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은행거래금전의 재물성과 장물성에 관한 異意

Zur Hehlerei an eingewechseltem Geld bei einer Bank

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주제분류법학

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Der Hehlereitatbestand des §363 Abs.1 korStGB erfaßt nur Sachhehlerei, nicht Werthehlerei, und nur an der Originalsache ist Hehlerei möglich. Das heißt, daß der Erlös bzw. der Ersatz für eine durch die Vortat erlangte Sache seinerseits nicht mehr Gegenstand einer Hehlerei sein kann. Das Sichverschaffen der Ersatzsache ist also als sog. Ersatzhehlerei straflos. Die hM und die Rechtsprechung in Korea nimmt aber immer dann Sachidentität an, wenn es um das Geld geht. Auch beim eingewechselten oder umgetauschten Geld handelt es sich also nicht um eine Ersatzsache. Die hM in Korea will hier nach der sog. Wertsummenthorie Hehlerei annehmen, da es lediglich auf den durch die Vortat erlangten Geldwert ankomme. Dabei befidet sich auch eine Tendenz, das Sachdelikt zu favorisieren, wenn es um das Geld geht. Nach wie vor dem Inkrafttreten des §347II korStGB, das ähnlich ist wie das §263a StGB in Deutschland, erfüllte z.B. die unberechtigte Ansichnahme des Geldes aus einem Bankautomaten nach Benutzung von Scheckkarte und zugehöriger Geheimnummer den Tatbestand des Diebstahls. Denn das aus dem Bankautomaten entzogene Geld sei eine Sache, nicht die Vermögensvorteile, die den Gegenstand des Computerbetrugs(§347II korStGB) darstellt und dabei höchstens das Problem der Werthehlerei hinterläßt. Diese Ansicht scheitert aber an denjenigen Fällen, in denen der vom Kontoinhaber ermächtigte Dritte vom Bankautomaten mehr Geld abhebt, als es seine im Innenverhältnis erteilte Vollmacht zuläßt. Hier nimmt auch die Rechtsprechung in Korea den Computerbetrug an, da es nicht festgestellt werden kann, welche die überzogene und damit als Sachhehlerei anzusehende Geldscheine sind. Um diese einander widersprüchliche Ansicht auf den richtigen Weg zu führen, geht hier davon aus, daß am Geld grundsätzlich keine Hehlerei möglich ist. Denn im praktischen Gebrauch ist Geld ein Zwischentauschmittel, das ja anders als andere Hehlerei nicht zu ermäßigtem Preis getauscht wird. Dabei wird hier vorgeschlagt, daß es auf die zum Sachdelikt geneigte Auslegungstendenz in Korea verzichtet werden soll.

Abstract

Der Hehlereitatbestand des §363 Abs.1 korStGB erfaßt nur Sachhehlerei, nicht Werthehlerei, und nur an der Originalsache ist Hehlerei möglich. Das heißt, daß der Erlös bzw. der Ersatz für eine durch die Vortat erlangte Sache seinerseits nicht mehr Gegenstand einer Hehlerei sein kann. Das Sichverschaffen der Ersatzsache ist also als sog. Ersatzhehlerei straflos. Die hM und die Rechtsprechung in Korea nimmt aber immer dann Sachidentität an, wenn es um das Geld geht. Auch beim eingewechselten oder umgetauschten Geld handelt es sich also nicht um eine Ersatzsache. Die hM in Korea will hier nach der sog. Wertsummenthorie Hehlerei annehmen, da es lediglich auf den durch die Vortat erlangten Geldwert ankomme. Dabei befidet sich auch eine Tendenz, das Sachdelikt zu favorisieren, wenn es um das Geld geht. Nach wie vor dem Inkrafttreten des §347II korStGB, das ähnlich ist wie das §263a StGB in Deutschland, erfüllte z.B. die unberechtigte Ansichnahme des Geldes aus einem Bankautomaten nach Benutzung von Scheckkarte und zugehöriger Geheimnummer den Tatbestand des Diebstahls. Denn das aus dem Bankautomaten entzogene Geld sei eine Sache, nicht die Vermögensvorteile, die den Gegenstand des Computerbetrugs(§347II korStGB) darstellt und dabei höchstens das Problem der Werthehlerei hinterläßt. Diese Ansicht scheitert aber an denjenigen Fällen, in denen der vom Kontoinhaber ermächtigte Dritte vom Bankautomaten mehr Geld abhebt, als es seine im Innenverhältnis erteilte Vollmacht zuläßt. Hier nimmt auch die Rechtsprechung in Korea den Computerbetrug an, da es nicht festgestellt werden kann, welche die überzogene und damit als Sachhehlerei anzusehende Geldscheine sind. Um diese einander widersprüchliche Ansicht auf den richtigen Weg zu führen, geht hier davon aus, daß am Geld grundsätzlich keine Hehlerei möglich ist. Denn im praktischen Gebrauch ist Geld ein Zwischentauschmittel, das ja anders als andere Hehlerei nicht zu ermäßigtem Preis getauscht wird. Dabei wird hier vorgeschlagt, daß es auf die zum Sachdelikt geneigte Auslegungstendenz in Korea verzichtet werden soll.

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