형법총칙 구성요건 관련조문들의 개정방안
Grundlinien zur Strafrechtsreform im Tatbestandsbereich des Allgemeinen Teiles
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초록
Das koreanische Strafgesetzbuch, das am 3. Oktober 1953 in Kraft trat, hat folgende Paragraphen über die Tatbestandsmäßige Handlung im Allemeinen Teil; Vorsatz(§13), Fahrlässigkeit(§14), Tatirrtum[§15 Abs.1(Tatbestandsirrtum), Abs.2(Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen)], Kausalzusammenhang(§17) und Unterlassungsdelikt(§18). 1) Der Inhalt des §13 ist nicht zureichend für die Begriffsdefinition des Vorsatzes, sondern erpaßt vielmehr für die Regelung des Tatbestandirrtums. Daher wird in dieser Arbeit die Fassung der Vorschrift angenommen, wonach nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, fahlässiges Handeln aber straffrei bleibt, wenn es nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht ist. 2) Das Wesen des Fahrlässigkeitsdeliktes liegt in der Sorgfaltswidrigkeit und Voraussehrbarkeit des Erfolges. §14 verlangt mit Recht die beide Merkmale. Trotzdem hat die geltenden Vorschrift nach dem Wortlaut der Unkenntnis die kritische Schwierligkeit, die Form von bewußten Fahrlässigkeit nicht zu erfassen. Daher wird dieses Merkmal durch die Voraussehbarkeit des Erfolges ersetzt. 3) §15Abs.1(Tatirrtum) ist keine allgemeine Prinzipsordnung vom Tatbestandsirrtum, sondern nur das spezielle Prinzip für das modifizierten Tatbestandsirrtum. Außerdem ist sie auch nicht genügend dazu, daß der Täter irrig Umstände annimmt, welche zum Tatbestand eines milderen Gesetzes gehören und dadurch den Grundtatbestand verwirklicht. Daher ist die Vorschrift in dieser Arbeit unmittelbar durch das privilegierendes Merkmal ersetzt worden. Und sie ist als der 2.Absatz des Tatbestandsirrtums angeordnet. Neben diesen Absatz wird der Inhalt des §13(die Kenntnis der Tatbestandsmerkmalen) als ein allgemeines Prinzip über den Tatbestandsirrtum in Abs.1 angestellt. 4) §15Abs.2 wird hier mit dem Titel “Erfolgsqualifiziertes Delikt” als eine eigene Vorschrift angeordnet. Und ihr Merkmal der ‘Voraussehrbarkeit’ ist hier durch das der ‘wenigstens Fahrlässigkeit’ im Hinblick auf die Probleme des sog. unechten erfolgsqualifizierten Deliktes und des Schuldprinzips ersetzt worden. 5) Im §17(Kausalzusammenhang) befindet sich das Merkmal “die Gefahr” als die zureichende Voraussetzung einer Handlung für die Strafbarkeit wegen eines Erfolgsdelikes. Es fehlt dabei aber an der Beziehung der Handlung mit dem Erfolg. Deswegen wird das Markmal der Beziehung mit dem Erfolg hinzugefügt. 6) Im §18(Unterlassungsdelikt) steht fest, daß das unechte Unterlassungsdelikt schon strafbar ist, nur wenn die Gefahr verursacht hat. Durch diesen Wortlaut kann die Lücke zwischen die Gefahr und den Erfolg nicht ergänzt werden. Dieser Wortlaut wird in dieser Arbeit die Erfolgsabwendung ersetzt. Außerdem ist das unechte Unterlassungsdelikt nach einhelliger Auffassung nur dann zu bejahen, wenn die Unterlassung neben der Garantenpflicht mit dem Begehen entsprochen ist. Für die Gleichstellung wird das Merkmal der sog. Gleichwertigkeit in dieser Abhandlung hinzugefügt.
Abstract
Das koreanische Strafgesetzbuch, das am 3. Oktober 1953 in Kraft trat, hat folgende Paragraphen über die Tatbestandsmäßige Handlung im Allemeinen Teil; Vorsatz(§13), Fahrlässigkeit(§14), Tatirrtum[§15 Abs.1(Tatbestandsirrtum), Abs.2(Schwerere Strafe bei besonderen Tatfolgen)], Kausalzusammenhang(§17) und Unterlassungsdelikt(§18). 1) Der Inhalt des §13 ist nicht zureichend für die Begriffsdefinition des Vorsatzes, sondern erpaßt vielmehr für die Regelung des Tatbestandirrtums. Daher wird in dieser Arbeit die Fassung der Vorschrift angenommen, wonach nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, fahlässiges Handeln aber straffrei bleibt, wenn es nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht ist. 2) Das Wesen des Fahrlässigkeitsdeliktes liegt in der Sorgfaltswidrigkeit und Voraussehrbarkeit des Erfolges. §14 verlangt mit Recht die beide Merkmale. Trotzdem hat die geltenden Vorschrift nach dem Wortlaut der Unkenntnis die kritische Schwierligkeit, die Form von bewußten Fahrlässigkeit nicht zu erfassen. Daher wird dieses Merkmal durch die Voraussehbarkeit des Erfolges ersetzt. 3) §15Abs.1(Tatirrtum) ist keine allgemeine Prinzipsordnung vom Tatbestandsirrtum, sondern nur das spezielle Prinzip für das modifizierten Tatbestandsirrtum. Außerdem ist sie auch nicht genügend dazu, daß der Täter irrig Umstände annimmt, welche zum Tatbestand eines milderen Gesetzes gehören und dadurch den Grundtatbestand verwirklicht. Daher ist die Vorschrift in dieser Arbeit unmittelbar durch das privilegierendes Merkmal ersetzt worden. Und sie ist als der 2.Absatz des Tatbestandsirrtums angeordnet. Neben diesen Absatz wird der Inhalt des §13(die Kenntnis der Tatbestandsmerkmalen) als ein allgemeines Prinzip über den Tatbestandsirrtum in Abs.1 angestellt. 4) §15Abs.2 wird hier mit dem Titel “Erfolgsqualifiziertes Delikt” als eine eigene Vorschrift angeordnet. Und ihr Merkmal der ‘Voraussehrbarkeit’ ist hier durch das der ‘wenigstens Fahrlässigkeit’ im Hinblick auf die Probleme des sog. unechten erfolgsqualifizierten Deliktes und des Schuldprinzips ersetzt worden. 5) Im §17(Kausalzusammenhang) befindet sich das Merkmal “die Gefahr” als die zureichende Voraussetzung einer Handlung für die Strafbarkeit wegen eines Erfolgsdelikes. Es fehlt dabei aber an der Beziehung der Handlung mit dem Erfolg. Deswegen wird das Markmal der Beziehung mit dem Erfolg hinzugefügt. 6) Im §18(Unterlassungsdelikt) steht fest, daß das unechte Unterlassungsdelikt schon strafbar ist, nur wenn die Gefahr verursacht hat. Durch diesen Wortlaut kann die Lücke zwischen die Gefahr und den Erfolg nicht ergänzt werden. Dieser Wortlaut wird in dieser Arbeit die Erfolgsabwendung ersetzt. Außerdem ist das unechte Unterlassungsdelikt nach einhelliger Auffassung nur dann zu bejahen, wenn die Unterlassung neben der Garantenpflicht mit dem Begehen entsprochen ist. Für die Gleichstellung wird das Merkmal der sog. Gleichwertigkeit in dieser Abhandlung hinzugefügt.
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