본문 바로가기
KERD
논문KCI 등재

후보단일화와 공직선거법상 사후매수죄의 위헌여부 — 헌재 2012. 12. 27. 2012헌바47 공직선거법 제232조 제1항 제2호 위헌소원결정에 대한 비판 —

Vereinigung der Wahlkandidaten und nachträgliche Kandidatenbestechung gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 2 Wahlgesetz

0

조회

0

다운로드

1

인용

0

참고문헌

키워드

초록

§ 232 Abs. 1 Nr. 2 Wahlgesetz verbietet und bestraft die Leistung der Gelder oder der öffentlichen bzw. privatlichen Positionen gegenüber dem vorherigen Rücktritt der Wahlkandidaten. Das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht hat erklärt, daß das Verbot der nachträglichen Bestechung der Wahlkandidaten den Zweck für die Gewährleistung der freien und fairen Ausübung des passiven Wahlrechts und die Unzulässigkeit des Kaufens der passiven Wahlrechts. Meines Erachtens scheint es ausreichend, mit dem § 232 Abs. 1 Nr. 1 Wahlgesetz, nämlich der vorherigen Wahlkandidatenbestechung zu regeln, um diesen gesetzgeberischen Zweck zu erreichen. § 232 Abs. 1 Nr. 2 Wahlgesetz ist verfassungswidrig und verletzt den Verfassungsbeschwerdeführer in seine Freiheit der politischen Willensbildung, Meinungsäußerung und der Wahl. Er widerspricht dem Bestimmtheit- sgebot der strafrechtlichen Normen und dem Übermaßverbot gemäß Art 37 Abs. 2 der Verfassung. Darüber hinaus widerspricht er dem Gleichheitssatz, weil der Gesetzgeber die vorherige und nachträgliche Bestechungen mit gleichen Bestrafung ohne erforderlichen Differenzierung sanktioniert, obwohl die Gewichtigkeit der Vorwerflichkeit von den beiden Bestechungen ganz unterschiedlich ist. Im Ergebnis hätte dieser § 232 Abs. 1 Nr. 2 Wahlgesetz durch das Verfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren für verfassungswidrig ohne weiteres erklärt werden sollen. Diese Klausel könnte auch in dem Fall der Vereinigung der letzten präsidialen Wahlkandidaten Herrn Moon und Herrn Ahn für die präsidialen Wahl am 19. Dezember 2012 angewendet werden, soweit Herr Moon Herrn Ahn die gemeinsame Regierungsbildung versprochen hat und ihm eventuell die Position des Ministerpräsidents für die Zukunft gewährt. Eine solche Anwendung in diesem Fall verletzt die Freiheit der politischen Willensbildung und Wahlfreiheit der Wahlkandidaten übermäßig. Deshalb es scheint mir empfehlenswert, daß der Gesetzgeber sich bemüht, diese nachträgliche Kandidatenbestechung im Wahlgesetz so schnell wie möglich abzuschaffen oder das Verfassungsgericht seine Verfassungsmäßigerklärung für die Zukunft ändert und diese Klausel für verfassungswidrig erklärt.

Abstract

§ 232 Abs. 1 Nr. 2 Wahlgesetz verbietet und bestraft die Leistung der Gelder oder der öffentlichen bzw. privatlichen Positionen gegenüber dem vorherigen Rücktritt der Wahlkandidaten. Das Verfassungsgericht und das Oberste Gericht hat erklärt, daß das Verbot der nachträglichen Bestechung der Wahlkandidaten den Zweck für die Gewährleistung der freien und fairen Ausübung des passiven Wahlrechts und die Unzulässigkeit des Kaufens der passiven Wahlrechts. Meines Erachtens scheint es ausreichend, mit dem § 232 Abs. 1 Nr. 1 Wahlgesetz, nämlich der vorherigen Wahlkandidatenbestechung zu regeln, um diesen gesetzgeberischen Zweck zu erreichen. § 232 Abs. 1 Nr. 2 Wahlgesetz ist verfassungswidrig und verletzt den Verfassungsbeschwerdeführer in seine Freiheit der politischen Willensbildung, Meinungsäußerung und der Wahl. Er widerspricht dem Bestimmtheit- sgebot der strafrechtlichen Normen und dem Übermaßverbot gemäß Art 37 Abs. 2 der Verfassung. Darüber hinaus widerspricht er dem Gleichheitssatz, weil der Gesetzgeber die vorherige und nachträgliche Bestechungen mit gleichen Bestrafung ohne erforderlichen Differenzierung sanktioniert, obwohl die Gewichtigkeit der Vorwerflichkeit von den beiden Bestechungen ganz unterschiedlich ist. Im Ergebnis hätte dieser § 232 Abs. 1 Nr. 2 Wahlgesetz durch das Verfassungsgericht im Verfassungsbeschwerdeverfahren für verfassungswidrig ohne weiteres erklärt werden sollen. Diese Klausel könnte auch in dem Fall der Vereinigung der letzten präsidialen Wahlkandidaten Herrn Moon und Herrn Ahn für die präsidialen Wahl am 19. Dezember 2012 angewendet werden, soweit Herr Moon Herrn Ahn die gemeinsame Regierungsbildung versprochen hat und ihm eventuell die Position des Ministerpräsidents für die Zukunft gewährt. Eine solche Anwendung in diesem Fall verletzt die Freiheit der politischen Willensbildung und Wahlfreiheit der Wahlkandidaten übermäßig. Deshalb es scheint mir empfehlenswert, daß der Gesetzgeber sich bemüht, diese nachträgliche Kandidatenbestechung im Wahlgesetz so schnell wie möglich abzuschaffen oder das Verfassungsgericht seine Verfassungsmäßigerklärung für die Zukunft ändert und diese Klausel für verfassungswidrig erklärt.

참고문헌 (9)

  1. 남경국, "공직선거법 ‘사후매수죄’ 규정의 위헌성 —곽노현 교육감의 공직선거법 위반 사건을 중심으로—", 민주법학, (49), pp.235~286 (2012), 민주주의법학연구회
  2. 박성철, "공직선거법 제232조 제1항 제2호에 대한 헌법소원심판청구 사건의 쟁점과 전망, 민주주의법학연구회", 민주사회를 위한 변호사 모임 주최 토론회, 후보단일화인가? 후보매수인가?, 2012, 47~
  3. 박지현, "공직선거법 제232조 제1항 제2호의 ‘대가’의 의미 해석", 민주법학, (47), pp.95~124 (2011), 민주주의법학연구회
  4. 재외국민 선거권 행사의 공정성 확보방안 연구, "방승주", 대검찰청, ~ (2011)
  5. 방승주, "직업선택의 자유", 헌법논총, 9, pp.211~ (1998)
  6. 이재승, "바야 콘 디오스", 민주법학, (47), pp.13~48 (2011), 민주주의법학연구회
  7. 한상희, "공직선거법 제232조의 반헌법성, 민주주의법학연구회", 민주사회를 위한 변호사 모임 주최 토론회, 후보단일화인가? 후보매수인가?, 2012, 3~
  8. 한상희, "공직선거법의 위헌성과 합헌적 해석", 민주법학, (47), pp.49~93 (2011), 민주주의법학연구회
  9. 혼다 미노루, "공직선거법상 후보자 사후매수죄에 관한 일고찰", 민주법학, (49), pp.313~353 (2012), 민주주의법학연구회

관련 논문AI추천

이 간행물의 다른 논문 (16건)