별거 중 혼인주택의 분할 또는 단독사용권 ―독일법을 중심으로―
Wohnungszuweisung bei Getrenntleben
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초록
Das Getrenntleben gestaltet ein typisches Durchgangsstadium zwischen ehelicher Gemeinschaft und Scheidung. Bei Getrenntleben entstehen ähnliche Rechtsfragen wie unter Geschieden. Die erste Rechtsfolge besteht darin, welchem Elternteil das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind zustehen soll. Die zweite Rechtsfolge besteht in der Unterhaltpflicht. Ein Ehegatte kann bei Getrenntleben vom anderen Ehegatten angemessenen Unterhalt nach den Erwerbs-und Vermögensverhältnissen verlangen. Die dritte Rechtsfolge besteht dain, wie die gemeinsam benutzten Haushaltsgerät zwischen dem Ehegatten verteilt werden soll. Die vierte Rechtsfolge besteht darin, welchem Ehegatten und wie die gemeisam benutzte Ehewohnung zuweisen werden soll. Nach §1361b BGB, “Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, daß ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überläßt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliches Wohnrecht.” Es handelt sich um schwere Härte. Das bedeutet schwere Eingriffe in anderen Ehegatten durch wiederholte schwere Agression, Beleidungen, Drohungen, Gewalttätigkeiten, Misshandlungen und Randale. Wenn die Wohnungszuweisung notwendig ist, um die schwere Härte zu vermeiden, kann der Ehegatten von der Aufteilung oder Alleinbenutzung der Ehew ohnung verlangen. An der ehelichen Wohnungen kann Mitbesitz bestehen. Daher kommt die Ganzuüberlaßung der Ehewohnung an einem Ehegatten nur ausnahmsweise in Betracht, da die richterliche Ausweisung eines Ehegatten aus der Ehewohnung einen schweren Eingriff in dem Leben, Eigentum und Mietrecht des anderen bildet. Die Rechtsprechung legt den Begriff der schweren Härte eng aus. Als Praxisfall hat sich der Begriff “schwere Härte” erwiesen in den Fälle, wenn ein Ehegatten eine unmittelbare Gefahr in der selben Wohnung lebende Kinder bildet. Zum Wohl des Kindes oder Ehegatten soll bei Getrenntesleben die Wohnungszuweisung unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden. Zuweisungskriterien der Ehewohnung bei Getrenntleben können verschieden sein, zum Beispiel, zu wessen Interessen sie getragen werden soll, zum Wohl der Kinder? Zurechnungsgrund eines Ehegatten zum Getrenntleben als Zuweisungskriterien gerechnet werden soll? Finazielle Belastung eines Ehegatten soll als Zuweisungskriterien gerechnet? Dingliche Rechte eines Ehegatten soll als Zuweisungskriterien gerechnet werden? Ein Ehegatten ist verpflichtet, Nutzungsvergütung zu zahlen, wenn ein Ehegatten die Ehewonung allein benutzt hat. Das sind Probleme, wie die Nutzungsentgelt ermessen werden soll. Hier soll das Prinzip von Billigkeit nach Umständen der Ehegatten angewendet werden.
Abstract
Das Getrenntleben gestaltet ein typisches Durchgangsstadium zwischen ehelicher Gemeinschaft und Scheidung. Bei Getrenntleben entstehen ähnliche Rechtsfragen wie unter Geschieden. Die erste Rechtsfolge besteht darin, welchem Elternteil das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind zustehen soll. Die zweite Rechtsfolge besteht in der Unterhaltpflicht. Ein Ehegatte kann bei Getrenntleben vom anderen Ehegatten angemessenen Unterhalt nach den Erwerbs-und Vermögensverhältnissen verlangen. Die dritte Rechtsfolge besteht dain, wie die gemeinsam benutzten Haushaltsgerät zwischen dem Ehegatten verteilt werden soll. Die vierte Rechtsfolge besteht darin, welchem Ehegatten und wie die gemeisam benutzte Ehewohnung zuweisen werden soll. Nach §1361b BGB, “Leben die Ehegatten getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, daß ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überläßt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliches Wohnrecht.” Es handelt sich um schwere Härte. Das bedeutet schwere Eingriffe in anderen Ehegatten durch wiederholte schwere Agression, Beleidungen, Drohungen, Gewalttätigkeiten, Misshandlungen und Randale. Wenn die Wohnungszuweisung notwendig ist, um die schwere Härte zu vermeiden, kann der Ehegatten von der Aufteilung oder Alleinbenutzung der Ehew ohnung verlangen. An der ehelichen Wohnungen kann Mitbesitz bestehen. Daher kommt die Ganzuüberlaßung der Ehewohnung an einem Ehegatten nur ausnahmsweise in Betracht, da die richterliche Ausweisung eines Ehegatten aus der Ehewohnung einen schweren Eingriff in dem Leben, Eigentum und Mietrecht des anderen bildet. Die Rechtsprechung legt den Begriff der schweren Härte eng aus. Als Praxisfall hat sich der Begriff “schwere Härte” erwiesen in den Fälle, wenn ein Ehegatten eine unmittelbare Gefahr in der selben Wohnung lebende Kinder bildet. Zum Wohl des Kindes oder Ehegatten soll bei Getrenntesleben die Wohnungszuweisung unter bestimmten Voraussetzungen angenommen werden. Zuweisungskriterien der Ehewohnung bei Getrenntleben können verschieden sein, zum Beispiel, zu wessen Interessen sie getragen werden soll, zum Wohl der Kinder? Zurechnungsgrund eines Ehegatten zum Getrenntleben als Zuweisungskriterien gerechnet werden soll? Finazielle Belastung eines Ehegatten soll als Zuweisungskriterien gerechnet? Dingliche Rechte eines Ehegatten soll als Zuweisungskriterien gerechnet werden? Ein Ehegatten ist verpflichtet, Nutzungsvergütung zu zahlen, wenn ein Ehegatten die Ehewonung allein benutzt hat. Das sind Probleme, wie die Nutzungsentgelt ermessen werden soll. Hier soll das Prinzip von Billigkeit nach Umständen der Ehegatten angewendet werden.
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