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현행법체계에서 위법성 조각사유의 전제조건에 관한 착오의 해석론

Die gerechte Auslegung vom Erlaubnistatbestandsirrtum im geltenden KorStGB

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주제분류법학

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Um die gerechte Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums richtig zu finden und überzeugend zu begründen, sollen wir herausfinden, auf welches Straftatssystem sich das geltende Strafrecht stützt. Und in welchem Verhältnis der Vorsatz zum Unrechtsbewußtsein steht, is auch entscheidend für die Bewertung eines solchen Irrtums. Diese Arbeit versucht herauszufinden, auf welches Straftatssystem sich das geltenden KorStGB stützt, was als die Grundlage für die Beurteilung über das Verhältnis zwischen Vorsatz und Unrechtsbewußtsein angenommen werden soll, sog. die Vorsatztheorie oder die Schuldtheorie, und was die sachgerechte und legitime Auslegung im Bezug auf den Erlaubnistatbestandsirrtum sein kann. Nicht anders als in Deutschland, England und USA, auch in Korea viele Lösungsvorschläge sind gegeben darüber, ob der Täter im Erlaubnistatbestandsirrtum als Fahrlässigkeitstäter oder als Vorsatztäter, also wegen Fahrlässiger Tötung oder wegen des Totschlags oder Mordes bestraft werden soll, wenn er keinen rationalen Grund für seinen Irrtum über den Erlaubnistatbestand hatte. Das KorStGB regelt den Vorsatz in §13, die Fahrlässigkeit in §14, den Tatsachenirrtum(ähnlich wie Tatumstandsirrtum in StGB) in §15 Abs. 1, und den Irrtum über das Unrechtsbewußtsein in §16. Aber es fehlt Vorschriften über den Erlaubnistatbestandsirrtum ähnlich wie in Deutschland, USA, England und Wales usw.. Der Koreanische Höchste Gerichtshof hat niemals seine Ansicht darüber geäußert, aber die herrschende Meinung in der Strafrechtslehre fast einstimming folgt der sog. rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie wie in Deutschland. Der Autor versucht zu begründen, dass sich der koreanische Strafrechtsgesetzgeber in 1953 auf dem neoklassische Strafrechtssystem basierte, dass er schon der Schuldtheorie folgte, wie Merkel in 1889, und dass der Täter in Korea, wer irrtümlich einen falschen rechtsfertigenden Umstand angenommen hat, wegen des Vorsaztdelikts bestraft werden soll. Nur die fakultative Strafmilderung ist möglich nach § 51 KorStGB.

Abstract

Um die gerechte Rechtsfolgen des Erlaubnistatbestandsirrtums richtig zu finden und überzeugend zu begründen, sollen wir herausfinden, auf welches Straftatssystem sich das geltende Strafrecht stützt. Und in welchem Verhältnis der Vorsatz zum Unrechtsbewußtsein steht, is auch entscheidend für die Bewertung eines solchen Irrtums. Diese Arbeit versucht herauszufinden, auf welches Straftatssystem sich das geltenden KorStGB stützt, was als die Grundlage für die Beurteilung über das Verhältnis zwischen Vorsatz und Unrechtsbewußtsein angenommen werden soll, sog. die Vorsatztheorie oder die Schuldtheorie, und was die sachgerechte und legitime Auslegung im Bezug auf den Erlaubnistatbestandsirrtum sein kann. Nicht anders als in Deutschland, England und USA, auch in Korea viele Lösungsvorschläge sind gegeben darüber, ob der Täter im Erlaubnistatbestandsirrtum als Fahrlässigkeitstäter oder als Vorsatztäter, also wegen Fahrlässiger Tötung oder wegen des Totschlags oder Mordes bestraft werden soll, wenn er keinen rationalen Grund für seinen Irrtum über den Erlaubnistatbestand hatte. Das KorStGB regelt den Vorsatz in §13, die Fahrlässigkeit in §14, den Tatsachenirrtum(ähnlich wie Tatumstandsirrtum in StGB) in §15 Abs. 1, und den Irrtum über das Unrechtsbewußtsein in §16. Aber es fehlt Vorschriften über den Erlaubnistatbestandsirrtum ähnlich wie in Deutschland, USA, England und Wales usw.. Der Koreanische Höchste Gerichtshof hat niemals seine Ansicht darüber geäußert, aber die herrschende Meinung in der Strafrechtslehre fast einstimming folgt der sog. rechtsfolgenverweisenden Schuldtheorie wie in Deutschland. Der Autor versucht zu begründen, dass sich der koreanische Strafrechtsgesetzgeber in 1953 auf dem neoklassische Strafrechtssystem basierte, dass er schon der Schuldtheorie folgte, wie Merkel in 1889, und dass der Täter in Korea, wer irrtümlich einen falschen rechtsfertigenden Umstand angenommen hat, wegen des Vorsaztdelikts bestraft werden soll. Nur die fakultative Strafmilderung ist möglich nach § 51 KorStGB.

참고문헌 (29)

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