피해자측 과실이론과 과실상계
Verantwortlichkeit des Geschädigten für mitwirkendes Verschulden eines Drittens
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Ist der Geschädigte für die entstandenen Schäden mitverantwortlich, so gemäßkoreanischen BGB § 396 ist das Verschulden des Geschädigten Rechung zu tragen. Darüber hinaus ist es heftig umstritten, ob und wann der Geschädigte wegen des fehlerhaften Verhaltens von Dritten wenig entschädigt werden soll. Nach der herrschende koreanischen Rechtsprechung und die überwiegende Meinung in der Literatur ist das mitwirkende Verschulden eines bestimmten Drittens einzurechnen bei der Entscheidung des Umfangs des Schadensersatzes. Zum Personekreis, dessen Verschulden einzurechnen ist, gehören drei Gruppe:Erstetns, der Aufsichtsverpflichtete, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über die Person des Zurchnungsunfähigen verpflichtet, zweitens Geschäftsherr, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, drittens derjenige, der in Einheit mit dem Geschädigten eingereiht ist. Der Grund für die Berücksichtigung des Mitverschulden eines dritten geht davon aus, dass der Grundsatz von Treu und Glauben sei die Anspruchkürzung des Geschädigten gerechtfertigt. Solche Ansicht hat indessen zu Zweifelsfragen Anlaß gegeben. Die Anspruchabkürzung wegen des Mitverschuldens eines Drittens steht nicht mit dem Kern des Schadensrechts in Einklang. Das Schadensersatzsrecht geht dahhin, den Schaden letztlich auf eine Person abzuwälzen, die dafür verantwortlich ist. Ohne sein eigenes Verschulden ist der Geschädigte für seinen Schaden nicht verantwortlich. Nach der Ansicht der koreanischen Rechtsprechung verleitet es dazu, die Schadensverteilung auf bloße Billigkeitserwägungen, ohne rechtliche Begründung, zu stützen. Ausserdem liegt das andere Problem darin, dass der Personenkreis für Anspruchabkürzung des Geschädigten sehr unklar ist. Um die Problem zu lösen, schlägt ich vor folgendermassen: Die Mitverschuldensfähigkeit des Geschädigten ist, nicht zu erfordern, um sein Schadnesanspruch abzukürzen. Durch den Erlaß zu einem Mittäter wirden die übrigen Täter bis zum Umfang des auf ihn entfallenden anteils von ihrer Leistungspflicht befreit.
Abstract
Ist der Geschädigte für die entstandenen Schäden mitverantwortlich, so gemäßkoreanischen BGB § 396 ist das Verschulden des Geschädigten Rechung zu tragen. Darüber hinaus ist es heftig umstritten, ob und wann der Geschädigte wegen des fehlerhaften Verhaltens von Dritten wenig entschädigt werden soll. Nach der herrschende koreanischen Rechtsprechung und die überwiegende Meinung in der Literatur ist das mitwirkende Verschulden eines bestimmten Drittens einzurechnen bei der Entscheidung des Umfangs des Schadensersatzes. Zum Personekreis, dessen Verschulden einzurechnen ist, gehören drei Gruppe:Erstetns, der Aufsichtsverpflichtete, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über die Person des Zurchnungsunfähigen verpflichtet, zweitens Geschäftsherr, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, drittens derjenige, der in Einheit mit dem Geschädigten eingereiht ist. Der Grund für die Berücksichtigung des Mitverschulden eines dritten geht davon aus, dass der Grundsatz von Treu und Glauben sei die Anspruchkürzung des Geschädigten gerechtfertigt. Solche Ansicht hat indessen zu Zweifelsfragen Anlaß gegeben. Die Anspruchabkürzung wegen des Mitverschuldens eines Drittens steht nicht mit dem Kern des Schadensrechts in Einklang. Das Schadensersatzsrecht geht dahhin, den Schaden letztlich auf eine Person abzuwälzen, die dafür verantwortlich ist. Ohne sein eigenes Verschulden ist der Geschädigte für seinen Schaden nicht verantwortlich. Nach der Ansicht der koreanischen Rechtsprechung verleitet es dazu, die Schadensverteilung auf bloße Billigkeitserwägungen, ohne rechtliche Begründung, zu stützen. Ausserdem liegt das andere Problem darin, dass der Personenkreis für Anspruchabkürzung des Geschädigten sehr unklar ist. Um die Problem zu lösen, schlägt ich vor folgendermassen: Die Mitverschuldensfähigkeit des Geschädigten ist, nicht zu erfordern, um sein Schadnesanspruch abzukürzen. Durch den Erlaß zu einem Mittäter wirden die übrigen Täter bis zum Umfang des auf ihn entfallenden anteils von ihrer Leistungspflicht befreit.
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