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독일 민법상 상속 및 유류분의 사전포기제도

Erbverzicht nach deutschem Recht

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주제분류법학

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Nach dem koreanischen BGB ist der Abschluss eines Erbvertichtsvertrags nicht möglich. Sowohl Die überwiegende Meinung als auch die ständige Rechtsprechung verneint diese Möglichkeit, kann man auf die Erbschaft einer noch lebenden Person nicht verzichten. Dagegen wird im deutschen Recht ist der Erbverzicht in §§ 2346ff. BGB geregelt. Gemäß § 2346 Abs.1 BGB kann der Erblasser mit Verwandten und seinem Ehegatten einen Erbverzichtsvertrag abschließen. Der Erbzicht ist nicht ein Verpflichtungsvertag, sondern ein Verfügung. Deshalb ändert er die erbrechtlichen Verhältnisse. Nach § 2348 BGB bedarf der verfügende Erbzichtsvertrag der notariellen Beurkundung und er kann nur zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen werden. Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht beinhaltet den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht. Der § 2349 sagt, wenn ein Abkömmling auf das gesetzliche Erbrecht, dann erstreckt sich die Wirkung des Verzichts aufseine Abkömmlinge. Der Erbverzicht kann auf einen Bruchteil des Erbrechts beschränkt werden. § 2350 Abs. 1 gestattet einen Verzicht auch zugunsten einenr anderen Person. Nach § 2346 Abs. 2 BGB kann der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Dadurch kann er Erblasser seinen Spielraum erweitern. § 2352 sieht einen vertraglichen Verzicht auf eine letztwillige Erbeinsetzung vor. Nach § 2352 besteht die Möglichkeit des Aufhebungsvertrags zwischen den Beteiligten, der notarielle Beurkundung bedarf und zu Lebzeiten ebider erfolgen muss. Im koreanischen Recht fehlt ein dem deutschen Erbverzicht entsprechendes Rechtsinstitut. Meines Erachtens ist eine Neuregelung über die Möglichtkeit eines Erbverzichts in einer Vertragsform erforderlich, weil der Erblasser freie Hand für die Regelung der Erbfolge erhalten kan und sogar auch dadurch die Erbauseinandersetzung vereinfacht werden kann.

Abstract

Nach dem koreanischen BGB ist der Abschluss eines Erbvertichtsvertrags nicht möglich. Sowohl Die überwiegende Meinung als auch die ständige Rechtsprechung verneint diese Möglichkeit, kann man auf die Erbschaft einer noch lebenden Person nicht verzichten. Dagegen wird im deutschen Recht ist der Erbverzicht in §§ 2346ff. BGB geregelt. Gemäß § 2346 Abs.1 BGB kann der Erblasser mit Verwandten und seinem Ehegatten einen Erbverzichtsvertrag abschließen. Der Erbzicht ist nicht ein Verpflichtungsvertag, sondern ein Verfügung. Deshalb ändert er die erbrechtlichen Verhältnisse. Nach § 2348 BGB bedarf der verfügende Erbzichtsvertrag der notariellen Beurkundung und er kann nur zu Lebzeiten des Erblassers geschlossen werden. Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht beinhaltet den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht. Der § 2349 sagt, wenn ein Abkömmling auf das gesetzliche Erbrecht, dann erstreckt sich die Wirkung des Verzichts aufseine Abkömmlinge. Der Erbverzicht kann auf einen Bruchteil des Erbrechts beschränkt werden. § 2350 Abs. 1 gestattet einen Verzicht auch zugunsten einenr anderen Person. Nach § 2346 Abs. 2 BGB kann der Verzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Dadurch kann er Erblasser seinen Spielraum erweitern. § 2352 sieht einen vertraglichen Verzicht auf eine letztwillige Erbeinsetzung vor. Nach § 2352 besteht die Möglichkeit des Aufhebungsvertrags zwischen den Beteiligten, der notarielle Beurkundung bedarf und zu Lebzeiten ebider erfolgen muss. Im koreanischen Recht fehlt ein dem deutschen Erbverzicht entsprechendes Rechtsinstitut. Meines Erachtens ist eine Neuregelung über die Möglichtkeit eines Erbverzichts in einer Vertragsform erforderlich, weil der Erblasser freie Hand für die Regelung der Erbfolge erhalten kan und sogar auch dadurch die Erbauseinandersetzung vereinfacht werden kann.

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