형벌 조항에 대한 헌법불합치결정의 문제점 - 특히 제3의 한시법? -
Die Problematik der Unvereinbarerklärung zur Strafregelung bei der Prüfung der Normenkontrolle - Ein drittes Zeitgesetz? -
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초록
In Korea üben das Verfassungsgericht die Verfassungsgerichtsbarkeit aus. Die Gerichte legen dem Verfassungsgericht eine Gesetzesnorm bei Zweifeln an deren Verfassungsmäßigkeit vor. Das Verfassungsgericht erklärt bei der Prüfung der konkreten Normenkontrolle das Gesetz gem. § 45 KVerfGG für verfassungswidrig oder -mässig. Die Verfassunswidrigkeitserklärungen des Verfassungsgerichts binden gem. § 47 KVerfGG die Staatsorgane sowie alle Gerichte und Landesbehörden. Soweit ein Gesetz als mit der Verfassung unvereinbar erklärt wird, dann ist es nichtig, insbesondere ex-tunc nichtig bei den Strafregelungen. Unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt auch eine bloße Erklärung der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung. Wenn es Möglichkeiten zur Nachbesserlung des verfassungswidrigen Gesetzes geben, dann das Verfassungsgericht das Gesetz nicht für einfach verfassunswidrig sonderen für unvereinbar mit der Verfassung, damit das Gericht nach Möglichkeiten in die Gestaltungsfreiheit nicht eingreift. Die Unvereinbarerklärung setzt nomalerweise die unverzügliche Verbesserung des betroffenen Gesetzes voraus. Das Verfassungsgericht setzt auch sie als einen Teil von Tenor oder Urteilsgründen fest. Unter disesen Unvereinbarerklärung bestehen zwei Variante. Das Verfassungsgericht kann einerseits die Anwendungssperre des betreffenden Gesetzes, andererseits dessen Weiterranwendung anordnen. Der Gesetzgeber kann gegebenfalls nicht die Verbesserungspflichtfrist einhalten. Dabei treten die Probleme aus Außer-Kraft-Treten des betreffenden Gesetzes auf. Es ist danach nicht dem Gesetzgeber sondern dem Gericht die Bürde für die Regelung aufgeladen. Das Ziel der vorliegenden Arbeit bezieht sich gerade auf diese Probleme durch Anmerkung zum "Urteil des Koreanischen Höchsten Gerichts vom 2011.6.23. 2008do7562".
Abstract
In Korea üben das Verfassungsgericht die Verfassungsgerichtsbarkeit aus. Die Gerichte legen dem Verfassungsgericht eine Gesetzesnorm bei Zweifeln an deren Verfassungsmäßigkeit vor. Das Verfassungsgericht erklärt bei der Prüfung der konkreten Normenkontrolle das Gesetz gem. § 45 KVerfGG für verfassungswidrig oder -mässig. Die Verfassunswidrigkeitserklärungen des Verfassungsgerichts binden gem. § 47 KVerfGG die Staatsorgane sowie alle Gerichte und Landesbehörden. Soweit ein Gesetz als mit der Verfassung unvereinbar erklärt wird, dann ist es nichtig, insbesondere ex-tunc nichtig bei den Strafregelungen. Unter besonderen Voraussetzungen in Betracht kommt auch eine bloße Erklärung der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung. Wenn es Möglichkeiten zur Nachbesserlung des verfassungswidrigen Gesetzes geben, dann das Verfassungsgericht das Gesetz nicht für einfach verfassunswidrig sonderen für unvereinbar mit der Verfassung, damit das Gericht nach Möglichkeiten in die Gestaltungsfreiheit nicht eingreift. Die Unvereinbarerklärung setzt nomalerweise die unverzügliche Verbesserung des betroffenen Gesetzes voraus. Das Verfassungsgericht setzt auch sie als einen Teil von Tenor oder Urteilsgründen fest. Unter disesen Unvereinbarerklärung bestehen zwei Variante. Das Verfassungsgericht kann einerseits die Anwendungssperre des betreffenden Gesetzes, andererseits dessen Weiterranwendung anordnen. Der Gesetzgeber kann gegebenfalls nicht die Verbesserungspflichtfrist einhalten. Dabei treten die Probleme aus Außer-Kraft-Treten des betreffenden Gesetzes auf. Es ist danach nicht dem Gesetzgeber sondern dem Gericht die Bürde für die Regelung aufgeladen. Das Ziel der vorliegenden Arbeit bezieht sich gerade auf diese Probleme durch Anmerkung zum "Urteil des Koreanischen Höchsten Gerichts vom 2011.6.23. 2008do7562".
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