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민법 제461조의 존폐론

Beibehaltung oder Abschaffung des ?461 KBGB?

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§ 461 des koreanischen BGB lautet wrtlich : “Der Schuldner hat die Nichterfllung von dem Zeitpunkt an nicht zu vertreten, in dem er dem Glubiger die Leistung angeboten auffordert.” Die Vorschrift lehnt sich stark an § 492 des japanischen BGB (Bietet der Schuldner die geschuldete Leistung an, so wird er von dem Zeitpunkt an von jeder mit der Nichterfllung verbundenen Haftung befreit) an. § 492 des japanischen BGB wurde nach franzsischem Vorbild, das das Rechtsinstitut Glubigerver nicht kennt, geregelt. Anderseits regelt das § 401 KBGB den Umfang der Haftung des Schuldners beim Glubigerverzug. Die Vorschrift lautet : “Whrend des Verzugs des Glubiers haftet der Schuldner fr die Nichterfllung nur dann, wenn er vorstzlich und grob fahrlssig gehandelt hat”. Die Rechtsfolgen des Glubigerverzugs beruhen auf dem Gedanken, dass die Annahme der Leistung fr den Glubiger nur eine Obliegenheit darstellt. Somit fhrt der Glubigerverzug zu einer Entlastung des Schuldners. Dies fhrt allerdings ebenso wie der Schuldnerverzug nicht zu einer Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht. Der Schuldner wird aber von seiner Haftung hinsichtlich leichter Fahrlssigkeit befreit. Es gibt im japanischen BGB keine vergleichbare Regelung. § 401 KBGB zeigt eine evidente deutsche Prgung des KBGB, da sie nahezu eine Nachbildung des § 300 Abs. 1 BGB ist. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Frage des Verhltnis zwischen §§ 401 und 461 Schwierigkeiten bereitet. Die Norm des § 461 KBGB hat bei der bisherigen Rechtssprechung nur eine marginale Rolle gespielt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde daher die Frage geklrt, welche Bedeutung § 461 KBGB hat und ob und inwieweit sie heute noch ihre Berechtigung hat. Soweit §§ 400 ff. KBGB vorhanden sind, ist § 461 KBGB berflssig. Da § 461 KBGB nur Theorienstreiten verursacht, soll es de lege ferenda abgeschafft werden.

Abstract

§ 461 des koreanischen BGB lautet wrtlich : “Der Schuldner hat die Nichterfllung von dem Zeitpunkt an nicht zu vertreten, in dem er dem Glubiger die Leistung angeboten auffordert.” Die Vorschrift lehnt sich stark an § 492 des japanischen BGB (Bietet der Schuldner die geschuldete Leistung an, so wird er von dem Zeitpunkt an von jeder mit der Nichterfllung verbundenen Haftung befreit) an. § 492 des japanischen BGB wurde nach franzsischem Vorbild, das das Rechtsinstitut Glubigerver nicht kennt, geregelt. Anderseits regelt das § 401 KBGB den Umfang der Haftung des Schuldners beim Glubigerverzug. Die Vorschrift lautet : “Whrend des Verzugs des Glubiers haftet der Schuldner fr die Nichterfllung nur dann, wenn er vorstzlich und grob fahrlssig gehandelt hat”. Die Rechtsfolgen des Glubigerverzugs beruhen auf dem Gedanken, dass die Annahme der Leistung fr den Glubiger nur eine Obliegenheit darstellt. Somit fhrt der Glubigerverzug zu einer Entlastung des Schuldners. Dies fhrt allerdings ebenso wie der Schuldnerverzug nicht zu einer Befreiung des Schuldners von seiner Leistungspflicht. Der Schuldner wird aber von seiner Haftung hinsichtlich leichter Fahrlssigkeit befreit. Es gibt im japanischen BGB keine vergleichbare Regelung. § 401 KBGB zeigt eine evidente deutsche Prgung des KBGB, da sie nahezu eine Nachbildung des § 300 Abs. 1 BGB ist. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Frage des Verhltnis zwischen §§ 401 und 461 Schwierigkeiten bereitet. Die Norm des § 461 KBGB hat bei der bisherigen Rechtssprechung nur eine marginale Rolle gespielt. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde daher die Frage geklrt, welche Bedeutung § 461 KBGB hat und ob und inwieweit sie heute noch ihre Berechtigung hat. Soweit §§ 400 ff. KBGB vorhanden sind, ist § 461 KBGB berflssig. Da § 461 KBGB nur Theorienstreiten verursacht, soll es de lege ferenda abgeschafft werden.

참고문헌 (47)

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  42. "Grundprobleme des Glubigerverzugs", JA 1984
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  46. "Der Glubigerverzug im System der Leistungsstrungen", JuS 1993
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