독일 친자법에서의 혼인하지 아니한 부모의 친권의 주요 문제—2013년 독일 민법의 개정을 중심으로—
Die Problematik des Sorgerechts unverheirateter Eltern in der deutschen Rechtsreform 2013
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Für die nicht verheirateten Eltern kann einerseits gemeisame Sorge in Betracht kommen. Andererseits ist aber auch alleinige Sorge immer noch denkbar. Hierfür spielt die Kindeswohlprüfung als ein wesentlicher Urteilsmaßstab eine entscheidende Rolle. Vor der Sorgerechtsreform 2013 galt grundsätzlich das Prinzip der alleinigen Sorge für Mutter, es sei denn die Eltern später heiraten oder Sorgeerklärungen erklären würden. Insofern war die gemeinsame Sorge des nicht verheirateten Vaters ausgeschlossen. Diesbezüglich ist seine gesetzliche Lage nachteilhaft und daraufhin stellt sich die Frage, ob die betreffende Vorschrift des § 1626a BGB(a.F.) mit dem Grundgedanke des Grundgesetzes und europäischen Konventionsrechts nicht vereinbar ist. Nach den Ausführungen des BVerfG und EGMR führt die Anwendung der in frage gestellten Vorschften allerdings zur grundrechtlich bzw. konventionsrechtlich nicht hinzunehmenden Ergebnissen. Im Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken bedarf es einer Reform des Gesetzes, die vor allem das gemeinsame Sorgerecht des nicht verheirateten Vaters zum Gegenstand hatte. Der Gesetzgeber hat dabei ein französisches Beispiel für gemeinsame Sorge nicht bevorzugt, sondern sich für das sog. Antragsmodell entschieden, nach dem das Gericht im Fall der Antragstellung eines Elternteils beschließen kann, ob die gemeinsame Sorge oder die alleinige Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei darf die Kindeswohlprüfung in negativer Weise durchgeführt werden, insofern weder eine Einwendung gegen die gemeinsame Sorge noch die dagegen heranzogenen weiteren Umstände begründet werden. Darüber hinaus wird die Vermutung der dem Kindeswohl entsprechenden Wirkung der gemeinsamen Sorge verstärkt. Die verfahrensrechtlichen Regelungen werden ebenso neu geregelt (§155a FamFG). Angesichts des rechtsvergleichenden Gesichtspunkts kann man die wesentlichen Ansätze der deutschen Sorgerechtsreform auch in der koreanischen Rechtspraxis positiv berücksichtigen, um die anwendbaren Maßstäben für die Kindeswohlprüfung sachlich zu konkretisieren. Allderdings ist die Begründung für die ausnahmslose Übertragung der gemeinsamen Sorge zugunsten der nicht verheirateten Eltern nach wie vor kaum überzeugend, welche gar nicht für die Wahrnehmung des Kindeswohls vorbereitet sind. Somit soll das Gericht von Fall zu Fall überprüfen, ob gemeinsame elterliche Sorge auch für unverheiratete Eltern zulässig ist. Hierfür bedarf es immer noch einer Kindeswohlprüfung. Insofern leistet die aktuelle deutsche Gesetzreform auch einen rechtsvergleichend hoch interessanten Beitrag für koreanische Rechtspraxis.
Abstract
Für die nicht verheirateten Eltern kann einerseits gemeisame Sorge in Betracht kommen. Andererseits ist aber auch alleinige Sorge immer noch denkbar. Hierfür spielt die Kindeswohlprüfung als ein wesentlicher Urteilsmaßstab eine entscheidende Rolle. Vor der Sorgerechtsreform 2013 galt grundsätzlich das Prinzip der alleinigen Sorge für Mutter, es sei denn die Eltern später heiraten oder Sorgeerklärungen erklären würden. Insofern war die gemeinsame Sorge des nicht verheirateten Vaters ausgeschlossen. Diesbezüglich ist seine gesetzliche Lage nachteilhaft und daraufhin stellt sich die Frage, ob die betreffende Vorschrift des § 1626a BGB(a.F.) mit dem Grundgedanke des Grundgesetzes und europäischen Konventionsrechts nicht vereinbar ist. Nach den Ausführungen des BVerfG und EGMR führt die Anwendung der in frage gestellten Vorschften allerdings zur grundrechtlich bzw. konventionsrechtlich nicht hinzunehmenden Ergebnissen. Im Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken bedarf es einer Reform des Gesetzes, die vor allem das gemeinsame Sorgerecht des nicht verheirateten Vaters zum Gegenstand hatte. Der Gesetzgeber hat dabei ein französisches Beispiel für gemeinsame Sorge nicht bevorzugt, sondern sich für das sog. Antragsmodell entschieden, nach dem das Gericht im Fall der Antragstellung eines Elternteils beschließen kann, ob die gemeinsame Sorge oder die alleinige Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Dabei darf die Kindeswohlprüfung in negativer Weise durchgeführt werden, insofern weder eine Einwendung gegen die gemeinsame Sorge noch die dagegen heranzogenen weiteren Umstände begründet werden. Darüber hinaus wird die Vermutung der dem Kindeswohl entsprechenden Wirkung der gemeinsamen Sorge verstärkt. Die verfahrensrechtlichen Regelungen werden ebenso neu geregelt (§155a FamFG). Angesichts des rechtsvergleichenden Gesichtspunkts kann man die wesentlichen Ansätze der deutschen Sorgerechtsreform auch in der koreanischen Rechtspraxis positiv berücksichtigen, um die anwendbaren Maßstäben für die Kindeswohlprüfung sachlich zu konkretisieren. Allderdings ist die Begründung für die ausnahmslose Übertragung der gemeinsamen Sorge zugunsten der nicht verheirateten Eltern nach wie vor kaum überzeugend, welche gar nicht für die Wahrnehmung des Kindeswohls vorbereitet sind. Somit soll das Gericht von Fall zu Fall überprüfen, ob gemeinsame elterliche Sorge auch für unverheiratete Eltern zulässig ist. Hierfür bedarf es immer noch einer Kindeswohlprüfung. Insofern leistet die aktuelle deutsche Gesetzreform auch einen rechtsvergleichend hoch interessanten Beitrag für koreanische Rechtspraxis.
참고문헌 (26)
- 김상용, "가족법 연구 I" (2002), 법문사
- 박덕영, "EU법 강의" (2012), 박영사
- 차선자, "미혼모의 법률문제와 대안에 관한 검토", 젠더법학, 1(2)통권 : 2, pp.93~ (2009)
- Dethloff, Nina, "Familienrecht" (2012)
- Gernhuber, Joachim, "Familienrecht" (2010)
- Lipp, Martin, "Familienrecht" (2005)
- Oppermann, Thomas, "Europarecht" (2009)
- Schwab, Dieter, "Famienrecht" (2009)
- Wellenhofer, Marina, "Familienrecht" (2014)
- Bamberger, "Beck'scher Online-Kommentar BGB", Stand: 01.11.2011, ~ (2011)
- "Erman BGB: Kommentar" (2014)
- "Münchener Kommentar zum FamFG, 2" (2013)
- "Palandt Kommentar BGB" (2014)
- Bruns, Christian, "Die Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern", FamFR, pp.217~ (2013)
- Coester, Michael, "Sorgerechtliche Impulse aus Straßburg", NJW, pp.483~ (2010)
- Coester-Waltjen, Dagmar, "Grundgesetz und EMRK im deutschen Familienrecht", JURA, pp.914~ (2007)
- Heiderhoff, Bettina, "Gemeinsame Sorge unverheirateter Eltern - wird endlich alles gut?", JZ, pp.82~ (2013)
- Heilmann, Stefan, "Die Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern - Das Ende eines Irrwegs?", NJW, pp.1473~ (2013)
- Kreuz, Thomas, "Die Regelung der elterlichen Sorge nach § 1626a BGB unter Berücksichtigung höchstgerichtlicher Rechtssprechung", ZJS, pp.1~ (2014)
- Kropholler, Jan, "Kritische Bestandsaufnahme im Nichtehelichenrecht", AcP, 185, pp.244~ (1985)
- Lohse, Eva Julia, "Privatrecht als Grundrechtskoordinationsrecht das Beispiel der elterlichen Sorge", JURA, pp.815~ (2005)
- Peschel-Gutzeit, "Die Sorgerechtsstellung des nicht mit der Mutter des Kindes verheirateten Vaters", NJW, pp.2990~ (2010)
- Rebhahn, Robert, "Zivilrecht und Europäische Menschenrechtskonvention", AcP, 210, pp.489~ (2010)
- Scherpe, Jens M., "Nichteheliche Kinder, elterliche Sorge und die Europäische Menschenrechtskonvention", RabelsZ, 73, pp.935~ (2009)
- Schneider, Mark, "Neues Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern", MDR, pp.309~ (2013)
- Willutzki, Siegfried, "Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern", FPR, pp.236~ (2013)
