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타인의 사망을 보험사고로 하는 생명보험 계약의 특수성에 대한 고찰 − 독일보험계약법 제150조와 비교를 통하여 −

Die Studie über die Besonderheiten der Fremdlebensversicherung für den Todesfall − Durch den Vergleich mit §150 des deutschen Versicherungsvertragsrechts −

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주제분류법학

초록

Der Fremdlebensversicherungsvertrag für den Todesfall(im weiteren als Todesfallfremdversicherungvertrag) ist an und für sich selbst immer noch ein strittiges Thema. Der Todesfallfremdversicherungvertrag ist der Vertrag, daß der Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag auf die Person eines anderen, also, Gefahrsperson bzw. Risikoträger, als des Versicherungsnehmers schließt. Eine versicherte Person in der Lebensversicherung ist eine Gefahrperson, auf deren Leben die Versicherung läuft. Zur Gültigkeit einer Todesfallfremdversicherung bedarf die schriftliche Einwilligung des anderen. Dem deutschen Versicherungsvertragsgesetz (D-VVG) und koreanischen Handelsgesetzbuch(K-HGB) geht es darum, eine Gefährdung der Gefahrperson zu vermeiden, als Mittel für dem Schutz der Gefahrperson haben beide Gesetze die schiftliche Einwilligung der Gefahrperson für ausreichend angesehen. Das Einwilligungserfordernis hat Warn- und Kontrollfunktion mit Schutzzweck für Gefahrperson. Jedoch hat das D-VVG etwas anders im Gesetz beschreibend als dem K-HGB gereglt. D-VVG enthält gesetzliche Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis. Das heißt, wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und unterbietet die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrags keiner schriftlichen Einwilligung des anderen. Auch es ist bei Kollektivlebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht erforderlich. Ist der andere geschältsunfähig oder in der Geschältsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten. Wenn ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes nimmt, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt. Diese Ausnahmen für die schriftliche Einwilligung wären eine Beispile für Todesfallfremdver- sicherung im K-HGB. Noch dazu gibt es Unterschied dazwischen. Unter Einwilligung im Sinne von § 150 Abs. 2 Satz 1 D-VVG ist die vor dem Vertragsschluss erteilte Zustimmung im Sinne von § 183 deutsches Bürgerlichen Gesetzbuches. Also, D-VVG ist nicht ausdürcklich geregelt. Auf der anderen Seite gibt es eine ausdrückliche Beschreibung für den Zeitpunkt der schriftlichen Einwilligung vor dem Vertragsschluss im § 731 K-HGB. Es enthält Schutzzweck zur Gefahrperson, die einer Gefahr entgegentreten könnte, weil der aus einer Todesfallfremdversicherung Berechtige in einem solchen Fall auf den Tod der Gefahrperson hinwirken und ihren Erben zur Genehmigung veranlassen könnte. Jedoch könnte dieser strenge Ausdruck gegen die Interessen der Seite von Gefahrperson verstoßen. Ist der sowieso die Gefahrperson im Todesfallfremdversicherung vor dem Vertragsschluss nicht zugestimmt, ist dieser Vertrag unwirksam. Bereits erbrachte Leistung sind nach Bereicherungsrecht rückfortbar. Unter dieser Situation könnte die Gefahrperson wegen Unwirksamkeit benachteiligt werden. Es wäre besser, daß die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung der Lebensversicherung der Gefahrperson unterworfen sein könnte.

Abstract

Der Fremdlebensversicherungsvertrag für den Todesfall(im weiteren als Todesfallfremdversicherungvertrag) ist an und für sich selbst immer noch ein strittiges Thema. Der Todesfallfremdversicherungvertrag ist der Vertrag, daß der Versicherungsnehmer einen Lebensversicherungsvertrag auf die Person eines anderen, also, Gefahrsperson bzw. Risikoträger, als des Versicherungsnehmers schließt. Eine versicherte Person in der Lebensversicherung ist eine Gefahrperson, auf deren Leben die Versicherung läuft. Zur Gültigkeit einer Todesfallfremdversicherung bedarf die schriftliche Einwilligung des anderen. Dem deutschen Versicherungsvertragsgesetz (D-VVG) und koreanischen Handelsgesetzbuch(K-HGB) geht es darum, eine Gefährdung der Gefahrperson zu vermeiden, als Mittel für dem Schutz der Gefahrperson haben beide Gesetze die schiftliche Einwilligung der Gefahrperson für ausreichend angesehen. Das Einwilligungserfordernis hat Warn- und Kontrollfunktion mit Schutzzweck für Gefahrperson. Jedoch hat das D-VVG etwas anders im Gesetz beschreibend als dem K-HGB gereglt. D-VVG enthält gesetzliche Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis. Das heißt, wird die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen und unterbietet die vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten, bedarf es zur Wirksamkeit des Vertrags keiner schriftlichen Einwilligung des anderen. Auch es ist bei Kollektivlebensversicherungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung nicht erforderlich. Ist der andere geschältsunfähig oder in der Geschältsfähigkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilligung nicht vertreten. Wenn ein Elternteil die Versicherung auf die Person eines minderjährigen Kindes nimmt, bedarf es der Einwilligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Versicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt. Diese Ausnahmen für die schriftliche Einwilligung wären eine Beispile für Todesfallfremdver- sicherung im K-HGB. Noch dazu gibt es Unterschied dazwischen. Unter Einwilligung im Sinne von § 150 Abs. 2 Satz 1 D-VVG ist die vor dem Vertragsschluss erteilte Zustimmung im Sinne von § 183 deutsches Bürgerlichen Gesetzbuches. Also, D-VVG ist nicht ausdürcklich geregelt. Auf der anderen Seite gibt es eine ausdrückliche Beschreibung für den Zeitpunkt der schriftlichen Einwilligung vor dem Vertragsschluss im § 731 K-HGB. Es enthält Schutzzweck zur Gefahrperson, die einer Gefahr entgegentreten könnte, weil der aus einer Todesfallfremdversicherung Berechtige in einem solchen Fall auf den Tod der Gefahrperson hinwirken und ihren Erben zur Genehmigung veranlassen könnte. Jedoch könnte dieser strenge Ausdruck gegen die Interessen der Seite von Gefahrperson verstoßen. Ist der sowieso die Gefahrperson im Todesfallfremdversicherung vor dem Vertragsschluss nicht zugestimmt, ist dieser Vertrag unwirksam. Bereits erbrachte Leistung sind nach Bereicherungsrecht rückfortbar. Unter dieser Situation könnte die Gefahrperson wegen Unwirksamkeit benachteiligt werden. Es wäre besser, daß die Möglichkeit der nachträglichen Genehmigung der Lebensversicherung der Gefahrperson unterworfen sein könnte.

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