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독일의 인적 증거조사비용과 도입가능성

Persönliche Beweisermittlungskosten in Deutschland und ihre Einführungsmöglichkeit in das koreanische Gerichtskostensystem

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주제분류법학

초록

JVEG regelt folgenderweise Vergütung und Entschadigung von den Streitbeteiligten : ⅰ. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;ⅱ. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie ⅲ. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23 JVEG), die von den in Nummer "ⅰ" genannten Stellen herangezogen werden. Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Abs.1 S.1 Nr. 1 JVEG steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist. Grundsatz der Vergütung im JVEG ist folgendermaßen vorgeschrieben: ⅰ. Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), ⅱ. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), ⅲ. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie ⅳ. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der ngelegenheiten aufzuteilen. Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden. In diesem Absatz werden die Rahmenbedingungen zur Reform der koreanischen zivilprozeßrechtlichen Gesetze, Ordnungen und Vorschriften bezüglich der Gerichtskosten im Bereich des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Dritten zwischen Deutschland und Korea untersucht.

Abstract

JVEG regelt folgenderweise Vergütung und Entschadigung von den Streitbeteiligten : ⅰ. die Vergütung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, die von dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, der Finanzbehörde in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt, der Verwaltungsbehörde im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten oder dem Gerichtsvollzieher herangezogen werden;ⅱ. die Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den ordentlichen Gerichten und den Gerichten für Arbeitssachen sowie bei den Gerichten der Verwaltungs-, der Finanz- und der Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Handelssachen, in berufsgerichtlichen Verfahren oder bei Dienstgerichten sowie ⅲ. die Entschädigung der Zeuginnen, Zeugen und Dritten (§ 23 JVEG), die von den in Nummer "ⅰ" genannten Stellen herangezogen werden. Eine Vergütung oder Entschädigung wird nur nach diesem Gesetz gewährt. Der Anspruch auf Vergütung nach Abs.1 S.1 Nr. 1 JVEG steht demjenigen zu, der beauftragt worden ist; dies gilt auch, wenn der Mitarbeiter einer Unternehmung die Leistung erbringt, der Auftrag jedoch der Unternehmung erteilt worden ist. Grundsatz der Vergütung im JVEG ist folgendermaßen vorgeschrieben: ⅰ. Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), ⅱ. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), ⅲ. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie ⅳ. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags. Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der ngelegenheiten aufzuteilen. Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden. In diesem Absatz werden die Rahmenbedingungen zur Reform der koreanischen zivilprozeßrechtlichen Gesetze, Ordnungen und Vorschriften bezüglich der Gerichtskosten im Bereich des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeuginnen, Zeugen und Dritten zwischen Deutschland und Korea untersucht.

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