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부작위범의 불법구조-부작위범의 불법근거와 형법 제18조의 해석을 중심으로-

Unrecht des unechten Unterlassungsdeliktes

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주제분류법학

초록

Für die Entstehung des unechten Unterlassungsdeliktes im Artikel 18 des kStGB ist das Tatbestandsmerkmal die Stellung als Garant für die Schadensabwehr, aus denen sich die Pflicht ergibt, gründlich. Übrigens, wenn die Handlung durch Unterlassen den Tatbestandserfolg durch Tat bewirkt, woher kann man das Unrechtsgrund des unechten Unterlassungsdeliktes auffinden im Zusammenhang mit dem Unrechtsinhalt des unechten Unterlassungsdeliktes? Die Lehre Beihilfe, daß die Teilnahme durch Unterlassen mit dem Täter begeht Tatbestand die Beihilfe grundsätlich nach Standpunkt des Tatherrschaft wird, und die Lehre, die die mit Art der Handlungspflicht oder die Gleichsstellung unterseidet wird, sucht das Unrecht des Unterlassen vom Zusammenschluss sowohl Erfolgsunwert und Handlungsunwert, dh. dualistiche Unrechtslehre. Aber, die Lehre, die das Unterlassungsdelikt als Pflichtsdelikt betracht, oder die es für das Unterlassungsdelikt noch einige Täterschaft nach Auslegung des kStGB gibt, sucht das Unrecht des Unterlassen vom Vergehen der Rechtspflicht. Im diesen Aufsatz, nach der Auslegung des kStGB und theoretische Diskussion hat die Lehre von Pflichtsunrecht nicht die Lösung für den Zwiespalt zwischen Unrecht des Vergehen der Pflicht und Unrecht des Täterschaft, trotz die anscheinende Eigentümlichkeit über das Pflichtsdelikt. Außerdem, wenn es dis besondere Handlung des Täter gibt, kann das Unterlassen tatsächlich als der bestimmte Beitrag für Tat funktionieren. Weil kann die Lehre von Pflichtsunrecht nicht dieses sich einhehmen, kann sie nicht die Unrechtsgrund des unechten Unterlasungsdeliktes im kStGB sich erklären. Zum Schluss wird die Unrechtsgrund des unechten Unterlasungsdeliktes mit der dualistiche Unrechtslehre begreift. Dadurch hat der Begriff der Gleichstellung um den Sinn als normative Ursachskraft zum Unterlassen im Sicht von der Notwendigkeit, wird der als Tatherrschaft wie die Begehungsdelikt versteht.

Abstract

Für die Entstehung des unechten Unterlassungsdeliktes im Artikel 18 des kStGB ist das Tatbestandsmerkmal die Stellung als Garant für die Schadensabwehr, aus denen sich die Pflicht ergibt, gründlich. Übrigens, wenn die Handlung durch Unterlassen den Tatbestandserfolg durch Tat bewirkt, woher kann man das Unrechtsgrund des unechten Unterlassungsdeliktes auffinden im Zusammenhang mit dem Unrechtsinhalt des unechten Unterlassungsdeliktes? Die Lehre Beihilfe, daß die Teilnahme durch Unterlassen mit dem Täter begeht Tatbestand die Beihilfe grundsätlich nach Standpunkt des Tatherrschaft wird, und die Lehre, die die mit Art der Handlungspflicht oder die Gleichsstellung unterseidet wird, sucht das Unrecht des Unterlassen vom Zusammenschluss sowohl Erfolgsunwert und Handlungsunwert, dh. dualistiche Unrechtslehre. Aber, die Lehre, die das Unterlassungsdelikt als Pflichtsdelikt betracht, oder die es für das Unterlassungsdelikt noch einige Täterschaft nach Auslegung des kStGB gibt, sucht das Unrecht des Unterlassen vom Vergehen der Rechtspflicht. Im diesen Aufsatz, nach der Auslegung des kStGB und theoretische Diskussion hat die Lehre von Pflichtsunrecht nicht die Lösung für den Zwiespalt zwischen Unrecht des Vergehen der Pflicht und Unrecht des Täterschaft, trotz die anscheinende Eigentümlichkeit über das Pflichtsdelikt. Außerdem, wenn es dis besondere Handlung des Täter gibt, kann das Unterlassen tatsächlich als der bestimmte Beitrag für Tat funktionieren. Weil kann die Lehre von Pflichtsunrecht nicht dieses sich einhehmen, kann sie nicht die Unrechtsgrund des unechten Unterlasungsdeliktes im kStGB sich erklären. Zum Schluss wird die Unrechtsgrund des unechten Unterlasungsdeliktes mit der dualistiche Unrechtslehre begreift. Dadurch hat der Begriff der Gleichstellung um den Sinn als normative Ursachskraft zum Unterlassen im Sicht von der Notwendigkeit, wird der als Tatherrschaft wie die Begehungsdelikt versteht.

참고문헌 (21)

  1. 김성룡, "부진정부작위범의 한국적 해석으로서 단일정범개념", 비교형사법연구, 5(1), pp.5~136 (2003), 한국비교형사법학회
  2. 김종구, "부작위범에 있어서 정범과 공범", 연세대 법학연구, 11(3) (2001)
  3. 류화진, "위험 개념에 근거한 부작위범의 보증인지위 - 형법상 위험개념의 체계적 해석과 관련하여 -", 홍익법학, 12(2), pp.195~215 (2011), 법학연구소
  4. 문채규, "부진정부작위범에 있어서 상응성 요건의 허와 실", 비교형사법연구, 11(1), pp.183~212 (2009), 한국비교형사법학회
  5. 박상기, "부작위에 의한 공범", 고시연구 (1997)
  6. 신양균, "부작위에 의한 방조", 형사판례연구, 6 (1999)
  7. 승재현, "부진정부작위범에 있어서 행위태양 동가치성의 필요성", 외법논집, 35(2), pp.199~218 (2011), 법학연구소
  8. 오병두, "『형사법연구』 20년을 통해서 본 부작위범이론의 현상과 과제", 형사법연구, 20(4), pp.85~104 (2008), 한국형사법학회
  9. 이세화, "형법 제18조의 입법형식에 대한 소고", 영남법학, (28), pp.139~165 (2009), 법학연구소
  10. 이정원, "부진정부작위범의 구조적 문제점", 형사법연구, (14) (2000)
  11. 이용식, "부작위에 의한 정범과 공범의 구별", 서울대학교 법학, 40 (1999)
  12. 이용식, "의무범 이론에 대한 소고", 서울대학교 법학, 43(1) (2002)
  13. 이용식, "부작위 상호간에 있어서 정범과 공범의 구별 및 공동정범의 성립 가능성", 서울대학교 법학, 52(1), pp.147~203 (2011), 법학연구소
  14. 원형식, "의무범에 있어서의 정범과 공범의 구분", 형사법연구, (19), pp.221~240 (2003), 한국형사법학회
  15. 전지연, "부작위에 의한 참가", 형사법연구, (5) (1992)
  16. 한정환, "형법 제18조에서의 작위의무자", 형사법연구, (22), pp.72~95 (2004), 한국형사법학회
  17. 한정환, "부작위범의 불법", 형사법연구, (23), pp.1~21 (2005), 한국형사법학회
  18. Arana, "Täterschaft und Pflichtverletzung" (2010), Nomos
  19. Herzberg, "Grundfälle zur Lehre von Täterschaft und Teilnahme", JuS (1975)
  20. Roxin, "Strafrecht Allgemeiner Teil Ⅱ" (2003), C.H.Beck
  21. Sch, "StGB" (2006), C.H.Beck

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