독일법상 면접교섭보조인제도에 관한 소고
Die Umgangspflegeschaft in Deutschland
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Die vorliegende Arbeit geht es um die Umgangspflegeschaft in Deutschland. Der § 1684 BGB regelt um den Umgang des Kindes mit den Eltern. Leben die Eltern eines Kindes voneinander getrennt, hat dejenige Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich nicht aufhält, ein Umgangsrecht. Aber es sieht schlecht aus, wenn sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt(betreuender Elternteil) den Umgang vereitelt. In diesem Fall bietet allerdings das Gesetz dem zum Umgang berechtigten Elternteil die Möglichkeit, die Durchsetzung der Umgangsregelung im Wege der Zwangsvollstereckung(Androhung von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft) zu erreichen. In solchen Fällen kann sog. Umgangspflegeschaft helfen. Die Aufgabe des Umgangspflegers ist es, den Umgang zu begleiten und zur Durchsetzung des Umgangs auf die Beteiligten einzuwirken, um auf diese Weise den Umgang zu ermöglichen. Dennoch zeigt sich, dass es mehre Probleme im Hinblich auf das Kindeswohl gibt. Der deutsche Gesetzgeber hat durch das FGG-Reformgesetz Regelungen zur Umgangspflegeschaft in das BGB eingeführt. Durch das FGG-Reformgesetz wurde die Umgangspflegeschaft in § 1684 Abs. 3 BGB geregelt. Deshalb kann das Familiengericht eine Pflegeschaft für die Durchfühung des Umgangs anordnen, wenn die Pflicht nach Abs. 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird, Darüber hinaus kann gemäß § 1684 BGB der Umgangspfleger die Herausgabe des Kinedes zum Zweck dem Umgang vom betreuenden Elternteil verlangen und für die Dauer des Umgangs den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Dennoch wird vertreten in der deutschen Literatur im Hinblick auf die neue Regelungen der Umgangspflegeschaft positive und negative Bemerkung. Ich denke, es ist positiv zu bewerten, dass der Gesetzgeber für die Anordnung einer Umgangspflegeschaft nicht mehr den Nachweis einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB verlangt, sondern einen dauerhaften oder wiederholten Verstoß eines Elternteils gegen die Wohlverhaltenpflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB genügen lässt. Aber es ist zu mir bedauerlich, dass es keine genaue Beschreibung der Funktion des Umgangspflegeschaft im Gesetz gibt. Zum Schluss denke ich, dass die Diskussion und die Probleme über die Umgangspflegeschaft in Deutschland bei uns aufmekrsam macht und ich hoffe darauf, dass es bei der Durchführung des neuen koreanischen Familienprozessrechts in Betracht ziehen wird.
Abstract
Die vorliegende Arbeit geht es um die Umgangspflegeschaft in Deutschland. Der § 1684 BGB regelt um den Umgang des Kindes mit den Eltern. Leben die Eltern eines Kindes voneinander getrennt, hat dejenige Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich nicht aufhält, ein Umgangsrecht. Aber es sieht schlecht aus, wenn sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt(betreuender Elternteil) den Umgang vereitelt. In diesem Fall bietet allerdings das Gesetz dem zum Umgang berechtigten Elternteil die Möglichkeit, die Durchsetzung der Umgangsregelung im Wege der Zwangsvollstereckung(Androhung von Zwangsgeld bzw. Zwangshaft) zu erreichen. In solchen Fällen kann sog. Umgangspflegeschaft helfen. Die Aufgabe des Umgangspflegers ist es, den Umgang zu begleiten und zur Durchsetzung des Umgangs auf die Beteiligten einzuwirken, um auf diese Weise den Umgang zu ermöglichen. Dennoch zeigt sich, dass es mehre Probleme im Hinblich auf das Kindeswohl gibt. Der deutsche Gesetzgeber hat durch das FGG-Reformgesetz Regelungen zur Umgangspflegeschaft in das BGB eingeführt. Durch das FGG-Reformgesetz wurde die Umgangspflegeschaft in § 1684 Abs. 3 BGB geregelt. Deshalb kann das Familiengericht eine Pflegeschaft für die Durchfühung des Umgangs anordnen, wenn die Pflicht nach Abs. 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird, Darüber hinaus kann gemäß § 1684 BGB der Umgangspfleger die Herausgabe des Kinedes zum Zweck dem Umgang vom betreuenden Elternteil verlangen und für die Dauer des Umgangs den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Dennoch wird vertreten in der deutschen Literatur im Hinblick auf die neue Regelungen der Umgangspflegeschaft positive und negative Bemerkung. Ich denke, es ist positiv zu bewerten, dass der Gesetzgeber für die Anordnung einer Umgangspflegeschaft nicht mehr den Nachweis einer Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB verlangt, sondern einen dauerhaften oder wiederholten Verstoß eines Elternteils gegen die Wohlverhaltenpflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB genügen lässt. Aber es ist zu mir bedauerlich, dass es keine genaue Beschreibung der Funktion des Umgangspflegeschaft im Gesetz gibt. Zum Schluss denke ich, dass die Diskussion und die Probleme über die Umgangspflegeschaft in Deutschland bei uns aufmekrsam macht und ich hoffe darauf, dass es bei der Durchführung des neuen koreanischen Familienprozessrechts in Betracht ziehen wird.
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