구성요건과 위법성의 구분
Die Unterscheidung von Tatbestand und Rechtswidrigkeit
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초록
Diese Aufsatz sollte zur Systembildung von Unterscheidung zwischen Tatbestandmäßigkeit und Rechtswidrigkeit beitragen. Diese Darstellung sollte zeigen dass das Prinzip für die dogmatische Zuordnung der einzelnen Erlaubnissätze in koreanische StGB fruchtbar zu machen. Der Tatbestand ist schon negativ betroffen, wenn dem Täter die Verantwortung für den Erfolg nicht zugeschrieben werden kann, weil der Grund des Erlaubnissatzes allein in der Fremdverantwortung oder gar in eimem gänzlichen Fehlen von Verantwortung liegt. Besteht der Grund der Erlaubnis dagegen in Vehältnismäßigkeiterwägungen. Nach dem Gesagten sind nämlich all jene Erlaubnissätze als zurechungsausschließend zu betrachten, die wertungsmäßig allein auf dem Prinzip des Verantwortungsauschlusses beruhen. Dagegen sind diejenigen Erlaubnissätze, die zumindest auch dem Abwägungsprinzip unterliegen als Rechtfertigungsgründe zu betragten. Die konkrete Folgerung aus dem Verantwortungsprinzip betrifft die Einwiligung und die Pflichtenkollision. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Zuordnung der Einwilligung und der Pflichtenkollision in den Bereich der objektiven Zurechnung und damit die Annahme eines Tatbestandauschlusses unumgänglich.
Abstract
Diese Aufsatz sollte zur Systembildung von Unterscheidung zwischen Tatbestandmäßigkeit und Rechtswidrigkeit beitragen. Diese Darstellung sollte zeigen dass das Prinzip für die dogmatische Zuordnung der einzelnen Erlaubnissätze in koreanische StGB fruchtbar zu machen. Der Tatbestand ist schon negativ betroffen, wenn dem Täter die Verantwortung für den Erfolg nicht zugeschrieben werden kann, weil der Grund des Erlaubnissatzes allein in der Fremdverantwortung oder gar in eimem gänzlichen Fehlen von Verantwortung liegt. Besteht der Grund der Erlaubnis dagegen in Vehältnismäßigkeiterwägungen. Nach dem Gesagten sind nämlich all jene Erlaubnissätze als zurechungsausschließend zu betrachten, die wertungsmäßig allein auf dem Prinzip des Verantwortungsauschlusses beruhen. Dagegen sind diejenigen Erlaubnissätze, die zumindest auch dem Abwägungsprinzip unterliegen als Rechtfertigungsgründe zu betragten. Die konkrete Folgerung aus dem Verantwortungsprinzip betrifft die Einwiligung und die Pflichtenkollision. Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Zuordnung der Einwilligung und der Pflichtenkollision in den Bereich der objektiven Zurechnung und damit die Annahme eines Tatbestandauschlusses unumgänglich.
참고문헌 (62)
- 권오걸, "형법총론 제2판", pp.138~ (2007)
- 김성돈, "형법총론 제2판", pp.181~531 (2009)
- 김일수, "새로 쓴 형법총론 제11판", pp.171~351 (2006)
- 박상기, "형법총론 제8판", pp.105~208 (2009)
- 성낙현, "형법총론", pp.164~287 (2010)
- 손동권, "형법총론 제2개정판", pp.120~220 (2005)
- 신동운, "형법총론 제5판", pp.132~309 (2010)
- 이재상, "형법총론 제6판", pp.157~284 (2008)
- 이형국, "형법총론 제4판", pp.106~136 (2007)
- 임웅, "형법총론 개정판 제2보정", pp.133~251 (2008)
- 정성근, "형법총론 제2판", pp.160~272 (2005)
- 정영일, "형법총론 개정판", pp.129~ (2007)
- 진계호, "형법총론 제8판", pp.213~ (2007)
- 이용식, "객관적 귀속이론의 규범론적 의의와 구체적 내용, In 현대형법이론 I", pp.43~49 (2008)
- Roxin, Strafrecht, "Allgemeiner Teil Band I, 4. Aufl", pp.7~23 (2006)
- Welzel, "Das Deutsche Strafrecht, 11. Aufl", pp.53~ (1969)
- Welzel, "Die Regelung von Vorsatz und Fahrlässigkeit im Strafrecht als legislatorisches Problem", ZStW, 67, pp.196~ (1955)
- Schünemann, "Über die objektive Zurechnung", GA, pp.218~ (1999)
- Honig, "Kausalität und objektive Zurechnung", FG Frank Bd, 1, pp.174~ (1930)
- 이용식, "인과간계와 객관적 귀속, In 형법기본이론 I 인과관계와 객관적 귀속", pp.11~ (1995)
- Reyes, "Grundlagen der objektiven Zurechnung", ZStW, 105(1), pp.108~109 (1993)
- Roxin, "Gedanken zur Problematik der Zurechnung im Strafrecht", Honig-FS, pp.133~ (1970)
- 장영민, "형법에 있어서 귀속문제에 관한 고찰, In 인과관계와 객관적 귀속", pp.45~
- Jäger, "Zurechnung und Rechtfertigung als Kategorialprinzipien im Strafrecht", pp.5~7 (2006)
- "RGSt 63, 392. Roxin, AT", I, § 11 B, Rn. 84
- Kühl, "Strafrecht Allgemeiner Teil, 5. Aufl", pp.4~88 (2005)
- Roxin, , AT, pp.11, 122~
- Haft, "Strafrecht Allgemeiner Teil, 9. Aufl", pp.55~ (2004)
- Jescheck, "Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, 5. Aufl", pp.28~ (1996)
- "Kühl, AT, §4, Rn. 43", ~
- 배종대, "형법총론 제9개정판", pp.302~401 (2008)
- 유기천, "형법학(총론강의)", pp.177~
- 김일수, "형법총론", pp.274~
- Roxin, , AT, pp.14, 40~41
- Roxin, "Kriminalpolitik und Strafrechtssystem", pp.15~ (1973)
- Leckner, "Der Grundsatz der Güterabwägungals Grundlage der Rechtfertigung", GA, pp.295~ (1985)
- Baumann, "AT, 11. Aufl", pp.96~99 (2003)
- Ramírez, "Die objektive Zurechnung, GS für Armin-Kaufmann", pp.213~229 (1989)
- Kuhlen, "Objektive Zurechnung bei Rechtfertigungsgründen", FS für Claus Roxin, pp.332~ (2001)
- Hilgendorf, "Wozu brauchen wir die "objektive Zurechnung"? Skeptische Überlegungen am Beispiel strafrechtlicher Produkthaftung", pp.38~ (2004), Weber-FS
- "Ramírez, aaO, S. 218-332", ~
- "Hilgendorf, aaO, S. 43-47", ~
- "Kuhlen, aaO, S. 231-337", ~
- "Schünemann, aaO, S. 207", ~
- "Jäger, aaO, S. 19-39", ~
- 오영근, "형법총론 보정판", pp.372~ (2005)
- "대법원 1985. 12. 10. 85도1892", ~
- "대법원 2008.12.11. 2008도9606", ~
- 신양균, "의사의 치료행위와 가정적 승낙", 비교형사법연구, 12(1), pp.81~102 (2010), 한국비교형사법학회
- "BGH StV 2004, 376 m. Bspr Eisele, JA 2005", ~
- "Roxin, AT", I, § 18 Rn. 12 ff
- "Roxin, AT", I, § 13, Rn. 119 f;
- "Kuhlen, JR 2004, 227 ff.; der., JZ 2005, 713 ff.", ~
- "Stratenwerth", Kuhlen, AT, ~
- Radbruch, "법철학", pp.88~ (1975)
- "대법원 1992. 12. 22. 92도5240", ~
- 송진경, "형법 제23조 자구행위에 관한 연구", 박사, pp.2009
- "Roxin, AT", I, § 17, Rn. 28
- "대법원 2004. 6. 10. 2001도5380", ~
- "대법원 1983. 3. 8. 82도3248", ~
- "대법원 1987. 10. 26. 87도464", ~
- "대법원 2000. 4. 25. 98도2389", ~
