZA, pp.849~ (2008)
- Ferid, "Das Französische Zivilrecht, Bd. 2, Schuldrecht" (1986)
- Fuch, "Delikrecht" (2002)
- Honsell, "Schweizerisches Haftpflichtrecht" (2005)
- Honsell, "Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht" (1996)
- Honsell, "Schweizerisches Haftpflichtrecht" (2005)
- Junker, "Grundkurs Arbeitsrecht" (2010)
- Koziol, "Kurzkommentar zum ABGB" (2010)
- Loeschnigg, "Arbeitsrecht" (2003)
- Medicus, "Schuldrecht Ⅱ" (2004)
- Moréteau, "European Group on Tort Law, Principles of European tort law - Text and Commentary", PETL Art
- Müller, "Handkommentar zum schweizer Privatrecht", OR Art, 55(17), pp.1~529 (2008)
- "Münchener Kommentar zum Bürgerliches Gesetzbuch, Band 5", Schuldrecht, ~ (2009)
- Palandt, "BGB" (2011)
- Preis, "Diskussionsentwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes" (2007), NZA- Beil
- Schwenzer, "Schweizerisches Obligationenrecht", ~ (1998)
- Spier, "Unification of Tort Law: Liability for Damage Caused by Others", ~ (2003)
- von Bar, "Deliktsrecht in Europa" (1994)
- von Cees Dam, "European Tort Law", ~ (2006)
- Waltermann, "Besonderheiten der Haftung im Arbeitsverhaeltnis", pp.193~ (2009), JuS
- Welser, "Schuldrecht Allgemeiner Teil: Schuldrecht Besonderer Teil" (2007)
