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Elternliche Sorge bei Getrenntleben

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주제분류법학

초록

Welcher Ehegatten soll elternliche Sorge bei Getrenntleben haben, stellt sich Frage. Der Vater und Mutter haben die Recht und Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die eltrenliche Sorge bezieht sich auf die Sorge für Person des Kindes und das Vermögen des Kindes(§1626 Abs 1). Wenn die Eltern nicht vorübergehend getrnnt, gilt die eltrenliche Sorge nach Scheidung der Eltern(§1671 Abs.1 bis 5.) entsprechend. Das Gericht entscheidet auf Antrag eines Elternteils, welcher Ehegatten elternliche Sorge übernehmen soll. Wenn das Wohl des Kindes gefährdet waere und die Eltern nicht gewillt oder die Gefahr nicht abwenden können, entscheidet das Gericht ohne Antrag eines Elternteils(§1672). Die elternliche Sorge bleibt gemeinsam, solange das Familiengericht sie aus besondren Gründen nicht ändert. Die elternliche Sorge ist gemeinsam in drei Fälle. Erstens, nach §1626I 1 mit §1626aI, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes schon miteinander verheiratet waren. Zweitens, nach §1626aI Nr.2, wenn sich die Eltern später geheiratet haben, Drittens, nach §1626aI Nr.1, wenn sie nicht miteinander verheiratet sind, aber in öffentlicher Urkunde erklärt haben, die elternliche Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Obwohl die Eltern getrennt leben, verlangt(§1687) gegenseitiges Einvernehmen für wichtige Angelegenheiten des Kindes. Daher kann ein Elternteil die Angelegenheiten des täglichen Lebens allein erledigen. Das Familiengericht regelt die elternliche Sorge auf Antrag eines oder anderen Elternteils, der die alleinige Sorge verlangt. Der Antrag erfolgt nur, wenn der andere Elternteil zustimmt, oder wenn die alleinige Sorge zum Wohl des Kindes erforderlich ist(§1671 Ⅱ Nr.1). Die Zustimmung des anderen Elternteils verliert jedoch die Wirkung, wenn das Kind bereits 14Jahre alt ist und dem Antrag samt Zustimmung wiederspricht(§1671 Ⅱ Nr.1 Abs2). Der Wille des Kindes und die Bindung eines Kindes sind unter dem obersten Richtschnur zum Wohl des Kindes zu berücksigtigen. Die Erziehungsfähigkeit der Eltern und Kontinuität der kindlichen Entwicklung gelten als wichtige Faktoren zum Wohl des Kindes.

Abstract

Welcher Ehegatten soll elternliche Sorge bei Getrenntleben haben, stellt sich Frage. Der Vater und Mutter haben die Recht und Pflicht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die eltrenliche Sorge bezieht sich auf die Sorge für Person des Kindes und das Vermögen des Kindes(§1626 Abs 1). Wenn die Eltern nicht vorübergehend getrnnt, gilt die eltrenliche Sorge nach Scheidung der Eltern(§1671 Abs.1 bis 5.) entsprechend. Das Gericht entscheidet auf Antrag eines Elternteils, welcher Ehegatten elternliche Sorge übernehmen soll. Wenn das Wohl des Kindes gefährdet waere und die Eltern nicht gewillt oder die Gefahr nicht abwenden können, entscheidet das Gericht ohne Antrag eines Elternteils(§1672). Die elternliche Sorge bleibt gemeinsam, solange das Familiengericht sie aus besondren Gründen nicht ändert. Die elternliche Sorge ist gemeinsam in drei Fälle. Erstens, nach §1626I 1 mit §1626aI, wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes schon miteinander verheiratet waren. Zweitens, nach §1626aI Nr.2, wenn sich die Eltern später geheiratet haben, Drittens, nach §1626aI Nr.1, wenn sie nicht miteinander verheiratet sind, aber in öffentlicher Urkunde erklärt haben, die elternliche Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Obwohl die Eltern getrennt leben, verlangt(§1687) gegenseitiges Einvernehmen für wichtige Angelegenheiten des Kindes. Daher kann ein Elternteil die Angelegenheiten des täglichen Lebens allein erledigen. Das Familiengericht regelt die elternliche Sorge auf Antrag eines oder anderen Elternteils, der die alleinige Sorge verlangt. Der Antrag erfolgt nur, wenn der andere Elternteil zustimmt, oder wenn die alleinige Sorge zum Wohl des Kindes erforderlich ist(§1671 Ⅱ Nr.1). Die Zustimmung des anderen Elternteils verliert jedoch die Wirkung, wenn das Kind bereits 14Jahre alt ist und dem Antrag samt Zustimmung wiederspricht(§1671 Ⅱ Nr.1 Abs2). Der Wille des Kindes und die Bindung eines Kindes sind unter dem obersten Richtschnur zum Wohl des Kindes zu berücksigtigen. Die Erziehungsfähigkeit der Eltern und Kontinuität der kindlichen Entwicklung gelten als wichtige Faktoren zum Wohl des Kindes.

참고문헌 (18)

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