특수강도죄의 실행의 착수시기 - 결합범의 구조적 유형화에 기반한 모색 -
Das unmittelbare Ansetzen zum schweren Raub im kStGB §334 Abs. 1
0
조회
0
다운로드
2
인용
0
참고문헌
키워드
초록
Im kStGB §334 abs. 1 wird mann nach dem schweren Raub gestaft, wenn er zur Wohnung des Anderes in der Nacht eindringt und dann den Raub macht. Weil dieser schwere Raub von der zweimalen Handlungen gebildet wird, wird er als zusammengesetztes Delikt betrachtet. Im allgemeinen ist die Handlung in einem unmittelbaren Ansetzen zum zusammengesetzten Delikt die erste Tat. Nach dieser Lehre musst das unmittelbaren Ansetzen zu diesem schweren Raub das Eindringen zur Wohnung des Anderes sein. Aber das sei nicht richtig aus dem zweien Gründe. Zuerst, der Typus des zusammengesetzten Delites für diesen schweren Raub ist nicht gleich mit dem im allgemeinen. Nach meiner Meinung wird der Typus des zusammengesetzten Deliktes im 'wesentliche' zusammengesetzten Delikt und 'förmliche' zusammengesetzten Delikt eingeteilt. Der letztere sei gleichartig mit dem mehraktiges Delikt. Die erste Handlung im wesentliche zusammengesetzten Delikt kann die unmittelbare Behandlung zur Verletzung zum ganzen Rechtsgut sein werden. Doch die erste Handlung im förmliche zusammengesetzten Delikt sei eigentlich als die Vorbedingung dieses Deliktes oder der Erschwerungsgrund des Strafes, denn die kann nicht gerade die Verletzungshandlung sein werden. Zweitens, zur Ausforschung des unmittelbaren Ansetzens des förmliche zusammengesetzten Deliktes muss mann das geschützte Rechtsgut für dieses Delikt ausfinden. Im Verbindung mit dieser Frage wird die Überprüfung zum Eindringshandlung im Nacht gefordert. D.h. der Hauptpunkt ist dass, ob die Ruhe im Wohnung das geschützte Rechtsgut für den schweren Raub ist oder nicht. Dieser schwere Raub ist nicht qualitativliche verschieden vom normalen Raub, sondern ist der nur die Aggravationsbedingung. Daher die Eindringshandlung im Nacht macht den Rauber zum 'schweren' Raub. Zum Schluss, das unmittelbare Ansetzen zum schweren Raub im kStGB §334 Abs. 1 wird angeerkennt, wenn mann die gewaltige oder drohende Handlung führt aus.
Abstract
Im kStGB §334 abs. 1 wird mann nach dem schweren Raub gestaft, wenn er zur Wohnung des Anderes in der Nacht eindringt und dann den Raub macht. Weil dieser schwere Raub von der zweimalen Handlungen gebildet wird, wird er als zusammengesetztes Delikt betrachtet. Im allgemeinen ist die Handlung in einem unmittelbaren Ansetzen zum zusammengesetzten Delikt die erste Tat. Nach dieser Lehre musst das unmittelbaren Ansetzen zu diesem schweren Raub das Eindringen zur Wohnung des Anderes sein. Aber das sei nicht richtig aus dem zweien Gründe. Zuerst, der Typus des zusammengesetzten Delites für diesen schweren Raub ist nicht gleich mit dem im allgemeinen. Nach meiner Meinung wird der Typus des zusammengesetzten Deliktes im 'wesentliche' zusammengesetzten Delikt und 'förmliche' zusammengesetzten Delikt eingeteilt. Der letztere sei gleichartig mit dem mehraktiges Delikt. Die erste Handlung im wesentliche zusammengesetzten Delikt kann die unmittelbare Behandlung zur Verletzung zum ganzen Rechtsgut sein werden. Doch die erste Handlung im förmliche zusammengesetzten Delikt sei eigentlich als die Vorbedingung dieses Deliktes oder der Erschwerungsgrund des Strafes, denn die kann nicht gerade die Verletzungshandlung sein werden. Zweitens, zur Ausforschung des unmittelbaren Ansetzens des förmliche zusammengesetzten Deliktes muss mann das geschützte Rechtsgut für dieses Delikt ausfinden. Im Verbindung mit dieser Frage wird die Überprüfung zum Eindringshandlung im Nacht gefordert. D.h. der Hauptpunkt ist dass, ob die Ruhe im Wohnung das geschützte Rechtsgut für den schweren Raub ist oder nicht. Dieser schwere Raub ist nicht qualitativliche verschieden vom normalen Raub, sondern ist der nur die Aggravationsbedingung. Daher die Eindringshandlung im Nacht macht den Rauber zum 'schweren' Raub. Zum Schluss, das unmittelbare Ansetzen zum schweren Raub im kStGB §334 Abs. 1 wird angeerkennt, wenn mann die gewaltige oder drohende Handlung führt aus.
참고문헌 (38)
- 김경락, "특수강도죄의 실행의 착수시기", 성균관법학, 18(2), pp.369~392 (2006), 법학연구소
- 김일수, "형법각론 제7판", pp.330~ (2007), 박영사
- 박동률, "소위 야간주거침입강도죄의 실행의 착수시기 -결합범인지 여부와 관련하여-", 법학논고, (26), pp.219~239 (2007), 법학연구원
- 박상기, "형법각론 제7판", pp.287~ (2008), 박영사
- 배종대, "형법각론 제7판", pp.421~ (2010), 홍문사
- 손동권, "형법각론 제2개정판", pp.324~ (2007), 율곡출판사
- 여훈구, "특수강도죄의 실행의 착수시기, In 형사판례연구 7", pp.360~ (1999), 박영사
- 이재상, "형법각론 제6판", pp.17~45 (2009), 박영사
- 임웅, "형법각론 개정판보정", pp.318~ (2006), 법문사
- 정성근, "형법각론 제2판", pp.341~ (2006), 삼지원
- 최진갑, "특수강도죄의 실행의 착수시기", 대법원판례해설, (16), pp.747~ (1992)
- 홍영기, "특수강도죄의 실행의 착수시기 - 결합범과 실행 착수시기 도그마틱의 단순화", 성균관법학, 21(1), pp.417~440 (2009), 법학연구소
- 김봉수, "형법 제334조 제1항 ‘야간주거침입강도죄’의 실행착수 시기", 법학논총, 30(1), pp.157~175 (2010), 법학연구소
- 김성천, "형법각론", pp.409~ (2001), 동현출판사
- 성낙현, "강도죄에서의 몇 가지 논점", 비교형사법연구, 5(1), pp.582~ (2003)
- "형법각론 공개 제1판", 이정원[URL]
- 정영일, "형법각론 개정판", pp.284~ (2008), 박영사
- "대법원 1991. 11. 22. 선고, 91도2296 판결", ~
- "서울고등법원 1976. 10. 2. 선고 76노1068 판결", ~
- "대법원 1992. 7. 28. 선고, 92도917 판결", ~
- 김일수, "형법총론 제11판", pp.522~ (2006), 박영사
- 오영근, "형법총론 보정판", pp.479~ (2006), 박영사
- 임웅, "형법총론 제3판", pp.348~ (2010), 법문사
- 정성근, "형법총론 제3판", pp.386~ (2006), 삼지원
- 김성돈, "형법총론 제2판", pp.693~ (2009), 성균관대학교 출판부
- 신동운, "형법총론 제4판", pp.716~ (2009), 법문사
- 임석원, "結合犯의 本質과 不眞正 結果的 加重犯", 비교형사법연구, 8(1(2)), pp.175~200 (2006), 한국비교형사법학회
- 이형국, "형법총론 제3판", pp.370~ (2003), 법문사
- 한상훈, "안락사의 허용성에 대한 비교법적 고찰- 미국, 네덜란드, 독일, 일본을 중심으로 -", 형사법연구, (21), pp.158~184 (2004), 한국형사법학회
- 한상훈, "결합범의 구조와 신분범과의 관계 - 준강도죄와 강도강간죄를 중심으로 -", 법조, 54(1), pp.96~133 (2005), 법조협회
- Stratenwerth, "Strafrecht AT, Teil Ⅰ, 2. Aufl", pp.189~ (1972)
- Beling, "Grundzüge des Strafrechts", pp.57~ (1925)
- Mezger, "Strafrecht Ⅰ, AT, 8. Aufl", pp.205~ (1958)
- "대법원 2006. 9. 14. 선고 2006도2824 판결", ~
- 이재상, "형법총론 제5(보정)판", pp.359~360 (2005), 박영사
- 김성룡, "‘형법상 결합범에 관한 입법론적 검토’에 대한 토론", 형사법연구, (22(특별)), pp.117~ (2004)
- "대법원 2003. 10. 24. 선고, 2003도4417 판결", ~
- "대법원 2011. 4. 14. 선고, 2011도300 판결", ~
