양해 승낙의 구분에 따른 구체적 법 효과 차이의 문제
Das Problem der konkreten Rechtsfolgenunterschiede aus der Differenzierung von Einverständnis und Einwilligung
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Nach § 24 des koreanischen Strafrechts soll die Tat aufgrund der Einwilligung des Verletzten im Prinzip nicht bestraft werden. In Korea unterscheidet auch die herrschende Meinung zwischen Einverständnis und Einwilligung. Das Einverständnis wirkt danach tatbestandsausschließend. Im Gegensatz zum tatbestandsausschließenden Einverständnis schließt die Einwilligung aber nicht schon die erste Stufe im strafrechtlichen Deliktsaufbau, die Tatbestandsmäßigkeit, sondern erst die zweite Stufe, die Rechtswidrigkeit, der Tat aus. Die Einwilligung ist daher ein Rechtfertigungsgrund. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis ist gegeben,wenn der Tatbestand gerade voraussetzt, dass die Tat ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen des Opfers begangen wird. Wann dies der Fall ist, wird durch Auslegung des Tatbestandes bestimmt. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis ist anerkannt für §§ 297, 319, 329 kor. StGB usw. Beim Diebstahl nach § 329 kor. StGB setzt der Tatbestand den Bruch des fremden Gewahrsams, dh. die Aufhebung gegen den Willen des Opfers voraus. Ist das Opfer aber damit einverstanden, dass der Dieb die Sache wegnimmt, ist der Tatbestand schon nicht erfüllt. Das Einverständnis unterscheidet sich nach überlieferter Auffassung in einigen Punkten von der Einwilligung. Die Unterschiede sollen teils aus dem Gegensatz zwischen der faktischen Natur des Einverständnis im Verhältnis zum rechtlichen Charakter der Einwilligung,teils aus der abweichenden systematischen Einordnung beider Rechtsfiguren folgen. In vorliegenden Arbeit handelt sich es gerade um die Vertretbarkeit dieser überlieferten Auffassung, die generelle Rechtsfolgenunterschiede zwischen Einwilligung und Einverständnis annimmt.
Abstract
Nach § 24 des koreanischen Strafrechts soll die Tat aufgrund der Einwilligung des Verletzten im Prinzip nicht bestraft werden. In Korea unterscheidet auch die herrschende Meinung zwischen Einverständnis und Einwilligung. Das Einverständnis wirkt danach tatbestandsausschließend. Im Gegensatz zum tatbestandsausschließenden Einverständnis schließt die Einwilligung aber nicht schon die erste Stufe im strafrechtlichen Deliktsaufbau, die Tatbestandsmäßigkeit, sondern erst die zweite Stufe, die Rechtswidrigkeit, der Tat aus. Die Einwilligung ist daher ein Rechtfertigungsgrund. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis ist gegeben,wenn der Tatbestand gerade voraussetzt, dass die Tat ohne Zustimmung bzw. gegen den Willen des Opfers begangen wird. Wann dies der Fall ist, wird durch Auslegung des Tatbestandes bestimmt. Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis ist anerkannt für §§ 297, 319, 329 kor. StGB usw. Beim Diebstahl nach § 329 kor. StGB setzt der Tatbestand den Bruch des fremden Gewahrsams, dh. die Aufhebung gegen den Willen des Opfers voraus. Ist das Opfer aber damit einverstanden, dass der Dieb die Sache wegnimmt, ist der Tatbestand schon nicht erfüllt. Das Einverständnis unterscheidet sich nach überlieferter Auffassung in einigen Punkten von der Einwilligung. Die Unterschiede sollen teils aus dem Gegensatz zwischen der faktischen Natur des Einverständnis im Verhältnis zum rechtlichen Charakter der Einwilligung,teils aus der abweichenden systematischen Einordnung beider Rechtsfiguren folgen. In vorliegenden Arbeit handelt sich es gerade um die Vertretbarkeit dieser überlieferten Auffassung, die generelle Rechtsfolgenunterschiede zwischen Einwilligung und Einverständnis annimmt.
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