개정 형사소송법상 검경관계의 특수문제 - 특히 내사와 피의자 호송(인치)에서의 검경관계 -
Das Spezielle Problem des Verhältnisses von Staatsanwaltschaft und Polizei in der Reformierten KStPO vom 30. Juni 2011
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Nach § 196 Abs. 1 der alten koreanischen StPO kann die Kriminalpolizei nur unter der Führung der Staatsanwaltschaft die Ermittlung der Strafsachen durchführen. So hat nämlich die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsmonopol. Nach der reformierten KStPO vom 30. Juni 2011 kann aber die Polizei selbständig ermitteln, was mit der Neufassung des § 196 ermöglicht wurde. In dem reformierten Koreanischen Strafprozessrecht hat die Kriminalpolizei Strafsachen selbständig zu erforschen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Der Kriminalpolizei wurde also die Pflicht zum ersten selbständigen Zugriff zugewiesen. Die Befugnis der judikativen Kontrolle besteht jedoch nach wie vor der Staatsanwaltschaft zu. Die Staatsanwaltschaft hat also die Befugnis, Ermittlungen jeder Art selbst vorzunehmen oder von Kriminalpolizei vornehmen zu lassen. In der Praxis durchführt die Polizei selbständig in den Fällen der Kriminalität Ermittlungen und vorlegt die Akten dann der Staatsanwaltschaft mehr oder weniger fertig ermittelt. Diese entscheidet dann,ob weitere Ermittlungen notwendig sind oder ob sie abgeschlossen sind und die Sache eingestellt oder Anklage erhoben wird. In einem Ermittlungsverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Sachleitungsbefugnis(„Herrin des Verfahrens“). In der koreanischen Praxis durchführen die Polizei und Staatsanwaltschaft sog. Vorermittlungen, was auch von der Rechtsprechung anerkannt wurde. In dem reformierten koreanischen Strafprozessrecht ist der Festgenommene dem Richter bei dem Landgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen, damit der Richter den Vorgeführten zum einen Untersuchungshaftbefehl vernimmt. Seit die Neufassung des § 196 KStPO in Korea stellt sich manchmal die Frage, wie das Verhältnis von Staatsanwaltschaft und Polizei insbesondere im Zusammenhang mitder Vorermittlungen und Vorführung des Beschuldigten geändert ist. In der vorliegenden Arbeit wird gerade zu dieser Frage ausführlich untersucht.
Abstract
Nach § 196 Abs. 1 der alten koreanischen StPO kann die Kriminalpolizei nur unter der Führung der Staatsanwaltschaft die Ermittlung der Strafsachen durchführen. So hat nämlich die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsmonopol. Nach der reformierten KStPO vom 30. Juni 2011 kann aber die Polizei selbständig ermitteln, was mit der Neufassung des § 196 ermöglicht wurde. In dem reformierten Koreanischen Strafprozessrecht hat die Kriminalpolizei Strafsachen selbständig zu erforschen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Der Kriminalpolizei wurde also die Pflicht zum ersten selbständigen Zugriff zugewiesen. Die Befugnis der judikativen Kontrolle besteht jedoch nach wie vor der Staatsanwaltschaft zu. Die Staatsanwaltschaft hat also die Befugnis, Ermittlungen jeder Art selbst vorzunehmen oder von Kriminalpolizei vornehmen zu lassen. In der Praxis durchführt die Polizei selbständig in den Fällen der Kriminalität Ermittlungen und vorlegt die Akten dann der Staatsanwaltschaft mehr oder weniger fertig ermittelt. Diese entscheidet dann,ob weitere Ermittlungen notwendig sind oder ob sie abgeschlossen sind und die Sache eingestellt oder Anklage erhoben wird. In einem Ermittlungsverfahren obliegt der Staatsanwaltschaft die Sachleitungsbefugnis(„Herrin des Verfahrens“). In der koreanischen Praxis durchführen die Polizei und Staatsanwaltschaft sog. Vorermittlungen, was auch von der Rechtsprechung anerkannt wurde. In dem reformierten koreanischen Strafprozessrecht ist der Festgenommene dem Richter bei dem Landgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen, damit der Richter den Vorgeführten zum einen Untersuchungshaftbefehl vernimmt. Seit die Neufassung des § 196 KStPO in Korea stellt sich manchmal die Frage, wie das Verhältnis von Staatsanwaltschaft und Polizei insbesondere im Zusammenhang mitder Vorermittlungen und Vorführung des Beschuldigten geändert ist. In der vorliegenden Arbeit wird gerade zu dieser Frage ausführlich untersucht.
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