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지배범, 의무범, 자수범

Herrschafts-, Pflichtdelikt und eigenhändiges Delikt

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주제분류법학

초록

Im Jahr 1910 stellte sich Kantorowiticz zur damaligen Rechtslage fest: “Die Teilnahmelehre ist das dunkelste und verworrenste Kapitel der deutschen Strafrechtswissenschaft”. Ich bin der Auffassung, die Feststellung Kantorowiticz’ vor mehr als 100 Jahren eher die heutige Rechtslage der koreanischen Rechtspraxis und Strafrechtswissenschaft zuzutreffen. Denn viele Unklarheiten etwa über Täterschaft, Tatherrschaft und die Voraussetzungen der Anstiftung und der Teilnahme etc. beherrschen immer noch in der Beteiligungslehre der heutigen koreanischen Wissenschaft und Rechtsprechungen. Meiner Auffassung nach liegt der Grund der Unklarheit zunächst an der ungenauen Formulierung der derzeitigen Vorschriften. Demnächst soll die Tatsache hervorgehoben werden, dass die Terminologie, Begriffe und Theorien der deutschen und japanischen Gesetzesfassungen sowie Dogmatik unvorbereitetet und unsorgfälltig übernommen wurden. Daher unvermeidbar resultierten sich viele Mißverständnisse und Wirrungen. In der Rechtsprechung und Lehre werden Täterschaft und Teilnahme unterschieden mit dem Kriterium 'funktionale Tatherrschaft'. Ich habe in dieser Arbeit zu verdeutlichen versucht, das Kriterium 'funktionale Tatherrschaft' unbefriedigend nachzuweisen. Es ist nicht möglich, nur nach dem Maßstab 'Tatherrschaft' Täterschaft und Teilnahme zu unterscheiden. Erforderlich ist die Anerkennung der Unterscheidung zwischen dem Herrschafts-, Pflichtdelikt und eigenhändigen Delikt. Die Tatherrschaftlehre gilt lediglich für Herrschftsdelite, nicht aber für Pflichtdelikten. Denn bei den Pflichtdelikten kann nur sog. 'Intranei' die betreffenden Tatbestände verwirklichen und die Pflicht verletzen. Beim eigenhaendigen Delikt wird vgrundsätzlich ausgeschlossen, einen extraneous Dritter als Täterschaft anzuerkennen.

Abstract

Im Jahr 1910 stellte sich Kantorowiticz zur damaligen Rechtslage fest: “Die Teilnahmelehre ist das dunkelste und verworrenste Kapitel der deutschen Strafrechtswissenschaft”. Ich bin der Auffassung, die Feststellung Kantorowiticz’ vor mehr als 100 Jahren eher die heutige Rechtslage der koreanischen Rechtspraxis und Strafrechtswissenschaft zuzutreffen. Denn viele Unklarheiten etwa über Täterschaft, Tatherrschaft und die Voraussetzungen der Anstiftung und der Teilnahme etc. beherrschen immer noch in der Beteiligungslehre der heutigen koreanischen Wissenschaft und Rechtsprechungen. Meiner Auffassung nach liegt der Grund der Unklarheit zunächst an der ungenauen Formulierung der derzeitigen Vorschriften. Demnächst soll die Tatsache hervorgehoben werden, dass die Terminologie, Begriffe und Theorien der deutschen und japanischen Gesetzesfassungen sowie Dogmatik unvorbereitetet und unsorgfälltig übernommen wurden. Daher unvermeidbar resultierten sich viele Mißverständnisse und Wirrungen. In der Rechtsprechung und Lehre werden Täterschaft und Teilnahme unterschieden mit dem Kriterium 'funktionale Tatherrschaft'. Ich habe in dieser Arbeit zu verdeutlichen versucht, das Kriterium 'funktionale Tatherrschaft' unbefriedigend nachzuweisen. Es ist nicht möglich, nur nach dem Maßstab 'Tatherrschaft' Täterschaft und Teilnahme zu unterscheiden. Erforderlich ist die Anerkennung der Unterscheidung zwischen dem Herrschafts-, Pflichtdelikt und eigenhändigen Delikt. Die Tatherrschaftlehre gilt lediglich für Herrschftsdelite, nicht aber für Pflichtdelikten. Denn bei den Pflichtdelikten kann nur sog. 'Intranei' die betreffenden Tatbestände verwirklichen und die Pflicht verletzen. Beim eigenhaendigen Delikt wird vgrundsätzlich ausgeschlossen, einen extraneous Dritter als Täterschaft anzuerkennen.

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