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피해자의 자손행위를 이용한 간접정범의 인정여부 ―간접정범과 자수범의 이해구조 : 하나의 이단적 고찰― ―간접정범과 자수범에 관한 독일이론의 맹신적 추종에 대한 참을 수 없는 저항― ―동일과 비동일의 동일/동일과 비동일의 비동일― ―자수범론에서 말하는 ‘간접정범’과 간접정범론에서 말하는 ‘간접정범’의 의미차이와 간극― ―자수범과의 작별: 아듀 자수범!―

Mittelbare Täterschaft beim Benutzen der Selbstverletzung des Opferwerkzeuges

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Wie steht es mit dem Hintermann, der den Vordermann als Opferwerkzeug benutzt? Die koreanische Lehre und Rechtsprechung bejahen vollkommen einig die mittelbare Täterschaft. Zur Begründung wird angeführt, dass zum Werkzeug das Opfer auch zählt. Dies beruht darauf, dass die mittelbare Täterschaft auch aufgrund der zwei-Personen-Verhältnisse möglich ist. Das ist gerade die deutsche Auslegung im §25 I StGB. Die koreanische Rechtsprechung und Lehre zieht diese Auffassung ohne weiteres heran. Das ist direkte Anwendung des deutschen StGB und dessen Auslegung. Aber Art. 34 I kStGB (mittelbare Täterschaft) lautet: Wer demjenigen anstiftet oder beihilft, der nicht bestraft oder fahrlässig bestraft wird, wird beispielsweise wie Anstifter oder Gehilfe bestraft. Mittelbare Täterschaft baut in Korea auf den drei-Personen-Verhältnissen auf, wie sie in Anstiftung oder Beihilfe gerade der Fall ist. Die koreanische Lehre und Rechtsprechung ignorieren offensichtlich den Wortlaut, der ganz anders als der deusche. Dieser vorliegende Fall muss im koreanischen Strafrecht als unmittelbare Täterschaft behandelt werden. Eigenhängiges Delikt bezeichnet sich als Delikt, das durch mittelbare Täterschaft nicht begangen werden kann. Diese Definition stammt aus der Zeit, wo im Allgemeinen Teil mittelbare Täterschaft keine Regelung fand. Fast alle Tatbestände im Besonderen Teil kann man unmittelbar und mittelbar. In den einigen Tatbeständen verlangte man nur unmittelbare Tatbegehung. Hier sei die mittelbare Täterschaft von vornherein ausgeschlossen. Das sei eigenhändiges Delikt. All deise Diskussion findet im Besonderen Teil statt. Die mittelbare Täterschaft war ein Problem im Besonderen Teil. Von daher entstand das eigenhändige Delikt. Im Besonderen Teil werden deshalb beide ganz aufgrund Handlungsherrschaft unterschieden. Beide Begriffe sind auf der Ebene der Handlungsherrschaft. Heute ist die mittelbare Täterschaft im Allgemeinen Teil gesetzlich geregelt. In Korea ist von Beginn an das ursprünglich der Fall. Mittelbare Täterschaft im Allgemeinen Teil wendet alle einzelnen Tatbestände im Besondern Teil an, gleichgültig ob sie eigenhändiges Delikt ist oder nicht. Mittelbare Täterschaft ist im Allgemeinen Teil ein Problem der Willensherrschaft. Eigenhändiges Delikt ist im Besonderen Teil ein Problem der Handlungsherrschaft. Beide sind heute unabhängiges Problem. Eigenhändiges Delikt war vor der Einführung der mittelbaren Täterschaft im Allgemeinen Teil in Deutschland gewesen. Diese vergangene, alte deutsche Rechtsfigur herrscht noch in Korea. Wir müssen adieu sagen.

Abstract

Wie steht es mit dem Hintermann, der den Vordermann als Opferwerkzeug benutzt? Die koreanische Lehre und Rechtsprechung bejahen vollkommen einig die mittelbare Täterschaft. Zur Begründung wird angeführt, dass zum Werkzeug das Opfer auch zählt. Dies beruht darauf, dass die mittelbare Täterschaft auch aufgrund der zwei-Personen-Verhältnisse möglich ist. Das ist gerade die deutsche Auslegung im §25 I StGB. Die koreanische Rechtsprechung und Lehre zieht diese Auffassung ohne weiteres heran. Das ist direkte Anwendung des deutschen StGB und dessen Auslegung. Aber Art. 34 I kStGB (mittelbare Täterschaft) lautet: Wer demjenigen anstiftet oder beihilft, der nicht bestraft oder fahrlässig bestraft wird, wird beispielsweise wie Anstifter oder Gehilfe bestraft. Mittelbare Täterschaft baut in Korea auf den drei-Personen-Verhältnissen auf, wie sie in Anstiftung oder Beihilfe gerade der Fall ist. Die koreanische Lehre und Rechtsprechung ignorieren offensichtlich den Wortlaut, der ganz anders als der deusche. Dieser vorliegende Fall muss im koreanischen Strafrecht als unmittelbare Täterschaft behandelt werden. Eigenhängiges Delikt bezeichnet sich als Delikt, das durch mittelbare Täterschaft nicht begangen werden kann. Diese Definition stammt aus der Zeit, wo im Allgemeinen Teil mittelbare Täterschaft keine Regelung fand. Fast alle Tatbestände im Besonderen Teil kann man unmittelbar und mittelbar. In den einigen Tatbeständen verlangte man nur unmittelbare Tatbegehung. Hier sei die mittelbare Täterschaft von vornherein ausgeschlossen. Das sei eigenhändiges Delikt. All deise Diskussion findet im Besonderen Teil statt. Die mittelbare Täterschaft war ein Problem im Besonderen Teil. Von daher entstand das eigenhändige Delikt. Im Besonderen Teil werden deshalb beide ganz aufgrund Handlungsherrschaft unterschieden. Beide Begriffe sind auf der Ebene der Handlungsherrschaft. Heute ist die mittelbare Täterschaft im Allgemeinen Teil gesetzlich geregelt. In Korea ist von Beginn an das ursprünglich der Fall. Mittelbare Täterschaft im Allgemeinen Teil wendet alle einzelnen Tatbestände im Besondern Teil an, gleichgültig ob sie eigenhändiges Delikt ist oder nicht. Mittelbare Täterschaft ist im Allgemeinen Teil ein Problem der Willensherrschaft. Eigenhändiges Delikt ist im Besonderen Teil ein Problem der Handlungsherrschaft. Beide sind heute unabhängiges Problem. Eigenhändiges Delikt war vor der Einführung der mittelbaren Täterschaft im Allgemeinen Teil in Deutschland gewesen. Diese vergangene, alte deutsche Rechtsfigur herrscht noch in Korea. Wir müssen adieu sagen.

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