영국의 형사절차에 있어서 유전자정보의 획득 및 이용 방법 - <경찰 및 형사증거법(Police and Criminal Evidence Act 1984, PACE)> 규정을 중심으로
Verwendung sowie Gewinnung von DNA-Informationen in England - als Mittelpunkt von Police and Criminal Evidence Act 1984
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초록
DNA-Fingerprinting gehört in England inzwischen zu den routinemäßig praktizierten Methoden in der Kriminalistik. Für die Ermittlung und die Beschaffung von Beweismitteln ist in England allein die Polizei zuständig. Bis 1984 waren die Befugnisse der englischen Polizei nicht zusammenhängend gesetzlich geregelt, sondern durch die sogenannten Judges' Rules umrissen. Diese richterrechtlichen Regeln legten einige Befugnisse der Polizei im Ermittlungsverfahren fest und hatten insofern Bedeutung, als ein Nichtbeachten der Regeln u.U. zu einem Ausschluß des unter Mißachtung der Regeln erlangten Beweismittels führen konnte. 1986 trat nach langen Vorarbeiten der Police and Criminal Evidence Act 1984(PACE) in Kraft, der erstmals das Polizei- und Beweisrecht in Kriminalfällen gesetzlich regelt und Ermächtigungen für bestimmte polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen enthält. Ergänzt wird dieses Gesetz durch sogenannte Codes of Practice, die in detaillierter Form weitere Erläuterungen und Regeln zur praktischen Ausgestaltung der im Gesetz gegebenen Befugnisse der Polizei enthalten. S.54(3) PACE ermächtigt die Polizei, einen Tatverdächtigen nach dessen Festnahme zu durchsuchen und Gegenstände zu beschlagnahmen, die er mit sich führt. Kleidung oder die persönliche Habe des Verdächtigen dürfen jedoch nur durchsucht werden, wenn diese Gegenstände zur Flucht oder zu Angriffen auf sich selbst oder andere Personen oder Sachen benutzt werden können. Oder aber die Polizei muß vernünftigen Grund zu der Annahme haben, dass die zu beschlagnahmenden Gegenstände Beweismittel für die betreffenden Straftaten sein können. Durchsuchungen des Verdächtigen nach ss.54 oder 55 PACE können in zweierlei Hinsicht im Zusammenhang mit einer DNA-Analyse relevant werden. Zum einen können dabei Material oder Körperspuren einer anderen Person, wie z.B. Blutspuren des Opfers, die sich an der Kleidung des Verdächtigen befinden, sichergestellt werden. Zum anderen kann bei einer solchen Durchsuchung DNA-haltiges Körpermaterial des Beschuldigten gefunden werden, anhang dessen eine Genanalyse vorgenommen werden kann, ohne dass eine Blutentnahme oder die Kenntnis des Verdächtigen notwendig sind. Der eigentlich problematische Bereich der Polizeibefugnisse bei der DNA-Analyse ist die Entnahme von Blut- oder sonstigen Körperproben, die genügend DNA zur Durchführung eines Tests aufweisen. Vor einer Verhaftung ist die Polizei auf ein freiwilliges Mitwirken des Verdächtigen angewiesen. Erst nach einer Verhaftung und Ingewahrsamnahme geben ss. 62ff. PACE der Polizei die Befugnis, Proben des Verdächtigen zu nehmen. Hierbei wird unterschieden zwischen intimen(intimate samples) und nicht-intimen(non-intimate samples) Proben. Sowohl für intimate als auch für non-intimate samples gilt gemäß s.64 PACE, dass die Proben vernichtet werden müssen, sobald der Tatverdächtige von dem Tatverdacht freigesprochen wird oder aber eine Strafverfolgung nicht stattfindet. Falls eine körperlicher Eingriff beim Opfer zur Erstellung eines genetischen Fingerabdrucks notwendig ist, entweder um Spuren des Täters zu gewinnen oder aber um Vergleichsmaterial zu bekommen, muß es in ein solches Vorgehen auf jeden Fall einwilligen. Polizeiliche Befugnisse zur Entnahme von Körpermaterial am Opfer existieren weder für imtimate noch für non-intimate samples. Zwangsweise Entnahmen sind erst recht nicht möglich. Bei der Unterscheidung zwischen imtimate und non-intimate samples geht es in erster Linie und ausschließlich um den Intimbereich einer Person. Diese Abgrenzung wird nicht als befriedigend angesehen, so dass der Wunsch laut wird, die Abgrenzung nach der Eingriffsintensität vorzunehmen.
Abstract
DNA-Fingerprinting gehört in England inzwischen zu den routinemäßig praktizierten Methoden in der Kriminalistik. Für die Ermittlung und die Beschaffung von Beweismitteln ist in England allein die Polizei zuständig. Bis 1984 waren die Befugnisse der englischen Polizei nicht zusammenhängend gesetzlich geregelt, sondern durch die sogenannten Judges' Rules umrissen. Diese richterrechtlichen Regeln legten einige Befugnisse der Polizei im Ermittlungsverfahren fest und hatten insofern Bedeutung, als ein Nichtbeachten der Regeln u.U. zu einem Ausschluß des unter Mißachtung der Regeln erlangten Beweismittels führen konnte. 1986 trat nach langen Vorarbeiten der Police and Criminal Evidence Act 1984(PACE) in Kraft, der erstmals das Polizei- und Beweisrecht in Kriminalfällen gesetzlich regelt und Ermächtigungen für bestimmte polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen enthält. Ergänzt wird dieses Gesetz durch sogenannte Codes of Practice, die in detaillierter Form weitere Erläuterungen und Regeln zur praktischen Ausgestaltung der im Gesetz gegebenen Befugnisse der Polizei enthalten. S.54(3) PACE ermächtigt die Polizei, einen Tatverdächtigen nach dessen Festnahme zu durchsuchen und Gegenstände zu beschlagnahmen, die er mit sich führt. Kleidung oder die persönliche Habe des Verdächtigen dürfen jedoch nur durchsucht werden, wenn diese Gegenstände zur Flucht oder zu Angriffen auf sich selbst oder andere Personen oder Sachen benutzt werden können. Oder aber die Polizei muß vernünftigen Grund zu der Annahme haben, dass die zu beschlagnahmenden Gegenstände Beweismittel für die betreffenden Straftaten sein können. Durchsuchungen des Verdächtigen nach ss.54 oder 55 PACE können in zweierlei Hinsicht im Zusammenhang mit einer DNA-Analyse relevant werden. Zum einen können dabei Material oder Körperspuren einer anderen Person, wie z.B. Blutspuren des Opfers, die sich an der Kleidung des Verdächtigen befinden, sichergestellt werden. Zum anderen kann bei einer solchen Durchsuchung DNA-haltiges Körpermaterial des Beschuldigten gefunden werden, anhang dessen eine Genanalyse vorgenommen werden kann, ohne dass eine Blutentnahme oder die Kenntnis des Verdächtigen notwendig sind. Der eigentlich problematische Bereich der Polizeibefugnisse bei der DNA-Analyse ist die Entnahme von Blut- oder sonstigen Körperproben, die genügend DNA zur Durchführung eines Tests aufweisen. Vor einer Verhaftung ist die Polizei auf ein freiwilliges Mitwirken des Verdächtigen angewiesen. Erst nach einer Verhaftung und Ingewahrsamnahme geben ss. 62ff. PACE der Polizei die Befugnis, Proben des Verdächtigen zu nehmen. Hierbei wird unterschieden zwischen intimen(intimate samples) und nicht-intimen(non-intimate samples) Proben. Sowohl für intimate als auch für non-intimate samples gilt gemäß s.64 PACE, dass die Proben vernichtet werden müssen, sobald der Tatverdächtige von dem Tatverdacht freigesprochen wird oder aber eine Strafverfolgung nicht stattfindet. Falls eine körperlicher Eingriff beim Opfer zur Erstellung eines genetischen Fingerabdrucks notwendig ist, entweder um Spuren des Täters zu gewinnen oder aber um Vergleichsmaterial zu bekommen, muß es in ein solches Vorgehen auf jeden Fall einwilligen. Polizeiliche Befugnisse zur Entnahme von Körpermaterial am Opfer existieren weder für imtimate noch für non-intimate samples. Zwangsweise Entnahmen sind erst recht nicht möglich. Bei der Unterscheidung zwischen imtimate und non-intimate samples geht es in erster Linie und ausschließlich um den Intimbereich einer Person. Diese Abgrenzung wird nicht als befriedigend angesehen, so dass der Wunsch laut wird, die Abgrenzung nach der Eingriffsintensität vorzunehmen.
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