계약상 이행청구권과 과실상계
Vertragliche Erfllungsansprche und Mitverschulden
0
조회
0
다운로드
3
인용
0
참고문헌
키워드
초록
In der vorliegenden Arbeit wird die Frage behandelt, ob die Vorschrift über das Mitverschulden auf vertragliche Erfüllungsansprüche analog anzuwenden ist. Das Mitverschulden des Gläubigers bei Entstehung und weiter Entwicklung des Schadens ist in § 396 des koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (KBGB) geregelt. Diese Bestimmung ist nach § 763 KBGB für die Rechtsfolgen des Mitverschuldens des Geschädigten im Bereich des Deliktsrechts findet entsprechende Anwendung. Die praktische Bedeutung der Frage der Mitverantwortlichkeit des Gläubigers bzw. Geschädigten hat kontinuierlich zugenommen. Die Regelung des §§ 396, 763 KBGB ist auf das Verantwortlichkeitsprinzip und Biligkeitserwägung zurückzuführen. Hiernach ist die Kürzung des Schadensersatzanspruchs nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Geschädigte „Herr„ der betroffenden Rechtsgüter und Interessen ist, entscheidend vielmehr, dass er aufgund seines eigenen schuldhaften oder sonst zurechenbaren Verhaltens für den Schaden verantwortlich ist. Nach Wortlaut und systematischer Stellung von §§ 396, 763 KBGB ist der originäre Anwendungsbereich der Vorschriften das Schadensersatzrecht. Jedoch bestehen zahlreiche andere Rechtsgeiete, auf denen eine entsprechende Anwendung der Vorschriften in Erwägung zu ziehen ist. Insbesondere steht im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit die Frage nach der Anwendungsmöglichkeit der Reglung über das Mitverschuldens auf vertrgliche Erfüllungsansprüche. Im Ergebnis kann die Bestimmung von §§ 396, 763 KBGB lediglich auf solche Erfüllungsansprüche angewendet werden, die eine vergleichbare Funktion wie Schadensersatzansprüche wahrnehmen. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Erfüllungsanspruch eine im Rahmen der Privatautonomie freiwillig übernommene wirtschaftliche Belastung darstellt oder ob er den von einem Privatrechtssubjekt unfreiwillig erlittenen Vermögensnachteil auf ein anderes, für die Entstehung des Nachteils verantwortliches Privatrechtssubjekt verlagern soll. Die Zahl der Fälle, in denen die Regleung über das Mitverschulden bei Erfüllungsansprüchen zur Anwendung kommen kann, ist zwar geringer als bei Schadensersatzansprüchen, aber doch offen.
Abstract
In der vorliegenden Arbeit wird die Frage behandelt, ob die Vorschrift über das Mitverschulden auf vertragliche Erfüllungsansprüche analog anzuwenden ist. Das Mitverschulden des Gläubigers bei Entstehung und weiter Entwicklung des Schadens ist in § 396 des koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (KBGB) geregelt. Diese Bestimmung ist nach § 763 KBGB für die Rechtsfolgen des Mitverschuldens des Geschädigten im Bereich des Deliktsrechts findet entsprechende Anwendung. Die praktische Bedeutung der Frage der Mitverantwortlichkeit des Gläubigers bzw. Geschädigten hat kontinuierlich zugenommen. Die Regelung des §§ 396, 763 KBGB ist auf das Verantwortlichkeitsprinzip und Biligkeitserwägung zurückzuführen. Hiernach ist die Kürzung des Schadensersatzanspruchs nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Geschädigte „Herr„ der betroffenden Rechtsgüter und Interessen ist, entscheidend vielmehr, dass er aufgund seines eigenen schuldhaften oder sonst zurechenbaren Verhaltens für den Schaden verantwortlich ist. Nach Wortlaut und systematischer Stellung von §§ 396, 763 KBGB ist der originäre Anwendungsbereich der Vorschriften das Schadensersatzrecht. Jedoch bestehen zahlreiche andere Rechtsgeiete, auf denen eine entsprechende Anwendung der Vorschriften in Erwägung zu ziehen ist. Insbesondere steht im Mittelpunkt der vorliegenden Arbeit die Frage nach der Anwendungsmöglichkeit der Reglung über das Mitverschuldens auf vertrgliche Erfüllungsansprüche. Im Ergebnis kann die Bestimmung von §§ 396, 763 KBGB lediglich auf solche Erfüllungsansprüche angewendet werden, die eine vergleichbare Funktion wie Schadensersatzansprüche wahrnehmen. Entscheidend ist dabei die Frage, ob der Erfüllungsanspruch eine im Rahmen der Privatautonomie freiwillig übernommene wirtschaftliche Belastung darstellt oder ob er den von einem Privatrechtssubjekt unfreiwillig erlittenen Vermögensnachteil auf ein anderes, für die Entstehung des Nachteils verantwortliches Privatrechtssubjekt verlagern soll. Die Zahl der Fälle, in denen die Regleung über das Mitverschulden bei Erfüllungsansprüchen zur Anwendung kommen kann, ist zwar geringer als bei Schadensersatzansprüchen, aber doch offen.
참고문헌 (25)
- 곽윤직, "민법주해(XIX)채권(12)" (2005), 박영사
- 곽윤직, "민법주해(IX),채권(2)" (1997), 박영사
- 권용우, "불법행위와 과실상계, in 김형배교수화갑기념논문집" (1994), 박영사
- 김상용, "대리권과 대표권의 남용에 관한 판례 비교", 고시연구 (2003)
- 김상용, "불법행위법" (1997), 법문사
- 김상용, "채권총론" (2000), 법문사
- 박동진, "과실상계에서 과실의 의미", 연세법학연구, 7(1) (2000)
- 박준서, "주석민법[채권총칙(1)]" (2000), 한국사법행정학회
- 배성호, "과실상계에 있어서 과실(상)", 사법행정 (2002)
- 오종근, "불법행위법상 과실상계의 적용요건에 관한 연구", 박사, pp.1995
- 전경운, "법인의 불법행위책임과 대표권남용", 고시연구 (2004)
- 정동윤, "대표이사의 대표권 남용행위의 효력", 법률신문, (1811) (1988)
- 제철웅, "손해산정을 통한 채무불이행에서의 이해관계의 합리적 조정, in 민사판례연구(XXVIII)" (2006), 박영사
- 최성길, "고의의 불법행위로 인한 손해배상책임과 과실상계", 경남법조, (7) (2006)
- Bamberger, Heinz Georg, "Beck'scher Online-Kommentar BGB, Edition 7, M?chen", ~ (2007)
- Dunz, Walter, "Eigenes Mitverschulden und Selbstwiderspruch" (1986), NJW
- Heckelmann, Dieter, "Mitverschulden des Vertretenen bei Mißbrauch der Vertretungsmacht" (1972), JZ
- Henke, Horst-Eberhard, "Mitverursachung und Mitverschulden" (1988), JuS
- Greger, Reinhard, "Mitverschulden und Schadensminderungspflicht - Treu und Glauben im Haftungsrecht?" (1985), NJW
- Lange, Hermann, "Schadensersatz, 3. Aufl., T?ingen", ~ (2003)
- Larenz, Karl, "Lehrbuch des Schuldrechts, Bd. I, Allgemeiner Teil, 14. Aufl., M?chen", ~ (1987)
- Looschelders, Dirk, "Mitverantwortlichkeit des Gesch?igten im Privatrecht, T?ingen", ~ (1999)
- "M?chener Kommentar zum B?gerlichen Gesetzbuch, Band 2 Schuldrecht Allgemeiner Teil ㎣ 241 - 432, 5. Aufl., M?chen", ~ (2007)
- Peters, Frank, "Der Einwand des Mitverschuldens gegen?er Erf?lungsanspr?hen" (1995), JZ
- Staudinger, Julius, "B?gerlichen Gesetzbuch mit Einf?rungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 2 Recht der Schuldverh?tnisse ㎣ 249 - 254 (Schadensersatzrecht)" (2005), Neubearbeitung
