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특수강도죄의 실행의 착수시기 - 결합범과 실행 착수시기 도그마틱의 단순화

Beginn des besonders schweren Raubes

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주제분류법학

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In der Literatur und Rechtsprechung besteht der Meinungsstreit, wann der Versuch beim Wohnungseinbruchsraub in der Nachtzeit beginnt. Nach herrschender Meinung sei dieser Fall kein qualifizierter des §333, sondern ein zusammengesetztes Verbrechen. Dabei sollte Mindestvoraussetzung für das Ansetzen die Annahme eines Versuchs der Anfang von Teilverwirklichung des objektiven Tatbestandes sein. Aber nach der meisten Auffassungen müsste dieser Wohnungseinbruchsraub immer erst mit der Gewaltausübung als Versuch begonnen werden. Also sei die „Regel„ selbst hier nicht anwendbar. Der Begriff von zusammengesetzten Delikten ist selbt ungenau, also ist diese scheinbar so eindeutige Bedeutung ins Wanken geraten. Die theoretische Bedeutung der Begriffsbildung besteht nur darin, dass bei zusammengesetzten Delikten die verschienden Handlungen sich befinden. Aber diese Bedeutung ist praktisch nicht nutzbar. Auch der Beginn dieses besonders schweren Raubes muss von der allgemeingültigen Dogmatik der Ausführungshandlung gerechtfertigt werden. Die am meisten verbreitete Methode zur Abgrenzung von Vorbereitung und Versuch besteht in der Formeln, die den Beginn des Versuchs den Begriff des Ansetzen konkretisieren sollen. Das objektive und subjektive Unrechtselemente des Versuchs liegt im Beginn der Ausführungshandlung, der im Anschluss an den Tatentschluss geprüft wird: Als Anfang der Ausführung denkt man, dass der Täter nach seinen Vorstellungen von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt haben muss. Damit nicht mehr vereinbar ist, eine rein objektive Abgrenzung, wonach der Beginn mit tatbestandsmässigen Ausführungen relevant sein soll; auch eine rein subjektive Abgrenzung, wonach für den Versuchsbeginn allein das Vorstellungsbild des Täters massgebend ist. Damit kann der Beginn der Tatbestandshandlung auch bei zusammengesetzten Delikten exakt nach dieser Regel festgelegt werden. Der Täter muss zu ihrer Verwirklichung der Verletzung von Rechtsgüter unmittelbar ansetzen. Das Ergebnis dieser Typenbildung hängt nicht nur davon ab, was der Täter tatsächlich bewirkt hat, sondern auch in welchem Zusammenhang mit dem beschützten Rechtsgut etwas geschehen sollte. So muss bei der Ausführungshandlung des besonders schweren Raubes auch die Gewaltanwendung bevorstehen. Aber beim besonders schweren Fall des Diebstahls muss der Täter dagegen bereits beim Einbrechen mit Diebstahl gehandelt haben.

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