기능적 행위지배와 공모공동정범의 정범성
„Der funktionelle Tatherrschaft“ und „die täterschaftlichen Merkmale der Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“
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Die nach den Präzedenzfällen in Korea und in Japan anerkannte Theorie der „Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“, wurde kritisiert, weil, nach der Theorie, die Mittätterschaft angesichts des „Tatbestandes der Mittätterschaft“ nur durch einen gemeinsamen Tatplan, die subjektive Voraussetzung, bestimmt wird, ohne die Tatausführung, die objektive Voraussetzung, zu berücksichtigen. Aber im Gegensatz zu der Vergangenheit sieht man heutezutage eine Bewegung, nach den Präzedenzfällen die Feststellungsumfang der „Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“ zu begrenzen und die theoretische Begründung und Beurteilungskriterien vorzugeben. Dementsprechend möchte ich in dieser Studie feststellen, ob die Täterschaft der Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan nach der heute herrschenden „funktionellen Tatherrschaftslehre“ bestimmbar ist. Nach der „funktionellen Tatherrschaftslehre“ kann eine Mittäterschaft begründet werden, falls man tatsächlich zur Verwirklichung einer Straftat erheblich mitwirkt, auch wenn man an keine tatbestandliche Tatausführung teilgenimmt. Besonders nach der mehrheitlichen Theorie in Detschland und in Korea kann die Mittäterschaft auch durch einen Tatbeitrag in Vorbereitungsstadium vor dem Ansetzen zur Tatausführung begründet werden. D. h. kann die Mittäterschaft begründet werden, wenn ein wesentlicher Mitwirkung nach dieser funktionellen Tatherrschaftslehre durch eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium für gemeinsamen Tatplan festgestellt werden kann. Und, wenn „die Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“, begrenzt im Fall der Begründung einer funktionellen Tatherrschaft im gesamten Tatbestand, durch den gemeinsamen Tatplan festgestellt wird, kann es festgestellt werden, dass die Vielzahl von den „die Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“ verneinenden Lehren in der Tat gleiche Position der begrentzt bejahenden Lehre vetritt. Andererseits gibt es eine Minderheitsmeinung, nach welcher zur Feststellung der Mittäterschaft eine Beteiligung an der Tatausführung in das Stadium der Tatbestandsverwirklichung erforderlich sei. Aber mit der Begriffserweiterung von Tatausführung ist es schwer vorstellbar, dass sie eine Funktion mehr zur Tatbestandsmäßigkeit der Mittäterschaft leisten kann. Und die Mittäterschaftskriterien muss nicht eine Beteiligung an der formalen Tatausführungshandlung, sondern eine für den Taterfolg tatsächliche und wesentliche Mitwirkung verlangen. Mit der Überlegung ist es möglich, nach der funktionellen Tatherrschaftslehre „die täterschaftlichen Merkmale“ der „Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“ zu bestimmen. Aber, um die Mittäterschaft nicht nach übermäßig subjektiven Kriterien festzustellen, sind es erforderlich, die Anhäufung vieler Präzendezfällen und die Aufgliederung konkreterer Subkriterien für die Beurteilungskriterien zur wesentlichen Mitwirkung zur Feststellung funktioneller Tatherrschaft.
Abstract
Die nach den Präzedenzfällen in Korea und in Japan anerkannte Theorie der „Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“, wurde kritisiert, weil, nach der Theorie, die Mittätterschaft angesichts des „Tatbestandes der Mittätterschaft“ nur durch einen gemeinsamen Tatplan, die subjektive Voraussetzung, bestimmt wird, ohne die Tatausführung, die objektive Voraussetzung, zu berücksichtigen. Aber im Gegensatz zu der Vergangenheit sieht man heutezutage eine Bewegung, nach den Präzedenzfällen die Feststellungsumfang der „Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“ zu begrenzen und die theoretische Begründung und Beurteilungskriterien vorzugeben. Dementsprechend möchte ich in dieser Studie feststellen, ob die Täterschaft der Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan nach der heute herrschenden „funktionellen Tatherrschaftslehre“ bestimmbar ist. Nach der „funktionellen Tatherrschaftslehre“ kann eine Mittäterschaft begründet werden, falls man tatsächlich zur Verwirklichung einer Straftat erheblich mitwirkt, auch wenn man an keine tatbestandliche Tatausführung teilgenimmt. Besonders nach der mehrheitlichen Theorie in Detschland und in Korea kann die Mittäterschaft auch durch einen Tatbeitrag in Vorbereitungsstadium vor dem Ansetzen zur Tatausführung begründet werden. D. h. kann die Mittäterschaft begründet werden, wenn ein wesentlicher Mitwirkung nach dieser funktionellen Tatherrschaftslehre durch eine Mitwirkung im Vorbereitungsstadium für gemeinsamen Tatplan festgestellt werden kann. Und, wenn „die Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“, begrenzt im Fall der Begründung einer funktionellen Tatherrschaft im gesamten Tatbestand, durch den gemeinsamen Tatplan festgestellt wird, kann es festgestellt werden, dass die Vielzahl von den „die Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“ verneinenden Lehren in der Tat gleiche Position der begrentzt bejahenden Lehre vetritt. Andererseits gibt es eine Minderheitsmeinung, nach welcher zur Feststellung der Mittäterschaft eine Beteiligung an der Tatausführung in das Stadium der Tatbestandsverwirklichung erforderlich sei. Aber mit der Begriffserweiterung von Tatausführung ist es schwer vorstellbar, dass sie eine Funktion mehr zur Tatbestandsmäßigkeit der Mittäterschaft leisten kann. Und die Mittäterschaftskriterien muss nicht eine Beteiligung an der formalen Tatausführungshandlung, sondern eine für den Taterfolg tatsächliche und wesentliche Mitwirkung verlangen. Mit der Überlegung ist es möglich, nach der funktionellen Tatherrschaftslehre „die täterschaftlichen Merkmale“ der „Mittäterschaft durch einen gemeinsamen Tatplan“ zu bestimmen. Aber, um die Mittäterschaft nicht nach übermäßig subjektiven Kriterien festzustellen, sind es erforderlich, die Anhäufung vieler Präzendezfällen und die Aufgliederung konkreterer Subkriterien für die Beurteilungskriterien zur wesentlichen Mitwirkung zur Feststellung funktioneller Tatherrschaft.
참고문헌 (44)
- 권오걸, "형법총론(제2판)" (2007), 형설
- 김성돈, "형법총론" (2006), 현암사
- 김성천, "형법총론" (2005), 동현출판사
- 김일수, "형법총론(제11판)" (2006), 박영사
- 김종원, "공모공동정범론에 관련하여", 고시계 (1988)
- 박상기, "형법총론(제7판)" (2008), 박영사
- 배종대, "형법총론(제9개정판)" (2008), 홍문사
- 손동권, "형법총론(제2개정판)" (2005), 율곡출판사
- 신동운, "형법총론(제3판)" (2008), 법문사
- 안동준, "형법총론" (1998), 학현사
- 오영근, "형법총론" (2007), 박영사
- 이용식, "공동정범의 실행의 착수와 공모공동정범", 형사판례연구, 8 (2000)
- 이재상, "공범론의 제문제" (2007), 세창출판사
- 이재상, "형법총론" (2008), 박영사
- 이정원, "형법총론" (1999), 법지사
- 이정부, "형법총론" (2003), 동방원서
- 이형국, "형법총론" (2007), 법문사
- 임 웅, "형법총론(개정판 보완)" (2005), 법문사
- 정성근, "형법총론(제4판)" (2008), 삼지원
- 정영일, "형법총론" (2007), 박영사
- 조준현, "형법총론(삼정판)" (2004), 법원사
- 진계호, "형법총론(제8판)" (2007), 대왕사
- 천진호, "공모공동정범소고. in: 정성근교수화갑기념논문집" (1997)
- 하태훈, "판례중심 형법 총,각론" (2006), 법원사
- 하태훈, "기능적 범행지배의 의미", 형사판례연구, 12 (2004)
- 西原春夫, "犯罪実行行爲論" (1998), 成文堂
- 橋本正博, "共謀共同正犯における共同と事実的寄与 -共同正犯の成立範囲に関する覚書-", 一橋大学硏究年報 法学硏究, 32 (1999)
- 臼木豊, "正犯槪念と共謀共同正犯(1)", 上智法学論集, 32(1) (1989)
- 臼木豊, "正犯槪念と共謀共同正犯(2)", 上智法学論集, 34(1) (1991)
- 靑木孝之, "共謀共同正犯の理論と実務", 琉大法学, (78) (2007)
- Bockelmann, Paul, "Strafrechtliche Untersuchungen" (1957), Schwartz
- Herzberg, Rolf Dietrich, "Täterschaft und Teilnahme" (1977), C. H. Beck
- Jakobs, Günter, "Strafrecht Allgemeiner Teil, 2.Aufl" (1993), Water de Gruyter
- Jescheck, Hans-Heinrich, "Lehrbuch des Strafrechts; Allgemeiner Teil, 5 Aufl" (1996), Duncker & Humblot
- Kühl, Kristian, "Strafrecht Allgemeiner Teil, 4 Aufl" (2002), Verlag Vahlen
- Küpper, Georg, "Anspruch und wirkliche Bedeutung des Theorienstreits über der Abrenzung von Täterschaft und Teilnahme. GA", ~ (1986)
- Maurach, Reinhart, "Strafrecht Allgemeiner Teil, 6 Aufl" (1984)
- Roxin, Claus, "Täterschaft und Tatherrschaft, 7 Aufl" (2000), Walter de Gruyter
- Roxin, Claus, "Leipziger Kommentar(LK), 11. Aufl" (1993), Walter de Gruyter
- Rudolphi, Hans-Joachim, "Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch, Bd.1, Allgemeiner Teil, 6.Aufl" (1993)
- Schönke, Adolf, "Strafgesetzbuch, Kommentar, 25 Aufl" (1996)
- Stratenwerth, Günter, "Strafrecht Allgemeiner Teil, 4 Aufl" (2000), Heymanns
- Tröndle, "Strafgesetzbuch, 53 Aufl" (2006), Verlag C. H. Beck
- Wessels, Johnnes, "Strafrecht Allgemeiner Teil, 31 Aufl" (2001), C. F. Müller
