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부진정부작위범에서의 ‘동가치성’ ― 대법원 2017. 12. 22. 선고, 2017도13211 판결 ―

Entsprechungsmerkmal bei den unechten Unterlassungsdelikten

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Nach Art. 314 von kStGb wird bestraft, wer durch Drohung mit Gewalt das Geschäft eines anderen schädigt. In einem Urteil sagt der koreanische Oberstgerichtshof, dass dieses Delikt als unechtes Unterlassungsdelikt begangen werden kann, allderdings dafür das Unterlassen der Verwirklichung dieser Vorschrift durch ein Tun zu entsprechen ist. In diesem Fall ist die Erfüllung des Entsprechungsmerkmals verneint, weil der Angeklagte das Baumaterial nicht absichtlich auf dem Grundstück des Opfers gelagert, sondern nur das ursprünglich für seine Bauarbeiten gelagerte Baumaterial nach dem Bau nicht entfernt hat. Die Darstellung der koreanischen Lehre über die Unterlassungsdelikt ist mit der deutschen sehr ähnlich. Aber es gab viele Unklarheiten bezüglich der einzelnen Voraussetzungen. Insbesondere ist es schwer zu verstehen, was die Erklärung des Obersten Gerichtshofs zum Entsprechungsmerkmal bedeutet. Nach der Meinung von Verfasser ist der Ausgangspunkt des Versuchs die Unterscheidung zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikte, um die Entsprechungsmerklmal zu erklären. Den Tatbestand eines echten Unterlassungsdelikts erkennt man daran, dass das ihn erfüllende Verhalten im BT des StGB und im Nebenstrafrecht als ein Unterlassung beschrieben wird. Dagegen erfüllen unechte Unterlassungsdelikte Tatbestände, bei denen das Gesetz das tatbestandsmäßige Verhalten ausschließlich als aktives Tun beschrieben hat. Der Begriff des ‘Erfolgs’ in Art. 18 kStGB ist weiter als der Erfolgsbegriff, den die Tatbestandslehre zur Abgrenzung der Erfolgsdelikte von den schlichten Tätigkeitsdeliten und abstrakten Gefährdungsdelikten verwendet. Deshalb können nicht nur Tatbestände von Erfolgsdelikten, sondern auch Tatbestände von abstrakten Gefährdungsdelikten und schlichten Tätekeitsdelikten als unechte Unterlassungsdelikte verwirklicht werden. Entsprechungsmerkmal ist als zusätzliche – oder 2. - Voraussetzung zur unecthen Unterlassungsdelikten nötigt, wo es um sog. verhaltensgebundenen Delikten gehen, d.h. bei Straftatbeständen, die besondere Handlungsweisen voraussetzen.

Abstract

Nach Art. 314 von kStGb wird bestraft, wer durch Drohung mit Gewalt das Geschäft eines anderen schädigt. In einem Urteil sagt der koreanische Oberstgerichtshof, dass dieses Delikt als unechtes Unterlassungsdelikt begangen werden kann, allderdings dafür das Unterlassen der Verwirklichung dieser Vorschrift durch ein Tun zu entsprechen ist. In diesem Fall ist die Erfüllung des Entsprechungsmerkmals verneint, weil der Angeklagte das Baumaterial nicht absichtlich auf dem Grundstück des Opfers gelagert, sondern nur das ursprünglich für seine Bauarbeiten gelagerte Baumaterial nach dem Bau nicht entfernt hat. Die Darstellung der koreanischen Lehre über die Unterlassungsdelikt ist mit der deutschen sehr ähnlich. Aber es gab viele Unklarheiten bezüglich der einzelnen Voraussetzungen. Insbesondere ist es schwer zu verstehen, was die Erklärung des Obersten Gerichtshofs zum Entsprechungsmerkmal bedeutet. Nach der Meinung von Verfasser ist der Ausgangspunkt des Versuchs die Unterscheidung zwischen echten und unechten Unterlassungsdelikte, um die Entsprechungsmerklmal zu erklären. Den Tatbestand eines echten Unterlassungsdelikts erkennt man daran, dass das ihn erfüllende Verhalten im BT des StGB und im Nebenstrafrecht als ein Unterlassung beschrieben wird. Dagegen erfüllen unechte Unterlassungsdelikte Tatbestände, bei denen das Gesetz das tatbestandsmäßige Verhalten ausschließlich als aktives Tun beschrieben hat. Der Begriff des ‘Erfolgs’ in Art. 18 kStGB ist weiter als der Erfolgsbegriff, den die Tatbestandslehre zur Abgrenzung der Erfolgsdelikte von den schlichten Tätigkeitsdeliten und abstrakten Gefährdungsdelikten verwendet. Deshalb können nicht nur Tatbestände von Erfolgsdelikten, sondern auch Tatbestände von abstrakten Gefährdungsdelikten und schlichten Tätekeitsdelikten als unechte Unterlassungsdelikte verwirklicht werden. Entsprechungsmerkmal ist als zusätzliche – oder 2. - Voraussetzung zur unecthen Unterlassungsdelikten nötigt, wo es um sog. verhaltensgebundenen Delikten gehen, d.h. bei Straftatbeständen, die besondere Handlungsweisen voraussetzen.

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