객관적 귀속론과 위법성조각
Die objektive Zurechnungslehre und Rechtfertigungsgründe
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초록
Neuerdings wird versucht, die objektive Zurechnung auch bei Rechtfertigungsgründen zur Geltung zu bringen. Das alles leuchtet im Ansatz ein, Denn Tatbestand und Rechtswidrigkeit ergeben erst zusammen das Unrecht. Vollendungsunrecht aber liegt nicht vor, wenn der Erfolg bei ordnungsmäßigem verhalten (Warnschuss, Aufklärung, Antragstellung) ebenfalls eingetreten wäre, das Fehlverhalten des Täters sich also mit Sicherheit nicht ausgewirkt hat. Die Rechtswidrigkeit des Täterverhaltens bleibt aber in solchen fällen bestehen, und auch eine Versuchsstrafbarkeit kommt ggf. in Betracht. Außerdem sollte man es mit der hier vertretenen Risikoerhohungstheorie für eine Zurechnung zum vollendeten Unrecht genügen lassen, dass das Täterverhalten nur möglicherweise zu einem unrechtmäßigen Erfolggeführt, d.h. das Risiko seines Eintritts bei einer Beurteilung ex post erhöht hat. Es sollte also schon wegen vollendeter Tat bestraft werden, wenn in den genannten Beispielen der Warnscuss nur eine reelle Chance der Todesvermeidung geschaffen, die Aufklärung nur möglicherweise zur Einwilligungsverweigerung gefügrt hätte und wenn der Antrag vielleicht abgelehnt worden wäre. Im Einzelnen bedarffreilich die Lehre von der objektiven Zurechnung im Rahmen der Rechtfertigungskategorie noch weiterer Ausarbeitung, die jeden Rechtferigungsgrund und jedes einzelne seiner Merkmale unter dem Gesichtspunkt hypothetischen Alternativverhaltens untersuchen müsste. Wie oben erwähnt, Roxin argumentiert. Aber Wie ich schon sagte in der Zeitung, im Gegensatz zu seinen Ansichten.
Abstract
Neuerdings wird versucht, die objektive Zurechnung auch bei Rechtfertigungsgründen zur Geltung zu bringen. Das alles leuchtet im Ansatz ein, Denn Tatbestand und Rechtswidrigkeit ergeben erst zusammen das Unrecht. Vollendungsunrecht aber liegt nicht vor, wenn der Erfolg bei ordnungsmäßigem verhalten (Warnschuss, Aufklärung, Antragstellung) ebenfalls eingetreten wäre, das Fehlverhalten des Täters sich also mit Sicherheit nicht ausgewirkt hat. Die Rechtswidrigkeit des Täterverhaltens bleibt aber in solchen fällen bestehen, und auch eine Versuchsstrafbarkeit kommt ggf. in Betracht. Außerdem sollte man es mit der hier vertretenen Risikoerhohungstheorie für eine Zurechnung zum vollendeten Unrecht genügen lassen, dass das Täterverhalten nur möglicherweise zu einem unrechtmäßigen Erfolggeführt, d.h. das Risiko seines Eintritts bei einer Beurteilung ex post erhöht hat. Es sollte also schon wegen vollendeter Tat bestraft werden, wenn in den genannten Beispielen der Warnscuss nur eine reelle Chance der Todesvermeidung geschaffen, die Aufklärung nur möglicherweise zur Einwilligungsverweigerung gefügrt hätte und wenn der Antrag vielleicht abgelehnt worden wäre. Im Einzelnen bedarffreilich die Lehre von der objektiven Zurechnung im Rahmen der Rechtfertigungskategorie noch weiterer Ausarbeitung, die jeden Rechtferigungsgrund und jedes einzelne seiner Merkmale unter dem Gesichtspunkt hypothetischen Alternativverhaltens untersuchen müsste. Wie oben erwähnt, Roxin argumentiert. Aber Wie ich schon sagte in der Zeitung, im Gegensatz zu seinen Ansichten.
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